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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.03.2018 BES.2018.32 (AG.2018.239)

2. März 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·935 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2018.32

ENTSCHEID

vom 2. März 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laetitia Block

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Februar 2018

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Am 21. Mai 2016 wurde festgestellt, dass der Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] unter Nichtbeachtung des Vorschriftssignals „Fussgängerzone“ und an nicht dafür gekennzeichneter Stelle bis 2 Stunden auf der Höhe Barfüssergasse 10 parkiert war, weshalb in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22c Abs. 2 und Art. 2a Abs. 1bis SSV eine Ordnungsbusse von CHF 140.‒ ausgesprochen wurde. Die entsprechende Übertretungsanzeige wurde am 27. Juli 2016 dem Fahrzeughalter A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an dessen Wohnadresse [...] zugestellt. Eine Zahlungserinnerung an die gleiche Adresse wurde am 29. September 2016 versandt. Da die Busse nicht bezahlt wurde, erfolgte am 24. April 2017 die Überweisung an die Staatsanwaltschaft, welche am 2. Mai 2017 einen Strafbefehl ausstellte und per Einschreiben an die vorgenannte Adresse versandte. Da der Empfänger nicht erreichbar war, wurde fünf weitere Male erfolglos versucht, das Schreiben zuzustellen, und danach wurde das Schreiben an die Staatsanwaltschaft retourniert.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 (Eingangsdatum 6. Februar 2018) reagierte der Beschwerdeführer auf eine Mahnung vom 24. Januar 2018, welche ihm durch die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements zugestellt worden war. Er äusserte in seinem Schreiben, es sei ihm nicht bekannt, eine Übertretungsanzeige oder Zahlungserinnerung erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Einsprache gegen diesen Strafbefehl entgegen und überwies sie zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 7. Februar 2018 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. Februar 2018. Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin, jemals Post bezüglich der Parkbusse erhalten zu haben und beantragt sinngemäss, es sei auf den ursprünglichen Betrag der Busse zurückzukommen und die Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen, da er ohne Verschulden weder die Übertretungsanzeige noch die Mahnung noch den Strafbefehl erhalten habe. Nur die Mahnung der Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements sei ihm zugestellt worden.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Februar 2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist im Beschwerdeverfahren ist gewahrt. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Einsprachefrist versäumt hat.

2.

2.1      Die Vorinstanz ist nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, da diese verspätet erfolgt sei. Tatsächlich datiert der Strafbefehl vom 2. Mai 2017 und das als Einsprache dagegen behandelte Schreiben vom 2. Februar 2018, womit die 10-tätige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO längst verstrichen war. Der Fall ist allerdings insofern speziell gelagert, als der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben nicht auf den Strafbefehl reagiert hatte, sondern auf eine Mahnung der Inkassostelle. Die Staatsanwaltschaft behandelte das Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl, den der Beschwerdeführer indes nicht erhalten hatte ‒ er ging nach sechs Zustellversuchen zurück an die Staatsanwaltschaft.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe zwar im Mai 2017 eine Parkbusse erhalten, jedoch bis auf die Mahnung der Inkassostelle des Justiz-und Sicherheitsdepartements vom 24. Januar 2018 keine Post betreffend diese Busse erhalten. Er betont in seinem Schreiben vom 2. Februar 2018, dass er die Busse nach Erhalt eines Schreibens bezüglich der Busse sofort beglichen hätte.

2.2      Die Übertretungsanzeige wurde am 27. Juli 2016 an den Beschwerdeführer versandt, eine Zahlungserinnerung erfolgte am 29. September 2016. In ständiger Rechtsprechung erachtet das Gericht die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Sendungen unterschiedlichen Datums an eine funktionierende Postadresse nicht ankommen, als vernachlässigbar gering (AGE BES.2016.27 vom 21. März 2016 E.2.2; vgl. AGE BES.2017.116 vom 28. August 2017 E. 2.1, BES.2016.189 vom 18. April 2017 E. 3.1; vgl. BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2; vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204). Dass die verwendete Postadresse vom Beschwerdeführer genutzt wird und auch funktioniert, ist im Weiteren dadurch erstellt, dass offensichtlich sowohl das Schreiben der Inkassostelle als auch der Entscheid der Vorinstanz dort angekommen sind. Zudem gibt der Beschwerdeführer diese Adresse in seinen beiden Schreiben als seine aktuelle Adresse an. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer mindestens ein Schreiben bezüglich der ausgesprochenen Parkbusse erhalten hat.

Da er die genannte Zahlungsfrist ungenutzt verstreichen liess, wurde korrekterweise das Strafbefehlsverfahren mit entsprechender Kostenfolge in Gang gesetzt. Der Beschwerdeführer hatte mit der Zustellung weiterer behördlicher Sendungen in dieser Angelegenheit zu rechnen, weshalb der Strafbefehl gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach versuchter Aushändigung als zugestellt galt. Nach Ablauf der ab diesem Tag laufenden Rechtsmittelfrist erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft.

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 300.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            BLaw Laetitia Block

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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