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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2024 BES.2023.155 (AG.2024.703)

11. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,302 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2023.155

ENTSCHEID

vom 11. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

C____                                                                        Beschwerdegegner 1

[...]                                                                                          Beschuldigter

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 2

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. November 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

A.

Am 12. Juli 2020 kam es vor der Liegenschaft an der [...]strasse [...] in Basel zu einem Vorfall zwischen C____ (Beschuldigter) sowie seiner Ex-Ehefrau A____ (Beschwerdeführerin). Ebenfalls anwesend war D____ sowie die gemeinsame Tochter des Beschuldigten und A____.

A____ gab in der Folge im Rahmen der Beanzeigung dieser Interaktion mit Schreiben vom 21. Juli 2020 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie am Handgelenk gepackt und auf die Strasse in Richtung der Gleise der dort verkehrenden Tramlinie gedrängt und sie mit dem Tod bedroht. Darauf habe der Beschuldigte die gemeinsame Tochter angewiesen, wegzulaufen und habe versucht, sie (A____) zu Fall zu bringen. Letzteres sei gescheitert. Darauf habe er sie gegen eine Wand gedrückt und zu würgen versucht. In der Folge seien mehrere Passanten herbeigeeilt. Kurz darauf sei die Polizei vor Ort erschienen und habe die Parteien voneinander trennen können. Nach Eintreffen der Polizei bat A____ gemäss dem einschlägigen Polizeirapport der Polizei Basel-Stadt darum, die Sanität zu verständigen.

Am 13. Juli 2020 wurde A____ im Universitätsspital Basel untersucht. Das hierzu existierende, vom gleichen Tag datierende Arztzeugnis erwähnt eine Prellung am Hals rechts, an der Lumbalwirbelsäule und am linken Fuss, aber keine typischen Würgemale (Verletzung der Halshaut im Sinn von Hämatomen, Hauteinblutungen oder Hautabschürfungen), eine Computertomographie der Halsregion bestätigte darüber hinaus deren Unversehrtheit.

A____ erstattete hierauf Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung und Drohung, beides zu ihrem Nachteil (Faszikel SW […]).

B.

Mit Verfügung vom 20. November 2023 (Verfahrensnummer VT.[…]) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen C____ wegen Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von A____ (SW […]) sowie Nötigung und Beschimpfung zum Nachteil von D____ (SW […]) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, verlegte die Kosten zu Lasten des Staates und verwies die Zivilforderungen von A____ und D____ auf den Zivilweg. Dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO) und auf die Forderung gemäss OHG wurde nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 hat A____ gegen diese Einstellungsverfügung (SW […]) Beschwerde eingereicht. Sie lässt die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragen. Die Strafsache sei an die Staatsanwaltschaft zur angemessenen Bestrafung des Beschuldigten bzw. zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei überdies anzuweisen, das Offizialdelikt vom 12. Juli 2020 zum Nachteil von A____ und die entsprechenden Strafanzeigen gegen C____ getrennt vom Strafverfahren zum Nachteil von D____ zu führen. Die Staatsanwaltschaft sei zudem anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von D____ gegen die genannte Einstellungsverfügung vom 20. November 2023 erhobene Beschwerde im separaten Entscheid BES.2023.157 behandelt wird.

Erwägungen

1.

1.1     Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2     Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 105 StPO N 18).

Die Beschwerdeführerin ist als Anzeige- und Strafantragsstellerin durch die Einstellung des Verfahrens selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die von ihr beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Damit hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mai 2019 E. 1.2). Auf die von ihr rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1.    Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1).

2.2

2.2.1  Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Körperverletzung und Drohung (SW […]) sowie Nötigung und der Beschimpfung (SW […]) im Wesentlich damit, dass sich einerseits die Aussagen der beiden Parteien widersprächen und andererseits keine weiteren Beweismittel, insbesondere unabhängigen Zeugen, vorhanden seien, welche die Angaben der Beschwerdeführerin stützten würden. Mit Ausnahme von D____ werde ihre Darstellung des Sachverhalts weder von der Tochter […] noch von den zur Tatzeit anwesenden unbeteiligten Passanten bzw. Fahrzeuginsassen bestätigt. Von allen anderen Beteiligten (inkl. angerückter Polizei) werde durchgehend beschrieben, dass die Beschwerdeführerin sehr aufgebracht, aggressiv und wütend gewesen sei und das Fahrrad von […] absichtlich auf die Strasse geworfen habe, wo es vor einem entgegenkommenden Fahrzeug zu Boden gefallen sei. Dass sie dieses zunächst als Schutzschild benützt habe, wie A____ angegeben habe, sei von niemandem sonst erwähnt worden. Als einziges objektives Beweismittel für den von A____ behaupteten Angriff durch den Beschuldigten liege ein Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 13. Juli 2020 vor. Danach wurden bei ihr Kontusionen am Hals rechts, an der Lumbalwirbelsäule sowie am linken Fuss festgestellt. Klassische Würgemale hingegen seien nicht dokumentiert und eine Computertomographie des Halses habe sich als unauffällig erwiesen. In casu sei eine Straftat des Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen; es sei im Fall einer gerichtlichen Beurteilung des Sachverhalts mit Sicherheit mit einem Freispruch zu rechnen.

2.2.2  Die Beschwerdeführerin entgegnet dem in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft bagatellisiere die brachiale Wucht des Würge-Angriffes des Beschuldigten und unterlasse es bei der behandelnden Ärztin und ihrem Team, beim Notfall des USB nachzufragen, ob die Verletzungen und die Symptomatik bei der Geschädigten auf Würgen zurückzuführen seien. Es seien auch kein Rechtsmediziner bzw. keine Rechtsmedizinerin beigezogen worden. Die Darstellung der Staatsanwaltschaft überzeuge nicht, um mit rechtsgenügender Sicherheit von einem Freispruch für den Angeklagten auszugehen. Es stehe der Staatsanwaltschaft mit Blick auf den Opferschutz keineswegs zu bei dieser Aktenlage und Verhaltens-Muster des Täters das Verfahren einzustellen.

2.2.3  Einvernahmen erfolgen grundsätzlich mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person. Als Ausnahme von dieser Einvernahmeform bietet Art. 145 StPO die Möglichkeit, die einzuvernehmende Person – einschliesslich die beschuldigte Person – zur Abgabe eines die Einvernahme ersetzenden oder ergänzenden Berichts einzuladen (Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 145 N 1). Grundsätzlich kann allen einzuvernehmenden Personen die Möglichkeit eines schriftlichen Berichts eingeräumt werden. Sinnvoll ist das Einholen eines schriftlichen Berichts jedoch vor allem in Fällen mit einer Vielzahl geschädigter Personen oder bei Vorliegen besonderer technischer Sachverhalte. Eine Selbstbeschränkung der Strafbehörden auf schriftliche Berichte ist unzulässig, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme gebietet. Sofern es auf den persönlichen Eindruck einer Person ankommt, namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person, eines wesentlichen Zeugen oder einer entscheidenden Auskunftsperson, sollte die schriftliche Einvernahme nur sehr zurückhaltend Anwendung finden und die Ausnahme bleiben. In solchen Fällen ist zumindest einmal eine persönliche Einvernahme vorzunehmen; allenfalls kann danach die erste persönliche Einvernahme mittels schriftlicher Berichte ergänzt werden (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 6; Häring, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 145 StPO N 6). Die Einholung von schriftlichen Berichten anstelle einer mündlichen Befragung mag für die einvernehmende Behörde eine Arbeitserleichterung sein und ist in gewissen Fällen durchaus sinnvoll und berechtigt. Allerdings entbindet dies die zuständige Strafbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung (Art. 139 Abs. 1 StPO) und zur Klärung von Widersprüchen (Art. 143 Abs. 5 StPO). Schriftlichen Berichten ist das Risiko inhärent, dass diese gar nicht von der befragten Person stammen, dass die befragte Person bei der Abfassung beeinflusst worden ist und die gestellten Fragen nicht richtig beantwortet werden (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 6). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts, hat die einvernehmende Behörde zumindest eine ergänzende mündliche Einvernahme durchzuführen bzw. sind die Aussteller des Berichts zu diesem ordnungsgemäss mündlich zu befragen (Häring, a.a.O., Art. 145 StPO N 7).

2.2.4  Eine schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann in rechtsgenüglicher Weise ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme dienen, wenn die berechtigte Person ausdrücklich und mit voller Kenntnis der Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichtet hätte (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 11). Das Einverständnis muss ein ausdrückliches sein, weshalb das blosse Nichtgeltendmachen eines Rechts nicht ohne Weiteres als bewusster Rechtsverzicht angesehen werden darf. Ohne ausdrücklichen Verzicht ist den Parteien Gelegenheit zu bieten, sich im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was nötigenfalls in einer erneuten, diesmal aber mündlichen Einvernahme geschehen muss. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden (Häring, a.a.O, Art. 145 StPO N 11).

2.2.5  Zunächst ist festzustellen, dass die Umstände, zu denen die Beschwerdeführerin einvernommen werden soll, nicht allgemein bekannt sind. Es handelt sich nicht um gerichtsnotorische Tatsachen, von denen die Strafbehörden aufgrund ihrer (übrigen) amtlichen Tätigkeit bereits Kenntnis erhalten hätten. Vorliegend geht es auch nicht um ein Massendelikt oder um einen z.B. in technischer Hinsicht komplizierten Sachverhalt.

Es liegt vielmehr eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eines vergleichsweise einfachen Sachverhalts vor, bei welcher keine Sachbeweise vorhanden sind. Der persönliche Eindruck der einzuvernehmenden Person spielt daher bei der Eruierung des Sachverhalts eine entsprechend zentrale Rolle. Dementsprechend gebietet die behördliche Aufklärungspflicht eine mündliche Einvernahme, um den Sachverhalt genügend erstellen zu können.

Weiter hat die Beschwerdeführerin als konstituierte Privatklägerin (sinngemäss und im Zweifel aufgrund Strafanzeige vom 21. Juli 2020, Akten S. 64) nie auf ihre Teilnahmerechte verzichtet, weshalb die schriftlichen Berichte gar nicht erst verwertet werden können. Aus den schriftlichen Berichten der beteiligten Personen wird unabhängig davon ohnehin nicht genügend klar, ob die Zeugen die Auseinandersetzung von Anfang bis Schluss mitbekommen haben. Deshalb kann auch nicht mit genügender Sicherheit behauptet werden, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin mit Ausnahme von D____ von niemandem sonst bestätigt werden konnte. Es steht jedenfalls fest, dass insbesondere die Zeugen im Auto erst später d. h. nach dem Wurf des Velos die Auseinandersetzung beobachtet haben (vgl. Akten S. 75). Zudem ist es nicht auszuschliessen, dass allenfalls weitere Gewalttätigkeiten vorher passiert sind. Auch die Beobachtungen des Zeugen […] sind offensichtlich nicht lückenlos. Dieser gab gemäss seinem schriftlichen Bericht vom 10. November 2021 (Akten S. 124) an, zunächst vom Balkon zugesehen zu haben und anschliessend runtergegangen zu sein. Somit hat er offenbar ebenfalls nicht die ganze Auseinandersetzung mitbekommen.

Eine mündliche Befragung der sachverhaltsinvolvierten Parteien unter Gewährung der Teilnahmerechte wäre somit im Licht des Dargelegten bereits aus diesen Gründen im vorliegenden Fall angezeigt gewesen. Eine vollständige Ermittlung des Sachverhalts hätte in casu mit anderen Worten die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der anderen Sachverhaltsbeteiligten erfordert.

3.

3.1     Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die angefochtene Verfügung die Beschwerdeführerin (d.h. das Verfahren mit der Faszikel SW […]) betrifft. Das Verfahren ist somit zur weiteren Ermittlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Nach der Durchführung der notwendigen Einvernahmen wird von der Staatsanwaltschaft noch einmal zu beurteilen sein, ob eine Anklage zu erheben oder allenfalls ein Freispruch des Beschuldigten mit Sicherheit zu erwarten ist.

3.2     Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, weswegen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen. Der Beschwerdeführerin kann gestützt auf Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden.

3.3     Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist für seine notwendigen Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 12. April 2024 macht Advokat B____ einen eigenen Aufwand von 14.17 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren notwendigen und angemessenen Arbeiten als zu hoch, zumal es sich um einen grundsätzlich wenig komplexen und zeitlich eng begrenzten Sachverhalt handelt und auch keine schwierigen Rechtserläuterungen oder Ähnliches erforderlich waren. Namentlich erachtet das Appellationsgericht eine Zeitdauer von über 6 Stunden inklusive Aktenstudium für die Ausarbeitung des Beschwerdeentwurfs sowie diejenige von über 4 Stunden für Überarbeitungen aufgrund der Anmerkungen der Beschwerdeführerin als überhöht. Praxisgemäss erscheint im vorliegenden Beschwerdefall insgesamt ein Aufwand von 8 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– pro Stunde als noch angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung von CHF 1'600.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 123.20, insgesamt somit CHF 1’723.20, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft mit B____ als ihrem Rechtsvertreter wird gutgeheissen.

Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'600.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 123.20, insgesamt somit CHF 1’723.20, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                             lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2023.155 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2024 BES.2023.155 (AG.2024.703) — Swissrulings