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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.04.2024 BES.2021.64 (AG.2024.350)

25. April 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,425 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2021.64

ENTSCHEID

vom 25. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

ohne festen Wohnsitz

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,4001 Basel

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____                                                                           Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D____                                                                           Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

E____                                                                           Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 3. Mai 2021

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Am 28. Mai 2018 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Gästen und Angestellten der [...], die im Innern der Bar ihren Anfang nahm. Die Beteiligten begaben sich später via Lift auf den [...]. Der Beschwerdeführer A____ sowie [...] und [...] wurden durch die Staatsanwaltschaft angeklagt und am 8. November 2019 durch das Strafgericht Basel-Stadt beurteilt. Der Beschwerdeführer wurde der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und das Berufungsverfahren am Appellationsgericht hängig (SB.2020.29). Die auf der anderen Seite beteiligten B____ sowie die Security-Mitarbeiter E____, D____ und C____ wurden mit Strafbefehlen des Raufhandels schuldig erklärt und erhoben dagegen jeweils Einsprache. Das Strafgericht hat sie inzwischen kostenlos freigesprochen (rechtskräftiger Entscheid ES.2020.268 vom 6. September 2022).

Da A____ den Sachverhalt in den Strafbefehlen als unvollständig erachtete, da es auf dem [...] zu nicht angeklagten Übergriffen auf ihn gekommen sei, gelangte er mit Beschwerde vom 7. Dezember 2020 betreffend «Erlass einer Nichtanhandnahme oder Einstellungsverfügung» ans Appellationsgericht. Die Beschwerdeinstanz hiess seine Beschwerde mit Entscheid BES.2020.220 vom 4. März 2021 teilweise gut und wies die Staatsanwaltschaft an, bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe vom 28. Mai 2018 auf bzw. um den [...] eine anfechtbare formelle Verfügung zu erlassen und entweder das Verfahren einzustellen oder die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen. Am 3. Mai 2021 erliess die Staatsanwaltschaft entsprechende Nichtanhandnahmeverfügungen.

Dagegen hat A____ mit Schreiben vom 11. Mai 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügungen seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, in Bezug auf die Geschehnisse auf dem [...] vom 27. Mai 2018 eine Strafuntersuchung durchzuführen und das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung, einer Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt oder dem Erlass eines Strafbefehls abzuschliessen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 27. Mai 2021 an der Richtigkeit ihrer Nichtanhandnahmeverfügungen festgehalten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Replik vom 8. Juni 2021 an seinen Rechtbegehren festgehalten und seine Honorarnote eingereicht. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2022 wurde zu den Akten genommen.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 hat der zuständige Verfahrensleiter des Strafgerichts Basel-Stadt dem Appellationsgericht das schriftlich begründete Urteil ES.2020.267 des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. September 2022 mit Rechtskraftbescheinigung zugestellt (Freispruch der Beschwerdegegner von der Anklage wegen Raufhandels).

Der Beschuldigte C____ hat mit Schreiben vom 14. März 2024 auf eine Stellungnahme verzichtet und ebenso E____ mit Schreiben vom 2. April 2024. Die Stellungnahme von D____ datiert vom 18. März 2024. Er beantragt, die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung sei kostenfällig abzuweisen. Es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag beantragt auch B____, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers; eventualiter sei B____ die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

Die relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat in den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen ausgeführt, gemäss Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. März 2021 seien die erlassenen Strafbefehle in Bezug auf den Sachverhalt unvollständig. A____ habe anlässlich des Vorfalls vom 28. Mai 2018 eine bandförmige Hautunterblutung im Bereich der unteren Brustwirbelsäule linksseitig sowie aufgrund eines Faustschlags auf das rechte Auge eine unterblutete Schwellung des rechten Augenlids mit begleitenden Quetsch-Riss-Wunden an der rechten Wange erlitten. Da der Bereich seitlich des [...] nicht videoüberwacht sei und die Beschuldigten die Anschuldigungen von A____ bestreiten bzw. von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würden, stellten die erwähnten Verletzungen in casu das einzige objektive Beweismittel für die Behauptung des Beschwerdeführers dar, wonach die Beschwerdegegner beim Zaun eine dritte körperliche Attacke auf ihn verübt hätten. Die Verletzungen von A____ seien offensichtlich nicht schwer und Tathandlungen, welche für eine versuchte schwere Körperverletzung sprechen würden (beispielweise Tritte gegen den Kopf), könnten den Beschuldigten aufgrund der Beweislage nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Auch das Verletzungsbild spreche eindeutig gegen eine versuchte schwere Körperverletzung. Zudem sei unklar, zu welchem Zeitpunkt (in der Bar oder draussen vor dem [...]) A____ die erlittenen Verletzungen zugefügt worden seien. Er selber habe immerhin angegeben, er sei bereits in der Bar ins Gesicht geschlagen worden. Damit seien die Straftatbestände des Angriffs, evtl. des Raufhandels, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung im vorliegend interessierenden Handlungsabschnitt eindeutig nicht bzw. nicht zusätzlich erfüllt. Entsprechend sei das Strafverfahren gegen die Beschuldigten nicht an Hand zu nehmen.

2.2      Der Beschwerdeführer wendet ein, es seien in der Tatnacht drei Handlungsabschnitte zu unterscheiden: Die Auseinandersetzung auf der Tanzfläche der [...], jene vor dem Lift und schliesslich die Auseinandersetzung draussen auf dem [...]. Im Strafbefehl, welchen die Staatsanwaltschaft erlassen habe, würden dem Beschuldigten B____ und den Türstehern lediglich Straftaten in den Handlungsabschnitten eins und zwei vorgeworfen. Die wesentlichen mutmasslich strafbaren Handlungen hätten jedoch im Handlungsabschnitt drei stattgefunden und würden im Strafbefehl nicht thematisiert. Nachdem das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeentscheid BES.2020.220 vom 4. März 2021 verpflichtet habe, diesbezüglich eine Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens zu verfügen habe diese ersteres getan. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügungen wird nun vorgebracht, dass eine Nichtanhandnahme nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung gar nicht mehr möglich sei. Weiter verstosse die Nichtanhandnahme gegen Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, gemäss welchem die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme nur dann verfüge, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung sei demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergebe (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden könne, beurteile sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO dürfe nach der Rechtsprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. In den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen mache die Staatsanwaltschaft einzig Ausführungen zum Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung bzw. wieso eine versuchte schwere Körperverletzung eindeutig nicht vorliege, jedoch nicht zum Tatbestand des Angriffs. Ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall von eindeutig straflosem Verhalten der Beschuldigten liege alleine schon aufgrund der vorhandenen Videoauswertung nicht vor. Es sei ein einseitiger körperlicher Übergriff durch mehrere Personen zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgt. Gegen eindeutig strafloses Verhalten der Beschwerdegegner spreche auch, dass die Polizei telefonisch durch [...] um Hilfe gebeten worden sei, was reine Täter normalerweise nicht tun würden. Es bestehe somit die Vermutung für einen Angriff, welcher genauer abzuklären und dann anzuklagen gewesen wäre. Die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen seien deshalb aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung (welche allerdings ebenfalls gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore» verstossen würde) bzw. mit einer Anklage oder einem Strafbefehl abzuschliessen.

2.3      Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme entgegnet, entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei in casu der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sehr wohl möglich gewesen, beziehe sich diese doch ausschliesslich auf den als dritten Handlungsabschnitt bezeichneten Teil des Sachverhalts (draussen neben dem [...]). Diesbezüglich sei bisher ja eben gerade kein Verfahren eröffnet worden, was vom Beschwerdeführer immer wieder moniert worden sei und unter anderem auch Gegenstand des letzten Beschwerdeverfahrens (BES.2020.220) gebildet habe. Im Übrigen wird auf weitere Ausführungen zur Beschwerde vom 11. Mai 2021 verzichtet und auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügungen vom 3. Mai 2021 verwiesen.

2.4      Der Beschuldigte hat mit seiner Replik ergänzt, es stelle sich entgegen der Ansicht der zuständigen Staatsanwältin nicht nur die Frage, ob eine Nichtanhandnahmeverfügung im zu beurteilenden Fall theoretisch möglich sei, sondern ob es rechtlich zulässig sei, im konkreten Fall eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, was bei den deutlichen Anzeichen für einen Angriff nicht der Fall sei. Es wird gerügt, dass die Ermittlungen betreffend die Geschehnisse dieser Tatnacht einseitig verlaufen seien und die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen die Türsteher und B____ von Anfang an nicht habe durchführen wollen und später versucht habe, die Sache in einem Einigungsverfahren zu erledigen.

2.5      Der Beschwerdegegner D____ hat mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verwiesen.

2.6      Der Beschwerdegegner B____ hat geäussert, der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sei korrekt gewesen, da sich zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht zweifelsfrei ergeben habe, dass sich der Privatkläger die beklagte Verletzung tatsächlich auf dem [...] zugezogen hatte. Soweit der Beschwerdegegner B____ wegen Raufhandels zum Nachteil des Privatklägers strafrechtlich verfolgt worden sei, sei die von Herrn A____ zugezogene Verletzung als Folge der Auseinandersetzung in der [...] gewertet worden. Denkbar wäre eine Eventualanklage gewesen, wonach sich A____ entweder bei der ersten oder der vermeintlich zweiten Auseinandersetzung auf dem [...] eine entsprechende Verletzung zugezogen hätte. Da der Beschwerdeführer jedoch zumindest implizit erklärt habe, während der Auseinandersetzung in der [...] selbst einen Schlag ins Gesicht bekommen zu haben, könnten die seinerseits erlittenen Verletzungen allenfalls für diesen ersten Abschnitt angenommen werden, so dass kein Raum dafür bleibe, den zweiten Vorfall auf dem [...] als Raufhandel einzustufen, da die objektive Tatbestandsbedingung der dabei erlittenen zumindest einfachen Körperverletzung offensichtlich nicht erfüllt sein könne. Auch seitens des Appellationsgerichts werde im Entscheid vom 4. März 2021 (BES.2020.220) ausgeführt, es hätte eine Nichtanhandnahmeverfügung resp. eine Einstellungsverfügung erlassen werden müssen, was nunmehr geschehen sei. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, das in Bezug auf die Auseinandersetzung auf dem Messplatz die erwähnte objektive Tatbestandsbedingung belegen würde. Er begnüge sich mit Ausführungen von allfälligen Gewalttätigkeiten gegen seinen Mandanten, welche sich gegebenenfalls ereignet hätten. Hinweise oder Indizien, dass der Privatkläger im Rahmen der Auseinandersetzung auf dem [...] zumindest im Sinne von Art. 123 StGB verletzt worden wäre, fänden sich weder in der Beschwerde noch in den Verfahrensakten. Ohne den objektiven Eintritt einer einfachen Körperverletzung könnten die Tatbestände des Raufhandels/Angriffs niemandem zugeordnet werden, weshalb die Strafverfolgung gegen B____ in diesem Punkt zu recht nicht an Hand genommen worden sei.

2.7      Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die in den Akten des Verfahrens SB.2020.29 enthaltenen Standbilder der vorhandenen Videoaufzeichnungen auf dem [...] klar zeigen, dass es ausserhalb des [...] nach dem in den Strafbefehlen bzw. der Anklageschrift im Verfahren ES.2020.268 geschilderten Sachverhalt zu körperlichen Übergriffen auf ihn gekommen ist. Es trifft somit weder zu, dass als objektive Beweismittel für die behaupteten Vorfälle auf dem [...] einzig die Verletzungen des Beschwerdeführers vorliegen würden, noch dass diesbezüglich keine Videoaufnahmen vorhanden seien.

Nachdem erstellt ist, dass es diese Übergriffe gegeben hat, stellt sich die Frage nach einer diesem Vorfall zuordenbaren Verletzung, welche als objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 133 oder 134 StGB mindestens die Qualität einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB aufweisen müsste. Es wurde in den Strafbefehlen gegen die Beschwerdegegner ausgeführt, A____ habe aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung eine bandförmige Hautunterblutung im Bereich der unteren Brustwirbelsäule linksseitig sowie aufgrund eines Faustschlags auf das rechte Auge eine unterblutete Schwellung des rechten Augenlids mit begleitenden Quetsch-Riss-Wunden an der rechten Wange erlitten. Der Beschwerdegegner B____ vertritt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer «zumindest implizit» erklärt habe, während der Auseinandersetzung in der [...] einen Schlag ins Gesicht bekommen zu haben, womit die erlittenen Verletzungen allenfalls für diesen ersten Abschnitt angenommen werden könnten und nicht als Folge der Geschehnisse auf dem [...], womit der Tatbestand des Raufhandels (Anmerkung: oder des Angriffs) ausser Betracht falle. Der Beschwerdeführer selbst gibt sich hingegen überzeugt, sich die diagnostizierten Verletzungen in der dritten Phase auf dem [...] zugezogen zu haben. Damit übereinstimmend wird im inzwischen vorliegenden Entscheid des Strafgerichts ES.2020.268 vom 6. September 2022 ausgeführt, dass A____ zu Protokoll gegeben habe, lediglich die Verletzungen an seinem Arm seien vor dem Lift (durch Abwehr von Schlägen) entstanden, seine anderen Verletzungen seien ihm nicht dort, sondern «draussen vor dem Eingang» zugefügt worden. Anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung hätten an den Armen von A____ jedoch keine Verletzungen festgestellt werden können. Vor diesem Hintergrund erscheine es zweifelhaft und damit nicht mit genügender Sicherheit erwiesen, ob die im rechtsmedizinischen Gutachten dokumentierten und von der Staatsanwaltschaft in den Strafbefehlen aufgeführten Verletzungen anlässlich des zur Diskussion stehenden Sachverhalts entstanden seien (Urteil Strafgericht S. 16, E.4.). Es ist somit keineswegs erstellt, dass die festgestellten Verletzungen bereits vorbestanden hatten, als es auf dem [...] zu einem weiteren Zusammentreffen der Kontrahenten kam.

Es ist bei dieser Ausgangslage nicht zu antizipieren, dass eine Anklage der Beschwerdegegner wegen der Geschehnisse auf dem [...] mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen würde. Es ist nicht anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft nach Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (Entscheid BES.2020.220 vom 4. März 2021) ergänzende Sachverhaltsabklärungen getroffen hat, da sie sich im vorliegenden Verfahren nicht dahingehend geäussert hat. Sie ist daher anzuweisen, die zur Verfügung stehenden und erforderlichen Ermittlungshandlungen betreffend die Geschehnisse auf dem [...] vorzunehmen und das Verfahren danach in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» mit Strafbefehl abzuschliessen oder zur Anklage zu bringen. Über die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts wird die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen zu entscheiden haben.

3.

3.1      Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.2      Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und seinem Rechtsvertreter ein Honorar gemäss eingereichter Kostennote vom 8. Juni 2021 ausgerichtet. Für die Beträge wird auf das Entscheiddispositiv verwiesen.

3.3      Der Beschwerdegegner B____ hat ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zwar hat er seine aktuelle finanzielle Situation nicht ausgeführt und belegt, da er jedoch bereits im Verfahren vor Strafgericht amtlich verteidigt war, kann davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat. Mangels eingereichter Kostennote wird der Aufwand für die Stellungnahme im vorliegenden Verfahren auf 2 Stunden geschätzt und zum üblichen Stundensatz von CHF 200.‒ entschädigt (zzgl. 8,1 % MWST).

3.4      Die von D____ beantragte unbezifferte Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers ist bei diesem Ausgang des Verfahrens abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren betreffend die Geschehnisse auf dem [...] nach Abschluss der Ermittlungen mit Strafbefehl abzuschliessen oder zur Anklage zu bringen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und seinem Rechtsvertreter, [...], aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’480.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 44.35 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 117.35, insgesamt also CHF 1’641.70 ausgerichtet.

Dem Beschwerdegegner B____ wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und seinem Rechtsvertreter, [...], ein Honorar von CHF 400.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. 8,1 % MWST von CHF 32.40) ausgerichtet.

Die von D____ geforderte Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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