Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.11.2024 BES.2024.106 (AG.2024.663)

22. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,055 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Adressangaben bei Vorladung von aktiven und ehemaligen Polizisten als Zeugen oder Auskunftspersonen

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.106

ENTSCHEID

vom 22. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber MLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                    Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. August 2024

betreffend die Adressangaben bei Vorladung von aktiven und ehemaligen Polizisten als Zeugen oder Auskunftspersonen

Sachverhalt

Am 20. Oktober 2022 beobachtete Wm mbA a.i. A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) während des Polizeidienstes einen Verstoss gegen die Verkehrsregeln durch B____. Im anschliessenden Verzeigungsverfahren ES.2024.204 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 27. November 2023b gegen B____ einen Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung. Dagegen erhob B____ fristgemäss Einsprache und bestritt den Sachverhalt.

Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies sie diesen mit Verfügung vom 15. Mai 2024 an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 nahm das Strafgericht den Strafbefehl als Anklage entgegen, setzte dem Beschuldigten eine Frist zum allfälligen Rückzug der Einsprache an und stellte in Aussicht, die Hauptverhandlung demnächst unter Vorladung des Beschuldigten und des Beschwerdeführers anzusetzen.

Am 30. Mai 2024 erkundigte sich die Kanzlei des Strafgerichts beim Feldweibelbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt nach dem Dienstgrad und der aktuellen Tour des Beschwerdeführers. Am selben Tag teilte das Feldweibelbüro mit, dass der Beschwerdeführer aus dem Polizeikorps der Kantonspolizei Basel-Stadt ausgetreten sei.

Am 2. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge im strafgerichtlichen Verfahren ES.2024.204 vorgeladen. Die Vorladung wurde an seine Privatanschrift versendet, die damit aktenkundig war.

Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an das Strafgericht und beantragte die Schwärzung seiner Personalien in den Akten. Während der Dienstzeit von Polizisten würden in staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahren die Personalien der als Zeugen geladenen Polizisten nicht bekannt gegeben werden. Lediglich der Name, die Dienstnummer, die Stationierung und gegebenenfalls das Geburtsdatum würden in den Akten geführt. Die Vorladungen zu Gerichtsverhandlungen würden dem Feldweibelbüro zugestellt, das sie an die Polizisten weiterleite. Trete ein Polizist aus dem Dienst aus, werde ihm die Vorladung an seine Privatanschrift zugestellt, die dadurch Eingang in die Akten finde und allen Verfahrensbeteiligten offengelegt werde. Während der Dienstzeit kämen Polizisten mit unberechenbaren Personen in Kontakt, und die Übergriffe gegenüber Polizisten hätten in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. In Basel seien wiederholt Flyer von extremistischen Gruppierungen hergestellt und Polizisten im Internet an den Pranger gestellt worden. Teilweise seien Adressen von Polizisten mit der Aufforderung zu Gewalttaten, Sachbeschädigung oder Nachstellung veröffentlicht worden. Da sich die Gefährdungslage von aktiven und ehemaligen Polizisten nicht unterscheide, seien die Personalien von ehemaligen Polizisten aus Gründen der Gleichbehandlung zu schwärzen. Darüber hinaus forderte der Beschwerdeführer, dass die Gerichte und die Staatsanwaltschaft auch in Zukunft und in anderen Verfahren von der Offenlegung der Personalien ehemaliger Polizisten absehen.

Mit Verfügung vom 7. August 2024 wies die Einzelrichterin in Strafsachen den Antrag ab. Es bestehe im konkreten Fall kein Grund zur Annahme einer Gefahr. B____ werde lediglich ein Strassenverkehrsdelikt vorgeworfen. Es lägen keinerlei Anzeichen vor, dass B____ zu Gewalt neige oder einer extremistischen Gruppe angehöre, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmassnahmen fehlten.

Da die Verfügung vom 7. August 2024 dem Beschwerdeführer ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden war, verfügte die Einzelrichterin in Strafsachen am 19. August 2024, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer erneut – diesmal mit Rechtsmittelbelehrung – zugestellt werde. Gemäss dieser Verfügung begann die Rechtsmittelfrist mit dem Erhalt neu zu laufen.

Mit Beschwerde vom 29. August 2024 hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Er hat dabei im Wesentlichen Gleiches vorgebracht, wie in seiner Eingabe vom 31. Juli 2024 an die Einzelrichterin in Strafsachen. Für das Beschwerdeverfahren beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 13. September 2024 hat die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer eine Frist gesetzt, um seine Bedürftigkeit entsprechend zu belegen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine Belege über seine finanziellen Verhältnisse vorgelegt.

Mit Verfügung vom 13. September 2024 hat die Verfahrensleiterin [...], Kantonspolizei Basel-Stadt, gebeten, dem Beschwerdegericht ihre Eingabe an die Staatsanwaltschaft betreffend den Umgang mit privaten Wohnadressen von Angehörigen der Polizei, die das Korps verlassen haben, sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu dieser Eingabe einzureichen. Ferner wurde sie gebeten, dem Beschwerdegericht mitzuteilen, ob ein derartiges Ersuchen auch an das Strafgericht gerichtet worden sei.

Bezugnehmend auf die Verfügung vom 13. September 2024 leitete die Kantonspolizei Basel-Stadt dem Beschwerdegericht am 17. September 2024 die erfragte E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft vom 9./11. Juli 2024 weiter. Zudem teilte sie mit, dass beim Strafgericht Basel-Stadt kein gleichlautendes Gesuch eingereicht worden sei.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten unter Beizug der strafgerichtlichen Akten ES.2024.204 ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit der Beschwerde anfechtbar. Nicht der Beschwerde unterliegen verfahrensleitende Entscheide. Es handelt sich dabei um Anordnungen, die den Verfahrensablauf selbst betreffen (formell-prozessleitende Anordnungen) (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1510). Ausnahmsweise sind verfahrensleitende Entscheide selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) herbeiführen, das heisst, wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 393 N 13 m.w.H.). Erstinstanzliche Entscheide, welche die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien unmittelbar tangieren (materiell-prozessleitende Anordnungen) unterliegen der Beschwerde (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1510). Die Abweisung der vom Beschwerdeführer beantragten Schutzmasse greift unmittelbar in seine verfahrensrechtliche Stellung ein und ist mit Beschwerde anfechtbar.

1.2      Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

1.3.1   Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Als Parteien gelten die beschuldigte Person, gegebenenfalls die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Werden andere Verfahrensbeteiligte, namentlich Zeugen, unmittelbar in ihren Rechten betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Insbesondere können sie Rechtsmittel ergreifen (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 642). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 19. August 2024 unmittelbar in seinen Rechten betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert.

1.3.2   Damit ein Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids schutzwürdig ist, muss es grundsätzlich im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und auch noch im Zeitpunkt des Urteils aktuell und praktisch sein (BGE 137 I 296 E 4.2, 144 IV 81 E 2.3.1). Ausnahmsweise kann ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels weiterhin gegeben sein, wenn die sich stellende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E 1.3.2).

Die Verhandlung im Verzeigungsverfahren ES.2024.204 fand am 25. September 2024 statt. Dem Beschwerdeführer fehlt daher das aktuelle Interesse an der Beschwerde. Die vorliegende Frage wird sich aber auch in anderen Verfahren stellen und kann sich jederzeit wiederholen. Sie ist deshalb von der Beschwerdeinstanz zu entscheiden und ausnahmsweise trotz des fehlenden aktuellen Interessens schutzwürdig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 31. Juli 2024 das Einzelgericht in Strafsachen ersucht, seine Personalien in den Verfahrensakten ES.2024.204 zu schwärzen. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde von der Einzelrichterin in Strafsachen abgewiesen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen von Art. 149 StPO nicht erfüllt seien, da kein Grund zur Annahme einer Gefährdung des Zeugen bestehe.

2.2      Die einzuvernehmende Person wird zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Personalien befragt (Art. 143 lit. a StPO). Üblicherweise werden der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Beruf, der Bürgerort, die Nationalität und der Wohnort erfragt (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 4 zu Art. 143 StPO). Mitteilungen sind dem Adressaten an seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an seinen Sitz zuzustellen (Art. 87 StPO), wobei es den Parteien offensteht, eine Zustelladresse anzugeben (BGE 139 IV 228 E 1.1), welche von den Strafverfolgungsbehörden zu beachten sind (BGE 139 IV 228 E 1.2). Die Anschrift der vorgeladenen Personen findet dadurch Eingang in die Akten. Besteht Grund zur Annahme, dass eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer durch die Mitwirkung im Verfahren sich selbst oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Abs.1–3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen könnte, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung kann dazu Anonymität zusichern (Art. 149 Abs. 2 StPO). Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO sind nur unter strenger Beachtung der Verhältnismässigkeit zulässig (Schmid/Jositsch, a.a.O, N 841). Da die Verteidigungsrechte durch die Schutzmassnahmen eingeschränkt werden, muss die Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils von einiger Bedeutung sein, um gerechtfertigt zu sein (Wehrenberg in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 149 StPO N 12). Eine bedeutende Gefährdung liegt etwa vor, wenn Morddrohungen gegen den Verfahrensbeteiligten selbst oder einen Angehörigen ausgesprochen werden oder solche angesichts des Umfelds der beschuldigten Person ernsthaft zu befürchten sind (Wehrenberg, a.a.O, Art. 149 StPO N 12). Vermögensschäden sind dann als schwerer Nachteil zu qualifizieren, wenn es sich um erhebliche Schädigungen handelt (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 149 StPO N 7). Allgemeiner psychischer Druck, mögliche Nachteile in persönlicher oder finanzieller Hinsicht, denkbare Einschüchterungsversuche genügen genauso wenig wie die nicht konkrete Angst, dass die beschuldigte Person auf belastende Aussagen mit Hass oder Wut reagieren könnte (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 149 N 3; Wehren-berg, a.a.O, Art. 149 StPO N 12.).

2.3      Die Staatsanwaltschaft führte gegenüber der Kantonspolizei im E-Mailverkehr vom 9./11. Juli 2024 auf Nachfrage, ob die Privatanschrift von aktiven und ehemaligen Polizeiangehörigen generell anonymisiert werden könnten, aus, dass eine (Teil-)Anonymisierung nur gestützt auf Art. 149 StPO vorgenommen werden könne. Die Staatsanwaltschaft verzichte bei der Einvernahme von Mitarbeitern der Kantonspolizei als Zeugen oder Auskunftspersonen im Vorverfahren auf die Protokollierung von z.B. Geburtsdatum und Adresse. Diese interne Regelung gelte aber nicht für ehemalige Mitarbeiter dieser Behörden. Bei nicht mehr aktiven Angehörigen der Kantonspolizei obliege der Entscheid einer (Teil-)Anonymisierung der Verfahrensleitung.

2.4      Die Kantonspolizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung der Gesetze. Es liegt in der Natur der Sache, dass Polizeibeamte bei der Erfüllung dieser Aufgabe teilweise auf Widerstand stossen und erhöhten Gefährdungslagen ausgesetzt sind. Diese abstrakte Gefährdung allein rechtfertigt jedoch nicht die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO und vermittelt keinen Anspruch auf Schwärzung der Personalien. Eine andere gesetzliche Grundlage, die den Schutz der Privatanschriften von Polizeiangehörigen sicherstellt, ist in der StPO – anders als beispielsweise in der deutschen Strafprozessordnung (Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 [BGBl. I S. 1074, 1319]), in der in § 222 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 200 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 vorgesehen ist, dass ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, statt seiner vollständigen Anschrift den Dienstort angeben kann – nicht vorgesehen. Aus der gesetzlich nicht vorgesehenen internen Praxis der Staatsanwaltschaft, aktive Polizeiangehörige über ihren Arbeitgeber als Zeugen oder Auskunftspersonen vorzuladen, kann der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Vorladung ehemaliger Polizeiangehöriger über das Feldweibelbüro ableiten. Auch dieser Praxis fehlt die gesetzliche Grundlage und es ist fraglich, ob eine Anfechtung dieser internen Praxis der Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Diese Frage muss aber vorliegend nicht geklärt werden. Immerhin gilt es dazu festzuhalten, dass ein Kontakt des für Vorladungen zuständigen Feldweibelbüros zu den aktiven Angehörigen der Kantonspolizei wesentlich einfacher herzustellen ist. Zudem sind dem Feldweibelbüro die Dienstpläne und Ferienabwesenheiten der jeweiligen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten bekannt.

2.5      Mangels anderer gesetzlicher Grundlage bleibt somit keine andere Möglichkeit als die Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO ff., um die Privatadressen von Zeugen zu schwärzen. Soweit aus den Akten ersichtlich, bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen durch B____. Seit seiner polizeilichen Anhaltung am 20. Oktober 2023 hatte B____ keinerlei Kontakt mit dem Beschwerdeführer oder seinen Angehörigen und auch nicht versucht, Kontakt aufzunehmen. Die Abweisung des Antrages auf Zusicherung der Anonymität gemäss Art. 149 StPO ist somit nicht zu beanstanden und Beschwerde abzuweisen.

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Abweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Person die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 29. August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege. Da der Beschwerdeführer innerhalb der von der Verfahrensleiterin gesetzten Frist keine Belege über seine finanziellen Verhältnisse vorgelegt hat, ist sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.106 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.11.2024 BES.2024.106 (AG.2024.663) — Swissrulings