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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.09.2024 BES.2023.55 (AG.2024.555)

20. September 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,251 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Verweigerung der Akteneinsicht und Ausstandsgesuche in den Verfahren UT.[...] und UT.[...]

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2023.18

BES.2023.55

ENTSCHEID

vom 20. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Gesuchsteller

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____, Staatsanwältin                                                    Gesuchsgegnerin

C____, Staatsanwalt                                                          Gesuchsgegner

c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft betreffend Verweigerung der

Akteneinsicht

Ausstandsgesuche in den Verfahren UT.[...] und UT.[...]

Sachverhalt

A____ reichte am 24. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige insbesondere gegen zwei Mitarbeiter der [...] (Arbeitsort Bundesasylzentrum Basel) ein und konstituierte sich als Privatkläger. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft zwei Strafverfahren (UT.[...] sowie UT.[...]).

Mit Eingabe vom 1. April 2022 erhob A____ Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte er zudem unter anderem, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Akten umgehend gemäss den gesetzlichen Vorgaben aufzuarbeiten und ihm anschliessend Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren. Mit Entscheid BES.2022.44 vom 24. November 2022 hiess das Appellationsgericht diese Beschwerde gut und wies die Staatsanwaltschaft an, die beiden Strafverfahren UT.[...] und UT.[...] unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Auf die Rügen betreffend Aktenführungspflicht und Akteneinsicht ging das Appellationsgericht nicht weiter ein, da A____ in der Zwischenzeit Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten (paginiert und inkl. Aktenverzeichnis) gewährt worden sei.

Am 7. Dezember 2022 stellte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, dass die Verfahren UT.[...] und UT.[...] an die Bundesanwaltschaft zur Weiterbearbeitung zu überweisen seien. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht gefolgt werde, beantragte der Gesuchsteller, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin B____ sowie die weiteren in die bisherige Untersuchung involvierten Personen der Strafverfolgungsbehörden Basel-Stadt in den Ausstand zu treten hätten. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 grenzte der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch vom 7. Dezember 2022 auf die verfahrensleitende Staatsanwältin B____ ein.

Am 20. Januar 2023 hat die Staatsanwaltschaft das Ausstandsgesuch vom 7. Dezember 2022 und die Eingabe vom 29. Dezember 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag beantragt die abgelehnte Staatsanwältin, das Ausstandsgesuch sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Am 27. Februar 2023 hat der Gesuchsteller repliziert und dabei an seinen bisherigen Anträgen und der bisherigen Begründung vollumfänglich festgehalten. Mit Eingabe vom 2. März 2023 hat Staatsanwalt C____ darauf hingewiesen, dass die beiden Verfahren UT.[...] und UT.[...] Anfang Februar 2023 von Staatsanwältin B____ an die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft zurücküberwiesen worden seien mit dem Auftrag, verschiedene Ermittlungshandlungen durchzuführen. Staatsanwalt C____ habe die Weiterbearbeitung der Verfahren dem bislang nicht involvierten Dezernat für Gewaltkriminalität übertragen. Die Verfahrensleitung liege damit neu bei C____, während B____ vorerst nicht mehr mit dem Verfahren befasst sei. Unter diesen Umständen habe das Appellationsgericht zu prüfen, ob auf das Ausstandsgesuch noch einzutreten sei.

Am 6. März 2023 hat der Gesuchsteller eine weitere Stellungnahme eingereicht, in der er sich zudem auf sein «weiterhin pendente[s] Akteneinsichtsgesuch […] vom 23. Februar 2023 [recte wohl: 23. Februar 2022] im Hauptverfahren» bezogen und erneut um Akteneinsicht ersucht hat. Daraufhin hat sich die Staatsanwaltschaft am 7. März 2023 in einem Schreiben an den Gesuchsteller gewandt und diesem mit Verweis auf Art. 101 der Strafprozessordnung unter anderem mitgeteilt, dass die Akten erst nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise eingesehen werden könnten. Mit Eingabe vom 10. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht die aktuellen Originalakten der Strafuntersuchung eingereicht.

Mit Eingabe vom 20. März 2023 hat der Gesuchsteller dem Appellationsgericht eine Beschwerde eingereicht. Darin beantragt der Gesuchsteller, sein Akteneinsichtsgesuch sei gutzuheissen bzw. die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihm unverzüglich Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, das Verbot der Rechtsverweigerung, das Willkürverbot sowie weitere grundrechtliche Ansprüche verletzt habe. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bewilligen sei.

Mit Schreiben vom 24. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht ein weiteres Ausstandsgesuch des Gesuchstellers, datierend vom 15. März 2023, übermittelt. In diesem Ausstandsgesuch beantragt der Gesuchsteller unter o/e-Kostenfolge, auch der aktuell verfahrensleitende Staatsanwalt C____ habe in den Ausstand zu treten. Der abgelehnte Staatsanwalt beantragt in seiner Stellungnahme vom 24. März 2023, das Ausstandsbegehren sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Verfügungen vom 31. März 2023 und vom 19. Juni 2023 hat der Verfahrensleiter dem Gesuchsteller die aktuellen Verfahrensakten, die das Appellationsgericht von der Staatsanwaltschaft erhalten hat, zugestellt.

Am 27. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Sie beantragt darin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Eingaben vom 5. Juni 2023 bzw. vom 10. Juli 2023 hat der Gesuchsteller in beiden Verfahren (Ausstandsverfahren und Beschwerdeverfahren) repliziert. Am 5. Juli 2023 und am 8. August 2023 hat der Gesuchsteller unaufgefordert zwei weitere Stellungnahme eingereicht.

Mit Verfügung vom 11. April 2024 hat der Verfahrensleiter die Staatsanwaltschaft ersucht, dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob die beiden vom Gesuchsteller bezeichneten beschuldigten Personen mittlerweile einvernommen worden seien und was der Stand des Verfahrens sei. Die Staatsanwaltschaft ist dieser Aufforderung mit Eingabe vom 19. April 2024 nachgekommen, wozu der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 10. Juni 2024 Stellung bezogen hat. Am 14. Juni 2024 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe eingereicht, worauf die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2024 mitgeteilt hat, dass sie darauf verzichte, eine weitere Stellungnahme einzureichen.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Vereinigung der Verfahren

Gemäss Art. 30 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Verfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinigen. Im vorliegenden Fall besteht zwischen den beiden Verfahren DGS.2023.18 (Ausstandsverfahren) und BES.2023.55 (Beschwerdeverfahren) insofern ein enger sachlicher Zusammenhang, als sie dieselben Strafuntersuchungen der Staatsanwaltschaft und insoweit den gleichen Sachverhalt betreffen und der Gesuchsteller seine Ausstandsgesuche unter anderem mit der Verweigerung der Akteneinsicht begründet, die er der Staatsanwaltschaft vorwirft (vgl. insb. Ausstandsgesuch vom 15. März 2023, Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 14 Rz. 7 ff.). Deshalb können die beiden Verfahren im Sinne von Art. 30 StPO vereinigt und in einem einzigen Entscheid behandelt werden, was im Übrigen auch der Gesuchsteller für sachdienlich erachtet (vgl. Eingabe des Gesuchstellers vom 5. Juli 2023, Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 18 Rz. 3). Beide Verfahren fallen in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO), die im Kanton Basel-Stadt vom Appellationsgericht als Einzelgericht ausgeübt wird (vgl. (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Nachfolgend wird zuerst auf die Verweigerung der Akteneinsicht eingegangen, um anschliessend die Ausstandsgesuche beurteilen zu können.

2.         Verweigerung der Akteneinsicht

2.1

2.1.1   Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeobjekt können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können Verfügungen, Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen sowie prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 6, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2023.134 vom 24. Januar 2024 E. 1.2, BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.1). Auch eine Unterlassung bzw. die Verweigerung von nach dem Gesetz gebotenen hoheitlichen Verfahrenshandlungen ist beschwerdefähig (vgl. auch AGE BES.2016.117 vom 30. September 2016 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2023, in dem die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller unter anderem mitteilte, dass sie ihm gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO vorerst noch keine Akteneinsicht gewähre. Auch wenn das Schreiben nicht als Verfügung bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, handelt es sich materiell trotzdem um eine Verfügung, weil damit hoheitlich eine auf die Strafprozessordnung gestützte und für den Adressaten verbindliche, individuell-konkrete Anordnung betreffend Akteneinsicht getroffen wurde (AGE.BES.2023.134 vom 24. Januar 2024 E. 1.2, BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.1). Die Verweigerung der Akteneinsicht kann deshalb mit Beschwerde angefochten werden (Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 6; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 649).

2.1.2   Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO), wobei zu den Parteien auch die Privatklägerschaft zählt (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Akt unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und darlegen kann, dass eine Rechtsnorm verletzt ist, die dem Schutz ihrer Interessen dient (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 1458). Diese Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 13). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.2, BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss., Zürich 2011, N 554).

Im vorliegenden Fall bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2023 vor, dass fraglich sei, ob auf die Beschwerde eingetreten werden könne, weil dem Gesuchsteller die Akteneinsicht mittlerweile durch das Appellationsgericht im Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahren gewährt worden sei (Verfahrensakten BES.2023.55, act. 7 Rz. 2). Der Gesuchsteller hält in seiner Replik vom 10. Juli 2023 demgegenüber fest, die Staatsanwaltschaft könne nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass der Gesuchsteller bzw. seine Vertretung im Beschwerde- und Ausstandsverfahren Einsicht in gewisse Verfahrensakten habe nehmen können. Die Weigerung der Staatsanwaltschaft, Akteneinsicht zu gewähren, sei als «Dauerverfügung» zu qualifizieren. Die Verfahrensakten seien nicht statisch, sondern würden laufend ergänzt, woraus sich ein ungeschmälertes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen «Dauerverfügung» ergebe (Verfahrensakten BES.2023.55, act. 11 Rz. 4).

Es trifft zu, dass das Appellationsgericht dem Gesuchsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Verfügungen vom 31. März 2023 und vom 19. Juni 2023 die Verfahrensakten zugestellt hat. Die in diesem Rahmen ermöglichte Akteneinsicht umfasste aber naturgemäss nur den Aktenstand zum damaligen Zeitpunkt, nämlich bis zum 27. April 2023 (vgl. Verfahrensakten BES.2023.55, act. 7, act. 10), wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2023 aus, dass die bisherigen Ermittlungen noch nicht weit genug im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO fortgeschritten seien, dass dem Gesuchsteller Akteneinsicht gewährt werden könne. Zu den «übrigen wichtigsten Beweise[n]» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO gehörten insbesondere auch die (erneute) Einvernahme des Gesuchstellers als Anzeigesteller und Geschädigter/Opfer selber (Verfahrensakten BES.2023.55, act. 7 Rz. 5). Gemäss Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Juni 2024 hat die erneute Einvernahme des Gesuchstellers, der mittlerweile nach [...] ausgeschafft wurde, (noch) nicht stattgefunden (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 26). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller – ohne gegenteiligen Entscheid der Beschwerdeinstanz – auch künftig die Akteneinsicht (wieder) verweigern würde, bis aus ihrer Sicht die übrigen wichtigsten Beweise abgenommen sein werden. Damit hat der Gesuchsteller ein aktuelles und praktisches Interesse daran, dass die Beschwerdeinstanz über die (von der Staatsanwaltschaft auch für die Zukunft in Aussicht gestellte) Verweigerung der Akteneinsicht entscheidet. Bei Gutheissung seiner Beschwerde hätte die Staatsanwaltschaft selbst dem Gesuchsteller künftig fortlaufend Akteneinsicht zu gewähren (unter Vorbehalt von Art. 108 StPO) und nicht nur indirekt im Rahmen von Beschwerde- und Ausstandsverfahren wie bisher. Insbesondere hätte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller auch Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, die im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (seit dem 27. April 2023) neu hinzugekommen sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.2

2.2.1   Der Gesuchsteller führt zur Begründung seiner Beschwerde unter anderem aus, dass die Akteneinsicht von besonderer Bedeutung für eine wirksame Wahrnehmung der Parteirechte sei. Aufgrund der fehlenden Akteneinsicht sei es dem Gesuchsteller und seiner Vertretung nicht möglich, sich auf die von der Staatsanwaltschaft angekündigten Einvernahmen vorzubereiten. Anlässlich von Einvernahmen habe die Staatsanwaltschaft sodann auf relevante Beweiserhebungen Bezug genommen, von denen die Vertretung des Gesuchstellers keinerlei Kenntnis habe. Zudem gehe es nicht an, dass die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller die Akteneinsicht mit der Begründung verweigere, es habe noch keine tatverdächtige Person ermittelt werden können, zumal der Gesuchsteller den Hauptverdächtigen bereits am 8. Februar 2021 im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation eindeutig habe identifizieren können und spätestens seit dem 22. Februar 2021 auch ein dringender Tatverdacht gegen eine weitere Person bestehe (vgl. zum Ganzen Verfahrensakten BES.2023.55, act. 1).

2.2.2   Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2023 aus, dass sie den Parteien nach Art. 101 Abs. 1 StPO die Einsicht in die Akten spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise zu gewähren habe. Grundsätzlich sei es an der Staatsanwaltschaft zu bestimmen, wann dieser Zeitpunkt gegeben sei, wobei sie sich an sachliche Kriterien zu halten habe und nicht willkürlich entscheiden könne. Wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 2.1.2), stellte sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2023 auf den Standpunkt, dass «die bisherigen Ermittlungen aktuell noch nicht weit genug fortgeschritten [sind], als dass heute davon auszugehen wäre, dass auch die „übrigen wichtigsten Beweise erhoben“ wurden» (Verfahrensakten BES.2023.55, act. 7 Rz. 5). Zu diesen wichtigsten Beweisen gehöre etwa auch die (erneute) Einvernahme des Gesuchstellers als Anzeigesteller und Geschädigter/Opfer. Wenn dieser oder sein Rechtsbeistand frühzeitig vollständige Einsicht in die Akten nehmen könne, sei bei künftigen Befragungen unklar, ob seine Aussagen nun tatsächlich auf eigener Wahrnehmung oder eher auf einer bewussten oder unbewussten Übernahme von zuvor in den Akten gelesenen Informationen oder schliesslich auch auf Instruktionen des Rechtsbeistands basieren würden. Damit werde aber möglicherweise der Beweiswert seiner Aussagen und damit der Verfahrenszweck gemäss Art. 6 StPO gefährdet, was zweifellos nicht im Interesse des Gesuchstellers liegen könne. Insbesondere sei mit dem Gesuchsteller, dessen Angaben zur Täterschaft nicht immer konsistent gewesen seien, eine weitere Fotowahlkonfrontation durchzuführen, um eine zweifelsfreie Identifikation der verdächtigen Täterschaft zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen Verfahrensakten BES.2023.55, act. 7).

2.2.3   In seiner Eingabe vom 15. Juni 2023 führt der Gesuchsteller aus, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und auch des Appellationsgerichts eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und der Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben sei. Es sei aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. März 2023 entschieden habe, dem Gesuchsteller und seinem Rechtsbeistand erstmals das Recht auf Teilnahme an Einvernahmen einzuräumen. In der Folge habe der Rechtsbeistand des Gesuchstellers an zahlreichen Einvernahmen teilgenommen. Es widerspreche der anzustrebenden Kohärenz, dass die Staatsanwaltschaft ihm zwar das Teilnahmerecht gewähre, nicht aber im Anschluss daran die Einsichtnahme in die entsprechenden Akten und Einvernahmeprotokolle (zum Ganzen Verfahrensakten BES.2023.55, act. 10).

In seiner Replik vom 10. Juli 2023 ergänzt der Gesuchsteller, dass es der Staatsanwaltschaft ein Leichtes gewesen wäre, einzelne Aktenstücke vorerst aus den Akten zu entfernen, um den Beweiswert künftiger Beweiserhebungen nicht zu gefährden. Dies sei denn auch geschehen, wie eine Durchsicht der Akten seit Anfang März 2023 ergebe. Nicht haltbar sei demgegenüber, dem Gesuchsteller die Akteneinsicht pauschal zu verweigern.

In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2024 führt der Gesuchsteller aus, dass aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2024 im konnexen Verfahren DGS.2023.18 hervorgehe, dass sich eine der beschuldigten Personen offenbar geweigert habe, für eine Einvernahme in die Schweiz einzureisen. Darüber sei die Opfervertretung nie informiert worden. Es stelle sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft nicht um rechtshilfeweise Überstellung hätte ersuchen müssen. Stattdessen und anstelle einer rogatorischen Einvernahme durch die Strafbehörden vor Ort habe sich die Staatsanwaltschaft ohne jeden Einbezug der Opfervertretung mit einer schriftlichen Stellungnahme der beschuldigten Person begnügt. Eine solche schriftliche Einvernahme könne eine mündliche aber nur dann rechtsgenüglich ersetzen, wenn die (übrigen) Parteien zu den schriftlichen Äusserungen nachfolgend Stellung nehmen und Ergänzungsfragen stellen könnten. All diese Parteirechte seien dem Gesuchsteller und seiner Vertretung vorliegend aber verwehrt worden. Sodann habe die Vertretung auch allein durch die Einsicht in die Verfahrensakten im konnexen Ausstandsverfahren DGS.2023.18 davon erfahren, dass offenbar am 8. Februar 2023 ein Auftrag zu einer rechtsmedizinischen Begutachtung ergangen sei. Die Verfahrensleitung wäre verpflichtet gewesen, den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachtensfragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Dieser gesetzliche Anspruch des Gesuchstellers sei vorliegend in eklatanter Weise verletzt worden. Ein fertiggestelltes Gutachten sei der Opfervertretung nie zur Kenntnis gebracht worden. Gleiches gelte auch für die von der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 19. April 2024 im konnexen Verfahren DGS.2023.18 erwähnte «Editionsverfügung» bzw. die damit edierten Akten. Schliesslich liess der Gesuchsteller anmerken, dass er Mitte Mai 2024 durch die [...] Behörden nach [...] ausgeschafft worden sei. Die Opfervertretung habe gegenüber der Staatsanwaltschaft am 7. November 2023 explizit beantragt, dass diese bei den zuständigen [...] Behörden um Ausweisung/Überstellung des Gesuchstellers an die Schweiz zwecks Beteiligung am Strafverfahren ersuche, was die Staatsanwaltschaft am 8. November 2023 aber abgelehnt habe mit dem Argument, eine rechtshilfeweise Befragung sei angeblich mit geringerem Aufwand verbunden und zeitnäher durchführbar. Dies habe die Opfervertretung in einer Eingabe vom 20. November 2023 daraufhin dezidiert bestritten und erklärt, dass eine wirksame Geltendmachung der Opferinteressen nach einer Ausschaffung nach [...] nicht mehr möglich sein werde. Genau diese Konstellation sei nun eingetroffen.

2.3

2.3.1   Das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO; vgl. Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff., 1161). Für hängige Strafverfahren konkretisiert insbesondere Art. 101 Abs. 1 StPO das Recht der Parteien auf Akteneinsicht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung steht der Privatklägerschaft als Partei das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich uneingeschränkt im gleichen Sinn wie der beschuldigten Person zu (vgl. Jositsch/Schmid, a.a.O., N 622). Dennoch vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, dass das Einsichtsrecht der Privatklägerschaft «[m]it Blick auf das Wesen der Privatklägerschaft» als beschränkt verstanden werden müsse und die Privatklägerschaft daher nur insoweit ein Recht auf Akteneinsicht zustehe, als dies zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte notwendig sei (so insb. Jositsch/Schmid, a.a.O., N 622; Bonin, Umfang des Akteneinsichtsrechts der Privatklägerschaft (Art. 101 StPO), in: Jusletter 2. Juni 2014). Diese Lehrmeinung hält namentlich dafür, dass das Einsichtsrecht der Privatklägerschaft üblicherweise auf die Akten desjenigen Sachverhalts beschränkt sei, in dem die Privatklägerschaft geschädigt sei (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 622). Ebenfalls beschränkt sei das Einsichtsrecht in jene Akten der beschuldigten Person, die nur für die Strafzumessung und den Entscheid über Massnahmen von Bedeutung seien, weil sich die Privatklägerschaft dazu gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO ohnehin nicht äussern dürfe (so auch BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 5). Demgegenüber hält der überwiegende Teil der Literatur dafür, dass sich das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft wie dasjenige der beschuldigten Person auf die gesamten Akten gemäss Art. 100 StPO beziehe, soweit keine Gründe für eine spezifische Beschränkung nach Art. 108 StPO gegeben seien (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 101 StPO N 10; Perrier Depeursinge, CPP annoté, 2. Auflage 2020, Art. 101 Al. 1; Bommer, Privatklägerische Rechte im Strafpunkt, recht 2015, S. 183, 192; Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Diss., Zürich 2012, S. 98; Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss., Zürich 2008, S. 91 f.; so auch KGer Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3a). Diese Meinung wird damit begründet, dass der klare Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 StPO nur Einschränkungen gemäss Art. 108 StPO vorbehalte. Insbesondere sei in Art. 101 Abs. 1 StPO kein Nachweis eines schützenswerten Interesses vorausgesetzt – anders als beim Einsichtsrecht Dritter gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO bzw. anderer Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO. Wie es sich damit genau verhält, kann im vorliegenden Fall aber offenbleiben, weil es hier soweit ersichtlich keine Aktenteile gibt, die nicht mit demjenigen Sachverhalt im Zusammenhang stehen, in dem der Gesuchsteller Geschädigter ist. Sodann geht es auch nicht um Akten, die allein für eine Strafzumessung oder einen Entscheid über Massnahmen von Bedeutung wären. Dies wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgebracht.

2.3.2   Wie die Parteien können sich auch ihre Rechtsbeistände gleichermassen und selbständig auf das Akteneinsichtsrecht berufen. Die Akteneinsicht durch die Parteien persönlich ist notwendig, weil den Rechtsbeiständen die unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts abgeht, während die Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung erforderlich ist, um den Akteninhalt unter rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO N 6; AGE BES.2023.134 vom 24. Januar 2024 E. 5.2).

2.3.3   Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Zeitlich ist die Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft zu gewähren (Art. 101 Abs. 1 StPO). Wann die «übrigen wichtigsten Beweise» erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und namentlich der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung (Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 101 N 6; vgl. auch BGer 1B_326/2011 vom 20. August 2011 E. 2.3.). Darunterfallen kann etwa die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO N 15). Die offene Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO eröffnet der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessensspielraum bei der Gewährung der Akteneinsicht. Dabei hat sie aber stets das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Eine vollumfängliche Verweigerung der Einsicht unter Berufung darauf, es seien noch nicht alle wichtigsten Beweismittel erhoben worden, dürfte den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen. Zu prüfen ist in solchen Fällen die Bewilligung der Einsicht in einen Teil der Akten (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 101 N 6; Oberholzer, a.a.O., N 648, wonach die Verweigerung der Akteneinsicht im Vorverfahren auf ein absolutes Minimum zu beschränken sei und zumindest diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden könnten, möglichst frühzeitig herausgegeben werden müssten; vgl. auch Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, 2. Auflage, Bern 2018, N 4039, wonach der Begriff der «übrigen wichtigsten Beweise» eng auszulegen sei).

2.3.4   Abgesehen von der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO darf das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des Rechtsmissbrauchs besteht (lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO muss durch konkrete Anhaltspunkte (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 und 5.5.6) ein begründeter Verdacht bestehen, dass die betreffende Partei ihre Rechte auf schwerwiegende Weise missbrauchen würde (Vest, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 108 StPO N 5a ff., mit weiteren Hinweisen). Als rechtsmissbräuchlich in diesem Sinne gilt eine zweck- oder funktionswidrige Verwendung des Akteneinsichtsrechts, etwa um das Verfahren zu verschleppen oder die Wahrheitsfindung zu behindern (Greter, a.a.O., S. 152; Bendani, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, Art. 108 N 2). Sodann ist eine Einschränkung nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO (und nach Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO) möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Art. 149 Abs. 1 StPO abschliessend aufgezählten Personen durch die Akteneinsicht einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt würden, oder wenn höherwertige private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen geschützt werden müssen. Hierbei bedarf es einer sorgfältigen Güterabwägung zwischen dem Interesse an der Akteneinsicht und den entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen im Einzelfall (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO N 19, mit weiteren Hinweisen).

Einschränkungen nach Art. 108 Abs. 1 StPO sind gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO). Zulässige Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.5.1).

Anders als in vielen früheren kantonalen Strafprozessordnungen ist nach der Schweizerischen Strafprozessordnung eine «Gefährdung des Verfahrensinteresses» kein ausreichender Grund für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2, mit Verweis auf Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff., 1164). Erst recht können Praktikabilitäts- oder Effizienzüberlegungen eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 108 StPO N 10). Bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist stets die Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs. 3 und 5 StPO; siehe zum Ganzen auch AGE BES.2023.134 vom 24. Januar 2024 E. 5, BES.2014.108 vom 12. Januar 2015 E. 2.3).

2.3.5   Die vorliegende Strafuntersuchung basiert auf einer Strafanzeige, die der Gesuchsteller bereits am 24. Dezember 2020 eingereicht hat. Seither hat die Staatsanwaltschaft diverse Beweise abgenommen. Insbesondere hatte die Staatsanwaltschaft mittlerweile mit beiden Personen Kontakt, gegen die sich die Vorwürfe des Gesuchstellers bislang richten. In einem Fall erfolgte eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Verfahrensakten UT.[...], Einvernahmeprotokoll D____, 4. Mai 2022), im anderen nahm die Staatsanwaltschaft eine «schriftliche Stellungnahme» entgegen, nachdem sich die Person (E____) geweigert hatte, für eine Einvernahme in die Schweiz zu kommen (vgl. die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2024, Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 21 S. 1). Eine Verweigerung der Akteneinsicht kommt daher grundsätzlich nur dann infrage, wenn die «übrigen wichtigsten Beweise» noch nicht erhoben worden wären (Art. 101 Abs. 1 StPO). In dieser Hinsicht führt die Staatsanwaltschaft aus, dass zu diesen Beweisen vorliegend auch die Einvernahme des Gesuchstellers als Anzeigesteller und Geschädigter/Opfer gehöre (vgl. vorne E. 2.2.2). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass bereits eine Einvernahme des Gesuchstellers (inkl. Fotowahlkonfrontation) stattgefunden hat, nämlich am 8. Februar 2021 (Verfahrensakten UT.[...], S. 153 ff.). Die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte blosse Möglichkeit, dass der bereits einvernommene Gesuchsteller sein Aussageverhalten aufgrund von Informationen in den Akten anpassen könnte (vgl. vorne E. 2.2.2), vermag es nicht zu rechtfertigen, ihm pauschal die Akteneinsicht zu verweigern (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.8; Tanner, Das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft nach Art. 147 StPO und seine Grenzen, Diss., Zürich 2018, S. 174). Wenn eine einvernommene Person das Beweisergebnis in den Akten im eigenen Aussageverhalten berücksichtigt, wäre darin kein schwerwiegender Missbrauch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO zu erblicken (vgl. vorne E. 2.3.4), mit dem ein vollständiger Ausschluss des Akteneinsichtsrechts begründet werden könnte. Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme keine konkreten Anhaltspunkte nennt, aus denen sich ein begründeter Verdacht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO) ergeben könnte, dass der Gesuchsteller das Akteneinsichtsrecht nutzen würde, um die Wahrheitsfindung zu behindern. Ebenso wenig konkretisiert die Staatsanwaltschaft Verdachtsgründe für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Rechtsbeistandes des Gesuchstellers, dem sie die Akteneinsicht ebenfalls pauschal verweigerte.

Gerade im vorliegenden Verfahren, in dem das Appellationsgericht bereits eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen hat (AGE BES.2022.44 vom 24. November 2022), ist das Interesse des Gesuchstellers als Privatkläger und seines Rechtsbeistandes an Akteneinsicht als hoch einzustufen. Es muss ihnen möglich sein, anhand der Akten zu überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren nun mit der gebotenen Geschwindigkeit vorantreibt. Zumindest für den Zeitraum bis Februar 2023 erscheint dies insofern fraglich, als Staatsanwältin B____ in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2023 ausführte, dass sie seit der Einvernahme von D____ am 4. Mai 2022 keine konkreten Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen habe (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 1 S. 2).

Zugleich müssen der Gesuchsteller und sein Rechtsbeistand prüfen können, ob die Parteirechte gewahrt werden. Ein Blick in die verfügbaren Akten fördert Hinweise zu Tage, dass Letzteres nicht immer der Fall war. So erteilte die Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2023 offenbar drei Ärzten einen Auftrag, eine rechtsmedizinische Begutachtung über die Verletzungen des Gesuchstellers zu erstellen. Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO hätte die Staatsanwaltschaft die Parteien vorgängig anhören müssen, damit es diesen möglich gewesen wäre, sich zu den sachverständigen Personen und zu den ihnen vorgelegten Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen. Dies unterliess die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall aber (vgl. vorne E. 2.2.3). Der Gesuchsteller erhielt erst im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens Kenntnis vom Gutachtensauftrag, nachdem ihm das Appellationsgericht die Akten der Strafuntersuchung zugestellt hatte. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2023 darauf, zu diesen Umständen Stellung zu nehmen, und verwies lediglich auf die Verordnung über dauernd bestellte und amtliche Sachverständige im Strafverfahren (SG 257.135) (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 19). Wie der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 8. August 2023 (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 20 S. 1) zu Recht festhält, ist nicht ersichtlich, was die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf diese Verordnung bezwecken will. Denn die Strafprozessordnung sieht nicht vor, dass der aus Art. 184 Abs. 3 StPO fliessende Gehörsanspruch der Parteien bei dauernd bestellten oder amtlichen Sachverständigen entfallen würde. Entsprechend ist den Parteien auch vor Einholung eines Gutachtens bei solchen Sachverständigen Gelegenheit einzuräumen, sich zur Person und den Gutachterfragen vernehmen zu lassen (BGE 148 IV 22 E. 5.4, wo das Bundesgericht dann aber von einer Heilung der Gehörsverletzung noch im Untersuchungsverfahren ausging, weil den Parteien später Akteneinsicht gewährt worden sei und die Parteien nachträglich Ausstandsgründe hätten geltend machen und Ergänzungsfragen hätten stellen können [E. 5.5.2]).

Die Teilnahmerechte des Gesuchstellers hätten auch gewahrt werden müssen, als die Staatsanwaltschaft in Bezug auf E____ anstelle einer Einvernahme einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO entgegennahm (vgl. vorne E. 2.2.3). Zumindest hätte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller den schriftlichen Bericht im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zustellen und ihm Gelegenheit geben müssen, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 145 N 2; Grieder, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 145 StPO N 11; Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 145 N 10). Auch das ist vorliegend unterblieben. Insofern haben der Gesuchsteller und sein Rechtsbeistand ein eminentes Interesse daran, den weiteren Gang der Strafuntersuchung hinsichtlich Geschwindigkeit und Wahrung der Parteirechte anhand der Akten nachvollziehen zu können. Sollte im Einzelnen tatsächlich eine bestimmte Beweiserhebung durch die Akteneinsicht gefährdet sein, könnte dieser Gefahr ohne Weiteres dadurch begegnet werden, dass einzelne Aktenstücke vorerst aus den Akten entfernt werden, wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt und wie es die Staatsanwaltschaft auch bei der Einreichung der Akten an das Appellationsgericht gehandhabt hat (vgl. vorne E. 2.2.3). Die bisherige vollständige Verweigerung der Akteneinsicht war demgegenüber unverhältnismässig, sodass die Beschwerde des Gesuchstellers gutzuheissen ist.

3.         Ausstandsgesuche

3.1

3.1.1   Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall richten sich die beiden Ausstandsgesuche des Gesuchstellers gegen zwei Mitglieder der Staatsanwaltschaft. Der Entscheid darüber fällt in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, die im Kanton Basel-Stadt vom Appellationsgericht als Einzelgericht ausgeübt wird (vgl. vorne E. 1).

3.1.2   Ein Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Auf ein verspätetes Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgesuchs eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig eingereicht, sofern nach Treu und Glauben nicht ausnahmsweise ein noch rascheres Handeln geboten gewesen wäre (vgl. statt vieler BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2).

Im vorliegenden Fall stützte der Gesuchsteller sein erstes Ausstandsgesuch vom 7. Dezember 2022 gegen Staatsanwältin B____ insbesondere auf Erwägungen des Appellationsgerichts in dessen Entscheid AGE BES.2022.44 vom 24. November 2022. Gemäss Empfangsbestätigung wurde dieser Entscheid dem Rechtsbeistand des Gesuchstellers am 1. Dezember 2022 zugestellt. Sechs Tage nach der Zustellung, am 7. Dezember 2022, reichte der Gesuchsteller sein erstes Ausstandsgesuch ein. Dieses wurde mithin fristgerecht eingereicht, wie dies auch die Staatsanwaltschaft festhält (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 1 S. 1).

Mit Schreiben vom 7. März 2023 zeigte Staatsanwalt C____ dem Gesuchsteller bzw. seinem Rechtsbeistand an, dass die Verfahrensleitung in den Strafuntersuchungen UT.[...] «ab sofort» bei ihm liege. Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsteller bzw. seinem Rechtsbeistand am 9. März 2023 zugestellt. Wiederum sechs Tage später reichte der Gesuchsteller sein zweites Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C____ als neuen Verfahrensleiter ein. Damit wurde auch dieses Ausstandsgesuch fristgerecht eingereicht, wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgeht.

3.1.3   Staatsanwalt C____ ersuchte das Appellationsgericht am 2. März 2023 zu prüfen, ob auf das gegen Staatsanwältin B____ gerichtete Ausstandsgesuch noch einzutreten sei, da diese vorerst nicht mehr mit dem Verfahren befasst sei und die Verfahrensleitung bei ihm liege (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 4 S. 2). Mittlerweile stellt sich dieselbe Frage auch in Bezug auf Staatsanwalt C____, der seit Anfang 2024 – soweit ersichtlich – nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt tätig ist.

Nach Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Bei Gutheissung der vorliegenden Ausstandsgesuche könnte der Gesuchsteller also die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangen, an denen die ausstandspflichtigen Mitglieder der Staatsanwaltschaft mitgewirkt haben. Damit hat er nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung seines Ausstandsgesuchs, wie er zu Recht vorbringt (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 18 Rz. 1; vgl. auch BGer 1B_135/2023 vom 9. Mai 2023 E. 1; OGer BE BK 19 56 vom 15. März 2019 E. 2.1).

Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichten Ausstandsgesuche einzutreten.

3.2      Zur Begründung seines ersten Ausstandsgesuches führt der Gesuchsteller zusammengefasst aus, dass sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens AGE BES.2022.44 ein Gesamtbild gezeigt habe, wonach die Staatsanwaltschaft nicht gewillt sei, die von ihm erhobenen Vorwürfe rasch, gründlich, wirksam und unparteiisch zu untersuchen. Das Appellationsgericht habe jene Beschwerde gutgeheissen und unter anderem auf eine unbegründete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft erkannt (vgl. zum Ganzen Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 2).

Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C____ begründet der Gesuchsteller zum einen damit, dass dieser schon von Anfang Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 mit der Verfahrensleitung betraut und damit für die Verletzung des Beschleunigungsgebots verantwortlich gewesen sei, die das Appellationsgericht im Entscheid AGE BES.2022.44 festgestellt habe. Zum anderen macht der Gesuchsteller geltend, dass ihm Staatsanwalt C____ die Akteneinsicht verwehrt habe, was eine schwerwiegende Rechtsverweigerung darstelle (vgl. zum Ganzen Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 13). In den weiteren Eingaben in diesem Verfahren verweist der Gesuchsteller auf weitere Handlungen und Unterlassungen des fallführenden Staatsanwalts (insbesondere die Erteilung eines Gutachtensauftrags ohne vorgängige Anhörung des Gesuchstellers und die Entgegennahme eines schriftlichen Berichts ebenfalls ohne Gewährung der Parteirechte, vgl. vorne E. 2.3.5), die der Gesuchsteller als Verfahrensfehler qualifiziert.

3.3      Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Die Umstände, mit denen der Gesuchsteller seine Ausstandsgesuche begründet, sind unter der Generalklausel oder Auffangklausel in Art. 56 lit. f StPO zu prüfen. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte». Bei der Prüfung, ob eine Amtsperson befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken (AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.1; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 47, mit weiteren Hinweisen).

Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Befangenheit der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleitung nicht leichthin anzunehmen. Verfahrensfehler, wie sie der Gesuchsteller der Staatsanwaltschaft vorliegend vorwirft, vermögen im Allgemeinen noch keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten wären. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (AGE BES.2022.109 vom 29. November 2022 E. 2.1, DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.1; BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 56 StPO N 59; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 29 BV N 49).

Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht im Entscheid BES.2022.44 vom 24. November 2022 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft während insgesamt acht Monaten vollständig – respektive während rund zehn Monaten fast vollständig – untätig geblieben sei. Das Appellationsgericht qualifizierte dies als Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. als Rechtsverzögerung (vgl. a.a.O. E. 2.4). Dies betraf den Zeitraum bis Anfang Mai 2022. Ob nach Anfang Mai 2022 weitere Verfahrenshandlungen stattfanden und Beweisabnahmen durchgeführt wurden, konnte das Appellationsgericht den Akten damals nicht entnehmen. Tatsächlich hat die verfahrensleitende Staatsanwältin B____ im vorliegenden Verfahren nun eingeräumt, dass sie zwischen Anfang Mai 2022 und Ende Januar 2023 keine konkreten Verfahrenshandlungen vorgenommen habe (vgl. vorne E. 2.3.5). Entgegen ihrer Ansicht (vgl. Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 1) wird der objektive Anschein ihrer Befangenheit durch diese erneute Untätigkeit nicht verringert, sondern vergrössert. Diese vorübergehende Untätigkeit allein ist aber noch nicht als schwere Amtspflichtverletzung zu werten, zumal Staatsanwältin B____ zumindest nach Zustellung des Entscheids BES.2022.44 vom 24. November 2022 tätig wurde und die Kriminalpolizei mit weiteren Untersuchungen beauftragte.

Ab diesem Zeitpunkt lag die Verfahrensleitung (wieder) bei Staatsanwalt C____. Diesem wirft der Gesuchsteller ebenfalls mehrere Verfahrensfehler vor, namentlich die Verweigerung der Akteneinsicht und die Missachtung von Parteirechten. Wie oben ausgeführt (vgl. vorne E. 2.3.5), sind diese Vorwürfe nicht von der Hand zu weisen bzw. hat die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht zu Unrecht pauschal verweigert und den Anspruch des Gesuchstellers auf rechtliches Gehör insbesondere auch bei der Einholung des Gutachtens und der Entgegennahme eines schriftlichen Berichts verletzt. Auch diese Verfahrensfehler können aber noch nicht als schwere Amtspflichtverletzungen qualifiziert werden, wie nachfolgend zu zeigen ist.

In Bezug auf die Verweigerung der Akteneinsicht ist zu erwähnen, dass der Staatsanwaltschaft bei der Handhabung von Art. 101 Abs. 1 StPO ein gewisses Ermessen zusteht (vgl. vorne E. 2.3.3). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft von diesem Ermessen zwar einen unzulässigen Gebrauch gemacht, insbesondere indem sie das Interesse des Gesuchstellers an der Akteneinsicht fälschlicherweise niedriger gewichtete als eine allfällige (nicht erhärtete) Gefährdung des Untersuchungszwecks (vgl. vorne E. 2.3.5). Ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der zugleich auf eine fehlende Distanz und Neutralität schliessen lassen würde, kann in dieser unrichtigen Interessenabwägung aber nicht erblickt werden, zumal die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsbeistand gleichzeitig immerhin die Teilnahme an den geplanten Einvernahmen ermöglichte (wenn auch ohne vollständige Akteneinsicht) (vgl. vorne E. 2.2.3). In Bezug auf die unterlassene Anhörung vor Erteilung des Gutachtensauftrags ist ebenfalls nicht von einer schweren Gehörsverletzung auszugehen (so auch BGE 148 IV 22 E. 5.5.2), zumal der Gesuchsteller allfällige Vorbehalte noch nachträglich anbringen könnte und die Parteien bei Gutachten lediglich ein Mitspracherecht haben, ihnen jedoch kein Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Sachverständigen und auf bestimmte Fragen zusteht.

In Bezug auf die Entgegennahme des schriftlichen Berichts im Sinne von Art. 145 StPO wurden die Parteirechte des Gesuchstellers und von dessen Rechtsbeistand zwar ebenfalls verletzt, insbesondere weil nicht ersichtlich ist, dass der schriftliche Bericht dem Gesuchsteller oder dessen Rechtsbeistand zugesandt worden wäre, damit sich diese immerhin nachträglich hätten dazu äussern können (vgl. vorne E. 2.3.5; vgl. die Stellungnahme des Gesuchstellers vom 10. Juni 2024, Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 23 Rz. 4, wonach der Gesuchsteller oder sein Rechtsbeistand auch nicht nachträglich über den Inhalt des schriftlichen Berichts informiert worden seien). Wie der Gesuchsteller zu Recht geltend macht, ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen gegeben gewesen wären, von dieser Person (E____) nur einen schriftlichen Bericht entgegenzunehmen, anstatt sie persönlich einzuvernehmen. Es trifft zwar zu, dass die Strafprozessordnung die Möglichkeit, anstelle einer Einvernahme schriftliche Berichte einzuholen (Art. 145 StPO), ausdrücklich vorsieht. Nach der Rechtsprechung und Lehre sind solche schriftlichen Berichte aber nur mit Zurückhaltung einzuholen. Die Strafbehörde darf sich nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts beschränken, wenn ihre Aufklärungspflicht gebietet, eine förmliche Einvernahme durchzuführen. Abgesehen von Massendelikten oder besonders technischen oder komplexen, nur im Zusammenhang mit Belegen verständlichen Vorgängen dürften solche Berichte nur als Ergänzung zu mündlichen Einvernahmen in Frage kommen (vgl. AGE BES.2023.84 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 5.2.2, je mit weiteren Hinweisen). Ihnen wohnt nämlich das Risiko inne, dass sie gar nicht von der befragten Person selbst verfasst werden, dass diese bei der Abfassung beeinflusst wird oder dass – wie vorliegend geschehen – die Parteirechte missachtet werden. Da es vorliegend weder um ein Massendelikt noch um einen technischen oder sonst besonders komplexen Sachverhalt geht, ist eine mündliche Befragung angezeigt. Dass sich die einzuvernehmende Person im Ausland aufhält und ausländischer Staatsangehörigkeit ist, ändert daran nichts, zumal eine Einvernahme auch rechtshilfeweise durchgeführt werden kann, wie der Gesuchsteller zu Recht geltend macht (vgl. Art. 148 StPO; vgl. Riedi, Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, Diss., Zürich 2018, S. 267, wonach der Umstand, dass sich die einzuvernehmende Person im Ausland aufhält, kein Anlass dazu sein dürfe, die von Art. 145 StPO vorgesehene Möglichkeit ausserhalb von Massendelikten oder besonders technischen oder komplexen Sachverhalten einzusetzen). Immerhin macht es aber der Umstand, dass es um eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ausländischem Wohnsitz geht, zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft (nur) einen schriftlichen Bericht dieser Person entgegennahm, nachdem eine persönliche Einvernahme vorerst gescheitert war (vgl. auch AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.4.5). Zudem schrieb die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2024 nicht ausdrücklich, dass sie sich mit dem schriftlichen Bericht begnügen werde, sondern liess es offen, ob sie in Ergänzung zum schriftlichen Bericht doch nochmals versuchen werde, E____ persönlich einzuvernehmen (was angezeigt ist, wie die vorstehenden Erwägungen deutlich machen). Aus diesen Gründen ist auch hier nicht von einem besonders krassen Verfahrensfehler auszugehen, der eine Ausstandspflicht begründen könnte.

Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die verfahrensleitenden Staatsanwälte in dieser Untersuchung zwar tatsächlich gewisse Verfahrensfehler vorwerfen lassen müssen. Dies anerkennt auch Staatsanwalt C____, wenn er in seiner Stellungnahme vom 24. März 2023 zugibt, dass «durchaus noch Verbesserungspotential in der Ermittlungsarbeit» bestehe (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 13 S. 2). Die Fehlleistungen sind nach objektiver Betrachtung aber nicht besonders krass oder ungewöhnlich häufig und nicht als schwere Amtspflichtverletzungen einzustufen, die einen objektiven Eindruck der Befangenheit begründen könnten. Hinzu kommt, dass sich die Verfahrensfehler auf mehrere Köpfe aufteilen, konkret auf Staatsanwältin B____ und Staatsanwalt C____, die während unterschiedlichen Zeitspannen die Verfahrensleitung innehatten. Anders als zum Beispiel in BGE 141 IV 178 E. 3.6 ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass sich die beiden Staatsanwälte jeweils abgesprochen hätten und das Verfahren stets gemeinsam geleitet hätten, sodass ihnen jeweils alle Verfahrensfehler zugerechnet werden könnten. Dies behauptet auch der Gesuchsteller nicht. Die Ausstandsgesuche sind aus diesen Gründen abzuweisen.

4.         Kosten

4.1      Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hätte der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Da ihm aber die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, ist er von der Kostentragung befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) und ist deshalb auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind zum vornherein keine ordentlichen Kosten zu erheben, weil die Beschwerde gutzuheissen ist (vgl. vorne E. 2.3.4 am Ende).

4.2      Für das Beschwerdeverfahren hat der anwaltlich vertretene Gesuchsteller Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) aus der Gerichtskasse. Da seine Ausstandsgesuche abzuweisen sind, hätte der Gesuchsteller die Kosten für seinen Rechtsbeistand im Ausstandsverfahren grundsätzlich selbst zu tragen. Da ihm aber die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen ist, ist dem Rechtsbeistand auch für dieses Verfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

Der vom Rechtsbeistand für beide Verfahren geltend gemachte Aufwand von insgesamt 18 Stunden und die Auslagen von CHF 75.55 sind nicht zu beanstanden. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 20 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) CHF 200.–. Hinzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 % bzw. 8,1 % für die auf das Jahr 2023 bzw. 2024 entfallenden Stunden und Auslagen. Insgesamt ist dem Rechtsbeistand des Gesuchstellers der Betrag von CHF 3’963.90 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Verfahren BES.2023.55 und DGS.2023.18 werden vereinigt.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur Weiterführung der Untersuchung und zur Gewährung der Akteneinsicht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft den Anspruch des Gesuchstellers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Die Ausstandsgesuche gegen Staatsanwältin B____ und Staatsanwalt C____ werden abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren und das Ausstandsverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers, [...], Rechtsanwalt, wird für das vorliegende Verfahren ein Honorar von CHF 3’600.– und ein Auslagenersatz von CHF 75.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 288.35 (7,7 % auf CHF 2’343.20 sowie 8,1 % auf CHF 1’332.35), somit total CHF 3’963.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Staatsanwältin B____

-       Staatsanwalt C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2023.55 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.09.2024 BES.2023.55 (AG.2024.555) — Swissrulings