Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.11.2024 BES.2024.101 (AG.2024.650)

13. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,471 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Verfahrenskosten

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.101

ENTSCHEID

vom 13. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                 Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 5. August 2024

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verwendete am 25. Januar 2024 beim Lenken eines Personenwagens ein Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung, wofür ihr von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Busse in Höhe von CHF 100.– auferlegt wurde. Die Übertretungsanzeige wurde am 1. Februar 2024 an die Adresse der Beschwerdeführerin, [...], gesandt. Am 4. April 2024 wurde eine Zahlungserinnerung an die selbe Adresse gesandt. Eine Zahlung innert Frist blieb aus.

Am 31. Mai 2024 überwies die Kantonspolizei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Mit Strafbefehl vom 12. Juni 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag. Zudem auferlegte sie der Beschwerdeführerin eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 5.80.

Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2024 Einsprache. Darin machte sie geltend, sie habe keine Rechnung erhalten, und wandte sich sinngemäss gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten (Abschlussgebühr und Auslagen). Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 an die Beschwerdeführerin erklärte die Staatsanwaltschaft, die Kantonspolizei habe ihr eine Übertretungsanzeige und eine Zahlungserinnerung zugestellt und ihr damit die Möglichkeit eingeräumt, die Busse fristgerecht zu bezahlen. Sie halte daher am Strafbefehl fest und gebe der Beschwerdeführerin bis 5. Juli 2024 Gelegenheit, die Einsprache zurückzuziehen, andernfalls sie das Verfahren zur Beurteilung ans Strafgericht Basel-Stadt überweisen werde. Am 10. Juli 2024 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte am Strafbefehl fest.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 räumte die Verfahrensleiterin des Strafgerichts der Beschwerdeführerin bis 16. August 2024 Gelegenheit ein, die Einsprache zurückzuziehen. In diesem Fall würde das Verfahren kostenlos eingestellt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Falls die Beschwerdeführerin innert dieser Frist mitteile, dass sie den Schuldspruch und die Busse akzeptiere und sich ihre Einsprache nur gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten richte, ergehe der diesbezügliche Entscheid im schriftlichen Verfahren, sofern die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich die Durchführung einer Gerichtsverhandlung verlange. Falls die Beschwerdeführerin vollumfänglich an der Einsprache festhalte, werde eine Gerichtsverhandlung mit Zeugenbefragung angesetzt. Die vom Strafgericht versandte Verfügung wurde am 27. Juli 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückspediert. Am 24. Juli 2024 ging beim Strafgericht ein Umbuchungsbeleg der Kantonspolizei vom 4. Juli 2024 ein, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2024 die Busse in Höhe von CHF 100.– bezahlt hatte. Mit Verfügung vom 5. August 2024 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass der Strafbefehl vom 12. Juni 2024 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.80 unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 5. August 2024 hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben (Eingang beim Appellationsgericht: 19. August 2024).

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist zur Anfechtung der der Beschwerdeführerin am 12. August 2024 zugestellten Verfügung endete am 22. August 2024. Die am 19. August 2024 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt.

1.4      Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Demnach hat die beschwerdeführende Person anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings müssen auch juristische Laien zumindest sinngemäss angeben, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft halten, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 6; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Im vorliegenden Fall erweist sich die rudimentäre Begründung der Laieneingabe als knapp ausreichend, so dass darauf einzutreten ist.

2.

Da die Beschwerdeführerin den Schuldspruch nicht anficht und die Busse in Höhe von CHF 100.– bezahlt hat, ist der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat.

3.

3.1      Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich daher auf die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 205.80. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass sie die Übertretungsanzeige vom 1. Februar 2024 und die Zahlungserinnerung vom 4. April 2024 nicht erhalten habe, sondern erst durch den Strafbefehl von der auferlegten Busse Kenntnis erlangt habe. Wenn sie die Verfügungen der Kantonspolizei erhalten hätte, hätte sie die Busse fristgerecht bezahlt, so dass das kostenpflichtige Strafbefehlsverfahren nicht hätte eingeleitet werden müssen.

3.2      Die Übertretungsanzeige vom 1. Februar 2024 und die Zahlungserinnerung von 4. April 2024 waren praxisgemäss nicht eingeschrieben versandt worden, so dass kein Zustellnachweis der Post vorhanden ist. Anders als bei einem Strafbefehl (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO) ist im Ordnungsbussenverfahren eine gewöhnliche Postzustellung zulässig (BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.7; AGE BES.2023.78 E. 4.3, BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.4, je mit Hinweisen). Der Zustellnachweis behördlicher Sendungen kann nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts nicht nur durch einen Zustellnachweis der Post, sondern auch gestützt auf Indizien bzw. die gesamten Umstände erbracht werden, wofür die Behörden die Beweislast tragen (siehe hierzu AGE BES.2022.151 vom 3. März 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat das Appellationsgericht erwogen, dass es zwar im Falle eines einmaligen Versands mit einfacher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht ankomme (etwa, weil sie verloren gehe oder weil sie nicht korrekt adressiert sei), diese Möglichkeit bei einer zweimaligen Zustellung desselben Dokumentes an eine sich als richtig und funktionsfähig erweisende Adresse jedoch vernachlässigbar klein werde. Bestünde insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Adressat oder die Adressatin mindestens eines der beiden Schreiben erhalten habe, erweise sich dessen Bestreitung als blosse Schutzbehauptung (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung verschiedentlich bestätigt (BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4 und 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8). Allerdings handelt es sich dabei um eine blosse Vermutung, welche im Einzelfall durch überzeugende entgegenstehende Beweismittel im Rahmen der Würdigung der gesamten Umstände auch umgestossen werden kann. Die blosse unsubstantiierte Behauptung, ein Schreiben sei etwa zurück an den Absender gegangen oder auf dem Postweg gestohlen worden bzw. verloren gegangen, genügt hierfür jedenfalls nicht (vgl. BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4).

3.3      Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung erhalten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Übertretungsanzeige vom 1. Februar 2024 und der Zahlungserinnerung vom 4. April 2024 wurden an die selbe Adresse geschickt wie der Strafbefehl vom 12. Juni 2024, den die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erhalten hat. Diese Adresse ([...]) hat sich somit als richtig und funktionsfähig erwiesen und wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst in ihrer Einsprache (Akten S. 5) und in der Beschwerde (Akten S. 39) verwendet. Dass beide Briefe aus ihrem Briefkasten gestohlen worden oder sonstwie abhanden gekommen sein sollen, ist schon grundsätzlich sehr unwahrscheinlich (vgl. oben). Hinzu kommt, dass sich bei der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin die Briefkästen im Hausinnern hinter der Hauseingangstüre befinden, so dass sie für Passanten nicht frei zugänglich sind (vgl. Google Street View). Es ist auch schwer vorstellbar, was jemand davon haben sollte, aus dem Briefkasten der Beschwerdeführerin Briefe, namentlich Bussenverfügungen der Kantonspolizei zu entwenden. Die Beschwerdeführerin wäre im Übrigen für solche aussergewöhnlichen Vorkommnisse beweispflichtig, hat es aber bei der blossen Behauptung belassen. Zudem hat sie diese Behauptung erstmals im Verfahren vor Appellationsgericht aufgestellt, obwohl sie bereits bei der Einsprache (Akten S. 5) oder als Reaktion auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft (Akten S. 39) oder auf die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin (Akten S. 24) Anlass gehabt hätte, sie vorzubringen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest entweder die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat.

3.4      Indem die Beschwerdeführerin die Busse nicht innert Frist bezahlt hat, hat sie die Einleitung des ordentlichen Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft verursacht. Deshalb hat sie nicht nur den Bussenbetrag, sondern auch die bei der Staatsanwaltschaft entstandenen Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. August 2024 ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 250.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.101 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.11.2024 BES.2024.101 (AG.2024.650) — Swissrulings