Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.113
ENTSCHEID
vom 20. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 3. September 2024
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen B____ (geb. [...] 2008) ein Strafverfahren unter anderem wegen Brandstiftung. Am 22. Mai 2024 informierte C____, die Mutter von B____, die Jugendanwaltschaft darüber, dass Advokatin D____ die Verteidigung des beschuldigten Jugendlichen übernehmen und führen werde, was diese auf Nachfrage der Jugendanwaltschaft bestätigte. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde D____ mit Wirkung ab 24. Mai 2024 als amtliche Verteidigung für die Dauer der notwendigen Verteidigung von B____ bestellt. Gegen diese Verfügung erhob A____, der Vater von B____, am 16. September 2024 schriftlich Beschwerde.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss den Wechsel der amtlichen Verteidigung, weil D____ in der Vergangenheit von seiner Ex-Frau beauftragt worden sei, vier verschiedene Gerichtsverfahren gegen ihn einzuleiten. Dabei hätten D____ und seine Ex-Frau «falsche Geschichten erfunden», um ihn als «unverantwortlichen, gewalttätigen Vater» darzustellen. Er sei von D____ «in erheblichem Masse verbal angegriffen» und «psychisch belastet» worden. Schliesslich wirft er D____ vor diesem Hintergrund «eindeutig mangelnde Fachkompetenz und fehlende ethische Grundwerte als Anwältin» vor, weswegen er als Vater des Beschuldigten nicht bereit sei, mit ihr zusammenzuarbeiten, um die Rechte seines Sohnes zu schützen. Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 24. September 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 26. September 2024 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer allfälligen Replik bis zum 24. Oktober 2024. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der Aktenlage unter anderem die Frage stelle, ob er vorliegend überhaupt zur Beschwerde legitimiert sei, weshalb ihm die Möglichkeit gewährt wurde, innert gleicher Frist die Beschwerde ohne Kosten zurückzuziehen. Innert Frist wurde weder eine Replik noch ein Rückzug eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen (Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO). Als solche amtet in Basel-Stadt das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]; § 4 Abs. 1 lit. c Einführungsgesetz JStPO [EG JStPO, SG 257.500]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind im Jugendstrafverfahren nach Art. 38 Abs. 1 JStPO insbesondere der urteilsfähige Jugendliche und dessen gesetzliche Vertretung. Bei nicht-volljährigen Beschuldigten sind die gesetzlichen Vertreter legitimiert, eine Beschwerde entweder in Vertretung der Interessen der Beschuldigten oder – wenn der Entscheid sie selbst beschwert (namentlich wegen einer Kostenauferlegung zu ihren Lasten) – in eigenem Namen zu ergreifen (Bürgin/Biaggi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 38 JStPO N 2). Die Beschwerdelegitimation setzt gemäss Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO weiter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraus.
1.3 Der Beschwerdeführer ist der Vater des beschuldigten Jugendlichen, mithin dessen gesetzliche Vertretung. Vorliegend handelt der Beschwerdeführer durch die Beschwerdeerhebung indes nicht in Vertretung der Interessen seines Sohnes. Weder hat der Sohn bislang Einwände gegen die Vertretung durch D____ vorgebracht noch nennt der Beschwerdeführer Gründe, wonach die Vertretung durch D____ den Interessen seines Sohnes zuwiderlaufe. Eine stellvertretende Beschwerdeerhebung scheidet folglich aus. Damit ergreift der Beschwerdeführer das Rechtsmittel im eigenen Namen, womit sich die Frage nach seiner Beschwer stellt. Seitens des Beschwerdeführers werden gegen die Ernennung von D____ als Vertreterin seines Sohnes einzig Umstände vorgebracht, die im Zusammenhang mit den mutmasslichen Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers und dessen Ex-Frau, der Mutter des Beschuldigten, stehen. Wie die Jugendanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2024 zutreffend bemerkt hat, sind diese Unstimmigkeiten zwischen den Eltern des Beschuldigten im vorliegenden Jugendstrafverfahren allerdings irrelevant. Mit der blossen Bestellung von D____ als amtliche Verteidigung seines Sohnes fallen dem Beschwerdeführer sodann insbesondere auch noch keine Kosten an. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 3. September 2024 folglich nicht beschwert und es liegt kein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO vor. Mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers kann demzufolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Selbst wenn von einer Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ausgegangen würde, müsste die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden.
2.2 Wie bereits ausgeführt (E. 1.3), werden vom Beschwerdeführer einzig Gründe gegen die Verteidigerin angeführt, die im Zusammenhang mit den mutmasslich trennungsbzw. scheidungsbedingten Unstimmigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau stehen. Die Verteidigung ist im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 128 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO in den Schranken des Gesetzes und der Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet – und nicht allfälligen abweichenden Interessen der gesetzlichen Vertretung (Engel/Bürge, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Vor Art. 23–25 JStPO N 7). Falls die subjektiven Interessen des beschuldigten Jugendlichen jenen seiner gesetzlichen Vertretung widersprechen sollten, so hat sich die Verteidigung strikt an den (subjektiven) Interessen des beschuldigten Jugendlichen zu orientieren; diesfalls würde es sich aufdrängen, der gesetzlichen Vertretung einen eigenen Rechtsbeistand zuzugestehen (Engel/Bürge, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Vor Art. 23–25 JStPO N 9). Daher kann der Jugendanwaltschaft zugestimmt werden, dass D____ als amtliche Verteidigerin von B____ einzig seinen Interessen verpflichtet ist, nicht jedoch jenen des Beschwerdeführers. B____, der als urteilsfähiger Jugendlicher selbst zum Ergreifen einer Beschwerde legitimiert gewesen wäre (Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO), hat keine Einwände gegen seine Vertretung durch D____ vorgebracht. Es kann davon ausgegangen werden, dass er seine subjektiven Interessen durch Advokatin D____ wahrgenommen fühlt. Ausdruck dessen ist auch die sich in den Akten befindende und vom urteilsfähigen Jugendlichen unterschriebene Vollmacht vom 28. Mai 2024, mit welcher D____ von B____ beauftragt wurde. Die potenziell widersprechenden Interessen des Beschwerdeführers sind bei der Einsetzung der amtlichen Verteidigerin demzufolge unbeachtlich, soweit die Verteidigerin zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die entsprechenden fachspezifischen Kenntnisse verfügt (vgl. allgemein Engel/Bürge, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Vor Art. 23–25 JStPO N 11 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer wirft der amtlichen Verteidigerin seines Sohnes «eindeutig mangelnde Fachkompetenz und fehlende ethische Grundwerte als Anwältin» vor. Für diese – durchaus schwerwiegenden – Anschuldigungen bringt er indes keinerlei Beweise vor, sodass es sich lediglich um unbelegte Behauptungen handelt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Jugendanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2024 verwiesen werden: Bei der in Frage stehenden amtlichen Verteidigerin handelt es sich um eine in Jugendstrafverfahren geeignete, fachlich sowie sozial kompetente Anwältin, die der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt als Verteidigerin von Beschuldigten in Jugendstrafverfahren bekannt ist. Es liegen daher weder seitens der Jugendanwaltschaft noch seitens der Beschwerdeinstanz Gründe vor, sie als amtliche Verteidigerin im vorliegenden Jugendstrafverfahren abzusetzen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 600.‒ festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
- D____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Christapor Yacoubian
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.