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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.03.2018 BES.2018.6 (AG.2018.174)

1. März 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,906 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

vorzeitige Verwertung von Wertpapieren gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2018.6

ENTSCHEID

vom 1. März 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt und Notar,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Betroffene

B____

[...]  

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. Januar 2018

betreffend vorzeitige Verwertung von Wertpapieren gemäss

Art. 266 Abs. 5 StPO 

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) und seine Lebensgefährtin C____ werden der Geldwäscherei verdächtigt. Im Zuge des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wurden am 2. November 2017 zwei Kontensperren ausgesprochen und am 14. November 2017 an seinem Wohnsitz in Riehen und am Geschäftssitz der in die verdächtigen Vorgänge verwickelten, von seiner Lebenspartnerin beherrschten Gesellschaften D____ AG und E____ GmbH in Basel Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat gegen die beiden Beschlagnahmeverfügungen (Kontensperren) vom 2. November 2017 Beschwerde eingelegt (Verfahren BES.2017.206) und die beschlagnahmten Gegenstände versiegeln lassen (Entsiegelungsverfahren ZM.2017.292).

Die für das vorliegende Verfahren wesentliche Kontensperre wurde gegenüber der B____ ausgesprochen. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2017 wurde diese Bank angewiesen, sämtliche bei ihr vorhandenen Konten, Depots und Schliessfachinhalte, die auf den Namen des Beschuldigten alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten lauten oder an denen der Beschuldigte wirtschaftlich verfügungsberechtigt ist, sofort zu sperren. Im Sinne einer Anlagevorschrift wurde die Bank verpflichtet, die gesperrten Vermögenswerte gemäss Art. 1 der Verordnung des Bundesrats über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057) möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen.

Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft gegenüber der B____ die vorzeitige Verwertung der Wertschriften des Beschwerdeführers an. Gestützt auf Art. 266 Abs. 5 der Strafprozessordnung verpflichtete sie die Bank, den Wertpapierbestand nach Eintritt der Rechtskraft aufzulösen bzw. die darin enthaltenen Wertpapiere zum Börsenkurs zu verkaufen und den Gegenwert den gesperrten Konten gutzuschreiben.

Gegen diese Verfügung vom 3. Januar 2018 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Januar 2018, mit der der Beschwerdeführer deren kostenfällige Aufhebung beantragt. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 23. Februar 2018 repliziert. Die angewiesene Bank hat sich nicht vernehmen lassen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Beschwerdeverfahrens betreffend die Kontensperren (BES.2017.206) sowie jene des Entsiegelungsverfahrens (ZM.2017.292) wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer hat als Inhaber des beschlagnahmten Wertschriftendepots ein direktes, unmittelbares Interesse an der Aufhebung der Verwertungsverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. AGE BE.2011.181 vom 22. Februar 2012, BE.2011.11 vom 11. März 2011, BES.2014.135 vom 23. April 2015; BStGer BB.2017.17-25 vom 12. April 2017 E. 2 mit Hinweisen). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, bezüglich der Konten- und Depotsperre vom 2. November 2017 sei kein Beschlagnahmebefehl ergangen und er sei nicht (genügend) informiert worden, was ihm vorgeworfen werde. Die von der angefochtenen Verwertungsverfügung bezeichneten Wertpapiere hätten nicht beschlagnahmt werden dürfen und würden dem Beschwerdeführer unrechtmässig vorenthalten. Diese Wertpapiere seien handelsübliche Bestände, welche die Bank dem Beschwerdeführer empfohlen habe bzw. für den Beschwerdeführer verwalte. Die Aktien seien ganz bewusst im Hinblick auf eine langfristige Investmentstrategie gewählt worden. Die Staatsanwaltschaft habe bisher nicht nachvollziehbar begründet, dass und weshalb die Verwertungsvoraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO erfüllt wären. Daher könne die Beschwerde nicht einlässlicher begründet werden. Die Voraussetzungen seien offensichtlich nicht erfüllt, zumal eine Verwertung gegen den Willen des Inhabers nur zulässig sei, wenn die Gefahr von Wertverlusten aufgrund der Umstände evident sei. Da die Anordnung ohne vorherige Anhörung des Eigentümers erfolgt sei, sei überdies der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden.

2.2      Die Staatsanwaltschaft nennt in der angefochtenen Verfügung den Straftatbestand der Geldwäscherei und die für die Verwertung angewendete Gesetzesbestimmung von Art. 266 Abs. 5 StPO. In der Rechtsmittelbelehrung werden zudem die Bestimmungen über die Beschlagnahme (Art. 263 und 265 StPO) im Wortlaut wiedergegeben. In der Vernehmlassung des Verfahrens gegen die Kontensperren legt die Staatsanwaltschaft ihre Gründe für den Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer dar, die zu den Kontensperren vom 2. November 2017 führten und im entsprechenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden. Im vorliegenden Verfahren erklärt die Staatsanwaltschaft die Motive der angefochtenen Verwertungsverfügung. Gemäss den Bankunterlagen halte der Beschwerdeführer zwei Depots, nämlich eines, bei dem er selbst die Anlageentscheide in Aktien fälle, und eines mit einer Aktienstrategie, das von der Bank verwaltet werde. Aktien seien in ihrem Wert über Zeit instabil und gälten als besonders volatile Wertpapiere. Damit unterlägen sie einer schnellen Wertminderung im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO. Die gesperrten Werte seien gemäss der einschlägigen Verordnung möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen, was bei Aktien derzeit fast unmöglich sei. Es bestehe jederzeit die Möglichkeit einer Korrektur. Die Sicherheit und der Werterhalt stünden im Vordergrund, womit der Verkauf der Aktien als die einzig richtige Massnahme erscheine.

3.

Die Kontensperre im Strafprozessrecht stellt die Beschlagnahme einer Forderung dar, welche einer beschuldigten Person gegenüber einem Finanzinstitut zusteht (Bommer / Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N 15). Vorliegend ist die Kontensperrverfügung nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gestützt auf Art. 266 Abs. 4 StPO gegenüber der Bank ergangen. Es handelt sich dabei um ein übliches Vorgehen (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 371). Um den Rechtsnachteil aus der – gegenüber dem Beschwerdeführer – unterbliebenen Eröffnung abzuwenden, ist das Beschwerdegericht auf dessen Rechtsmittel gegen die Kontensperren vom 2. November 2017 im Verfahren BES.2017.206 eingetreten, obwohl dieses erst mehr als einen Monat später eingelegt wurde. Die Verwertungsverfügung vom 3. Januar 2018 hingegen wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Da die Bank mit der Sperrverfügung vom 2. November 2017 angewiesen wurde, sämtliche Unterlagen, Korrespondenz und Konto- und Depotauszüge einzureichen, ist es offenkundig, dass die Anweisung, die Vermögenswerte anzulegen, ohne Kenntnis der konkreten Ausgestaltung – in casu: Aktien – erfolgte. Nach Einsicht in die Unterlagen war die Staatsanwaltschaft gehalten, einen konkreten Entscheid zum Umgang mit den gesperrten Vermögenswerten nach Art. 266 Abs. 5 StPO zu fällen.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei und indem die Verwertungsvoraussetzungen in der angefochtenen Verfügung nicht näher begründet würden. Da eine Gehörsverletzung unter Umständen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, ist dieser formale Einwand vorweg zu behandeln.

4.2      Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO verankerte An­spruch auf rechtliches Gehör gilt in allen Verfahrens­stadien des Strafprozesses. Er umfasst insbesondere den Anspruch sich zur Sache und zum Verfahren vernehmen zu lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO), was grundsätzlich eine vorgängige Orientierung des Betroffenen voraussetzt. Indessen gilt dieser Anspruch nicht uneingeschränkt: So sieht die Strafprozessordnung selber Einschränkungen vor, die zu einer verzögerten Gehörsgewährung führen (Art. 108 StPO). Mit Recht wird auf die Grenzen des Gehörsanspruchs aus überwiegenden Interessen hingewiesen (Vest / Horber, in: Basler Kommentar StPO, Art. 107 N 17, mit Verweis auf BGE 126 I 7 E. 2b), etwa dann, wenn die Offenlegung die Gefahr begründen würde, dass der mit der Verfügung bezweckte Erfolg gar nicht mehr erreicht werden könnte (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 N 39, mit Hinweis auf BGE 105 Ia 193 E. 2b/cc). Dementsprechend sind Gehörseinschränkungen auch im Beschlagnahmerecht statthaft, wenn die vorgängige oder zeitgleiche Mitteilung dazu führen würde, dass das Ziel vorläufiger Massnahmen vereitelt wird (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, a.a.O., S. 365). Insofern darf der Anspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt werden. Gesetzlich vorgesehen ist nach der Strafprozessordnung schliesslich die Verweigerung der Akteneinsicht bis zur ersten Einvernahme (Art. 101 Abs. 1 StPO), die im vorliegenden Strafverfahren noch nicht durchgeführt wurde.

4.3      Zwar werden in der angefochtenen Verfügung der Tatverdacht (Geldwäscherei), die angewandte Gesetzesbestimmung (Art. 266 Abs. 5 StPO) sowie eine einschlägige Rechtsmittelbelehrung aufgeführt. Eine Erläuterung der Anwendung auf den vorliegenden Fall fehlt jedoch, so dass dies im Beschwerdeverfahren nachzuholen ist. Immerhin traf die Verfügung den Beschwerdeführer nicht unvorbereitet: Im Zeitpunkt ihres Erlasses am 3. Januar 2018 war er jedenfalls über die Kontensperren vom 2. November 2017 und die beiden Hausdurchsuchungen vom 14. November 2017 orientiert, an denen er persönlich anwesend war (Teilnahmebe­stätigungen und Beschlagnahmeverzeichnisse in den Akten). Was seine Rechtsvertreter in Deutschland und in der Schweiz angeht, so hat die Staatsanwaltschaft der Verteidigung in Düsseldorf mit Schreiben vom 9. November 2017 den Verdacht der Geldwäscherei genannt und eine Einvernahme des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. Nachdem der Schweizer Verteidiger mit Schreiben vom 13. November 2107 bei der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden war, hat diese auch ihm gegenüber das Vorgehen erklärt (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. und 21. November 2017). Aufgrund der Vorgeschichte hatte der Beschwerdeführer grundsätzlich weitere Verfahrenshandlungen erwarten müssen.

4.4      Es fragt sich vorliegend jedoch, weshalb auf eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers (als Inhaber der Aktien) zur Verwertungsfrage verzichtet wurde. Die vorgängige Gelegenheit zur Stellungnahme ist ein Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör und bildet – bei belastenden Entscheiden ausserhalb der Massenverwaltung – die Regel, nicht die Ausnahme (Vest / Horber, a.a.O., Art. 107 N 28, Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 1010 ff.). Gründe, die zur Einschränkung des Gehörsanspruchs führen (wie etwa die Furcht, dass die angestrebte Verwertung vereitelt würde), sind nicht ersichtlich, zumal die Vermögenswerte mit den Kontensperren bereits dem Zugriff des Beschwerdeführers entzogen sind. In der Lehre wird eine vorgängige Anhörung etwa im vergleichbaren Fall einer Einziehungsverfügung vorausgesetzt (Trechsel / Jean-Richard-dit-Bressel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2018, Vor Art. 69 N 4). Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Appellationsgericht in einem früheren Beschwerdeentscheid zu Art. 266 Abs. 5 StPO entschieden. Es stellte damals eine Gehörsverletzung fest, weil die Verfahrensleitung des Strafgerichts nach der erstinstanzlichen, aber noch nicht rechtskräftigen Verurteilung die vorzeitige Verwertung von Wertschriften anordnete, ohne dem Betroffenen das vorgängige Äusserungsrecht zu gewähren (BE.2011.181 vom 22. Februar 2012). Abgesehen davon, dass im vorliegenden Sachverhalt – entsprechend dem frühen Verfahrensstadium – die Staatsanwaltschaft und nicht das Strafgericht die Verwertung angeordnet hat – sind die Sachverhalte vergleichbar. Entsprechend handelt es sich um ein einschlägiges Präjudiz.

Nach einer in der Lehre vertretenen Ansicht soll beim Verwertungsentscheid ein allfälliges Affektionsinteresse des Betroffenen bzw. seine Bereitschaft zur Sicherheitsleistung (Selbstübernahme des wirtschaftlichen Risikos) berücksichtigt werden (hiernach E. 5.2). Will man dieser Ansicht – etwa aus Rücksicht auf die Eigentümer- bzw. Inhaberstellung und die Unschuldsvermutung – folgen, ist es schwer vorstellbar, wie die Strafbehörde bei der Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO von Gefühl und Willen des Eigentümers abhängige Gesichtspunkte berücksichtigen könnte, wenn sie auf dessen vorgängige Anhörung verzichtet. Im Unterschied zu den Kontensperren vom 2. November 2017, als das rechtliche Gehör aus überwiegendem Interesse eingeschränkt wurde (Entscheid BES.2017.206: ernsthafte Gefahr des Abzugs weiterer Vermögenswerte und der Vereitelung der späteren Hausdurchsuchung), sind bei der hier zu beurteilenden vorzeitigen Verwertung keine vergleichbaren Gründe für eine Gehörseinschränkung ersichtlich. Auch in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft findet sich dafür keine Erklärung. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als begründet.

4.5      Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226, 135 I 187 E. 2.2 S. 190, 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt und die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Wohlers, a.a.O., Art. 3 N 40). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2; Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., N 1174 ff.). Der Heilung ist bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, Art. 397 N 6a mit Hinweisen; AGE BES.2014.154 vom 30. April 2015 E. 3).

4.6      Die vorzeitige Verwertung ist ausdrücklich mit einem Rechtskraftsvorbehalt versehen worden. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Obwohl es sich um eine vorzeitige, dem Sachentscheid vorgelagerte Anordnung handelt, ist sie nicht sofort vollstreckt worden. Daher hat sich faktisch zulasten des Beschwerdeführers noch kein Nachteil realisiert. Überdies würde die wirtschaftliche Substanz mit dem Verkauf der Aktien nicht vernichtet, sondern der Beschwerdeführer würde von den derzeit immer noch hohen Börsenkursen profitieren. Es liegt daher keine besonders schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs vor. Da das Appellationsgericht im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition verfügt und sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann, ist eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung möglich.

Der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren ausführlich zur vorzeitigen Verwertung seiner Aktien äussern. Seine Einwände werden im Beschwerdeverfahren umfassend berücksichtigt. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, sind die materiellen Einwände des Beschwerdeführers aber unzutreffend, weshalb die angefochtene Verfügung in der Sache zu be­stätigen ist. Insgesamt kann die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren geheilt werden, ohne dass dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führte. Einzig dem Kosten- und Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers ist teilweise stattzugeben.

5.

5.1      Voraussetzung für die angefochtene Verwertungsverfügung ist die Gültigkeit der Kontensperre gegenüber der B____, welche vorfrageweise im entsprechenden Beschwerdeverfahren beurteilt wird. Gemäss den Erwägungen im Entscheid BES.2017.206 wird der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer durch folgende konkrete Gründe gestützt:

-       Die Herkunft der Vermögenswerte von einem Offshore-Finanzplatz, was als Warnzeichen zu werten ist;

die Undurchschaubarkeit des Konstrukts von durch den Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaften, die auf eine Verschleierung hindeutet;

der Charakter des zugrundeliegenden Aktienverkaufs als Insichgeschäft, mit dem sich der Beschwerdeführer die Aktien faktisch selber verkaufte;

die Differenz zwischen dem Aktienpreis und dem – deutlich tieferen – Wert der darin verkörperten Gesellschaft, für den die Staatsanwaltschaft überzeugende Zahlen anzugeben vermag, was im Rahmen des erwähnten Insichgeschäfts eine Preismanipulation vermuten lässt;

der Betrag und die Häufigkeit seiner Transferzahlungen vom Geschäftsins Privatvermögen, welche als unüblich bezeichnet werden müssen.

Aufgrund dessen bestehen ernsthafte Hinweise auf eine Vereitelungshandlung im Sinne des Geldwäschereitatbestandes, was für einen Anfangsverdacht bereits ausreicht (BGer 1P.64/2007 vom 29. Mai 2007 = ZBl 109/2008 S. 557 E. 5.1, BGer 1B_181/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3, 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 2.1). Hinzu kommt der Verdacht  gegen den Beschwerdeführer der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder des Betrugs zum Nachteil der Fonds-Gesellschaft F____ B.V. als Vortat zur Geldwäscherei. Die Staatsanwaltschaft legt dafür konkrete Zahlen vor, die die angebliche Grundlage für die Geldtransaktionen aus Curaçao von insgesamt 3,5 Millionen Euro erschüttern (Aktienkapital der gehandelten Gesellschaft von bloss CHF 100‘000.–, Verlust im letzten deklarierten Geschäftsjahr von CHF 195‘000.– und  Umsatz von CHF 0.–). Damit bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer den Fonds mit einem übersetzten Kaufpreis für 6000 Namenaktien geschädigt hat. Diesen Kaufpreis hat er sich sodann im Umfang von 3,5 Millionen Euro auf sein Privatkonto in Oberwil/BL überweisen lassen. Es besteht daher ein ernsthafter, konkreter Anfangsverdacht der Geldwäscherei. Angesichts der Höhe des verdächtigen Betrags von mehreren Millionen Euro erweist sich die Sperre des Kontos bei der B____ als verhältnismässig. Wegen der Gefahr, dass allfällige andere Vermögenswerte abgezogen würden oder die – erst später durchgeführte – Hausdurchsuchung vom 14. November 2017 vereitelt worden wäre, ist auch der Verzicht auf eine vorgängige oder gleichzeitige Eröffnung der Kontensperre gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Die Sperrverfügung, die gegenüber der Bank als Schuldnerin im Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO ergangen ist, erweist sich somit als rechtmässig. Für Einzelheiten kann auf die ausführlichen Erwägungen im Beschwerdeentscheid BES.2017.206 verwiesen werden.

5.2      Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Be­stimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt. Gestützt auf Abs. 6 derselben Bestimmung hat der Bundesrat in Art. 1 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte angeordnet, dass beschlagnahmte Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen sind.

Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Berechtigten, der dadurch vor einem Vermögensschaden bewahrt wird, und andererseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (BGE 130 I 360 E. 14.2; Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 N 29). Bei gegebenen Voraussetzungen gehen Lehre und Rechtsprechung sogar von einer Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zur vorzeitigen Verwertung aus, obschon Art. 266 Abs. 5 StPO als „kann“-Bestimmung formuliert ist (BStGer BB.2013.189/190 vom 4. Juni 2014 E. 3.2 und Urteilsbesprechung von Remund / Wyss, in: forumpoenale 6/2014, S. 333; Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 N 32; OGer ZH UH140239 vom 11. November 2014 E. 2.3). Andere Stimmen mahnen indessen zur zurückhaltenden Anwendung der vorzeitigen Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen, da es sich um einen irreversiblen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) handle und bis zum Abschluss des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung gelte (BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, Art. 266 N 9, Lombardini, Le séquestre pénal d’actifs bancaires: la position de la banque, in: SJ 2017 II S. 1, 19). So hat die Strafbehörde unter Umständen ein allfälliges Affektionsinteresse des Eigentümers zu beachten, wenn er bereit ist, den Wertverlust oder die Unterhaltskosten des beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts selbst zu tragen und dafür Sicherheiten zu leisten (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, a.a.O., S. 321 f.; OGer ZH UH140239 vom 11. November 2014 E. 2.3).

5.3      Aktien haben einen Börsen- oder Marktpreis und ihr Wert unterliegt naturgemäss Schwankungen. Dies wird durch den Kurseinbruch, den die Börse im Februar 2018 erlitten hat, eindrücklich illustriert. Dass eine Fortführung des bestehenden Zustands auch aus fachkundiger Sicht nicht in Frage kommt, belegt das Schreiben der angewiesenen Bank vom 3. November 2017 (Akten Entsiegelungsverfahren). Darin wird die Staatsanwaltschaft um Erteilung von Instruktionen ersucht, wie mit den Anlagen weiter zu verfahren sei. Zur Begründung führt die Bank aus, dass die gesperrten Vermögenswerte des Beschwerdeführers mehrheitlich aus Aktienanlagen bestünden, welche Marktschwankungen ausgesetzt seien, was im aktuellen Marktumfeld nicht mit den gesetzlichen Anlagekriterien in Einklang zu bringen sei.

Die Strafuntersuchung steht erst am Anfang und Abklärungen zum Vorwurf der Geldwäscherei sind erfahrungsgemäss aufwändig, zumal vorliegend zuerst ein Entsiegelungsverfahren durchlaufen werden muss. Es ist davon auszugehen, dass die Kontensperre noch eine längere Zeitspanne aufrechterhalten bleibt, so dass die Verwertung im Interesse der Werterhaltung angezeigt ist. Anders wäre es allenfalls, wenn der Beschwerdeführer sich verpflichtet hätte, allfällige Verluste selber zu tragen und dafür Sicherheiten angeboten hätte. Eine solche Erklärung, die vorliegend in der Beschwerde hätte vorgebracht werden können, ist indessen ausgeblieben. Angesichts der notorischen Wertschwankungen von Aktien und des nicht anders erreichbaren Ziels der Wertsicherheit erweist sich die vorzeitige Verwertung auch als verhältnismässig.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Infolge des nichtgewährten vorgängigen Anhörungsrechts sind die Gerichtskosten zu reduzieren. Soweit sein Aufwand im Beschwerdeverfahren auf die Gehörsverletzung zurückzuführen ist, ist er dafür zu entschädigen (hiervor E. 4.5). Davon ausgehend und gestützt auf § 21 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) wird die Gebühr auf CHF 400.– und die Parteientschädigung auf pauschal CHF 400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       betroffene Bank

-       Meldestelle für Geldwäscherei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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