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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.07.2017 BES.2017.70 (AG.2017.538)

25. Juli 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,107 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

amtliche Verteidigung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2017.70

ENTSCHEID

vom 25. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz    

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

unbekannten Aufenthalts                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat, [...]   

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. April 2017

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Gegen A____ liegen zwei Strafbefehle vor; vom 29. Januar 2017 wegen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (mehrfache rechtswidrige Einreise, mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt, mehrfache unselbstständige Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) sowie vom 17. März 2017 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Mit Eingaben vom 2. Februar 2017 und 30. März 2017 liess A____ durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen die beiden Strafbefehle erheben und die Gewährung der amtlichen Verteidigung mit [...] beantragen. Am 28. April 2017 verfügte die Strafgerichtspräsidentin die Vereinigung der beiden Einspracheverfahren (Ziff. 1) und die Abweisung des Gesuchs von A____ um Anordnung der amtlichen Verteidigung (Ziff. 4).

Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 liess A____ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Er beantragt, Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und für den Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] anzuordnen. Dies auch für das Beschwerdeverfahren und alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2017 beantragte die Strafgerichtspräsidentin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 22. Juni 2017 an seinen Anträgen festhielt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12-13).

1.2      Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.3      Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzel- oder Dreiergericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Wegen der besonderen Tragweite des Falles wird die vorliegende Beschwerde durch das Dreiergericht beurteilt. Beschwerden sind im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall ist das Urteil auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO anzuordnen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Voraussetzungen in Art. 130 StPO), was vorliegend nicht der Fall ist, oder aber, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.

2.1      Es ist unbestritten und geht aus den Akten hervor (act. 2), dass der Beschwerdeführer nicht über die notwendigen Mittel zur Finanzierung eines Verteidigers verfügt.

2.2      Ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO liegt gemäss Abs. 3 jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Die Strafbefehle vom 29. Januar 2017 und 17. März 2017, welche in den Einspracheverfahren [...] und [...] vor Strafgericht als Anklageschrift gelten (Art. 356 Abs. 1 StPO), betreffen einen geringfügigen Diebstahl und die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), für welche die Staatsanwaltschaft jeweils eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– und 60 Tagessätzen zu CHF 30.– beantragt. Mit Verfügung vom 28. April 2017 sind diese Einspracheverfahren vereinigt worden, weshalb die Tagessätze in den beiden Strafbefehlen zusammenzurechnen sind, woraus eine Strafe von 140 Tagessätzen resultiert. Es handelt sich somit, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, knapp nicht um einen Bagatellfall (act. 1, S. 2).

3.

3.1      Die Vorinstanz hat zur Ablehnung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung erwogen, die amtliche Verteidigung sei zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten, weil der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten biete, denen er alleine nicht gewachsen wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welchen der Beschwerdeführer als beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre.

3.2      Der Beschwerdeführer lässt hierzu ausführen, die Strafgerichtspräsidentin wolle im Rahmen von Art. 115 AuG ein Beweisverfahren darüber führen, ob er mit seinem Kind und dessen Mutter eine Familie gründen wolle. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit Jahren versuche, einen Pass vom algerischen Konsulat zu erwirken, um sein in der Schweiz lebendes Kind zu anerkennen und dessen Mutter zu heiraten. Dies sei jedoch bis anhin nicht möglich gewesen; die algerischen Behörden würden ihm keinen Pass ausstellen, da er keine schweizerische Aufenthaltsbewilligung vorweisen könne. In diesem Zusammenhang werfe ihm das Migrationsamt zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Ausweisbeschaffung (Art. 90 lit. c AuG) vor, was im Übrigen gar nicht angeklagt sei. Unter diesen Umständen bestünden tatsächliche Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer müsse dem Strafgericht einen komplexen Sachverhalt vortragen, weshalb der Straffall in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen er alleine nicht gewachsen wäre.

Des Weiteren müsse die Strafgerichtspräsidentin auch entscheiden, ob die Strafbefehle dem Anklagegrundsatz genügen, was im vorliegenden Fall äusserst zweifelhaft sei, weil in der Anklage Tatzeit und Tathandlungen nur sehr unbestimmt umschrieben seien. Da im Rahmen von Art. 115 AuG die familiären Beziehungen zu berücksichtigen seien und es einer Interessenabwägung zwischen der Achtung des Familienlebens und dem staatlichen Strafanspruch bedürfe, sei zudem fraglich, ob die beiden Strafbefehle vor Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) standhielten. Zudem müsse der Beschwerdeführer als Vater auch seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn nachkommen, weshalb das Gericht ebenfalls zu prüfen habe, ob für den Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung der Rechtfertigungsgrund in der Unterhaltspflicht bestehe. Schliesslich müsse das Strafgericht das Verhältnis der Strafhaft zur Ausschaffungshaft klären. Der Straffall biete somit auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen er alleine nicht gewachsen wäre.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, die Strafgerichtspräsidentin habe die angefochtene Verfügung nicht begründet, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO). Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden.

3.3      In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 37). Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist. Als weitere Umstände, die eine relevante tatsächliche Schwierigkeit begründen, fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener Zeugen etc.) in Betracht (BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Aspekte etc.) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen. Da über die tatsächliche Komplexität mittels einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, können die erwähnten Umstände allein allerdings nicht in jedem Fall Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre, begründen (vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 3.3.1). Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, mit Hinweisen) und deren Gewährung wirkt auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 7 f.).

3.4      Wie die Strafgerichtspräsidentin mit Stellungnahme vom 30. Mai 2017 zutreffend festgehalten hat, ist der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Ladendiebstahl anerkannt (act. 4). Bestritten sind hingegen die ausländerrechtlichen Vorwürfe. Da es sich bei diesem Straffall, wie bereits erwähnt (siehe oben E. 2.2), knapp um keinen Bagatellfall handelt, müssen vorliegend die Schwierigkeiten umso höher sein, damit eine amtliche Verteidigung als sachlich geboten erscheint (oben E. 3.3).

3.4.1   Es mag zwar zutreffen, dass in tatsächlicher Hinsicht kein komplexer Fall vorliegt, der den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würde. Die Schwierigkeiten, die sich im vorliegenden Straffall stellen, liegen entgegen der Ansicht der Vorinstanz aber nicht darin, ob die Beantwortung der Fragen zur Person des Beschwerdeführers oder diejenigen zur Sache besondere Fähigkeiten erfordern, denen er alleine nicht gewachsen wäre; seine bestehenden Sprachprobleme können problemlos mit dem Beizug einer Dolmetscherin überwunden werden. Wie die nachfolgende Prüfung zeigt, stellen sich vielmehr rechtliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine gerade nicht gewachsen ist.

3.4.2   Beim Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz kann nicht davon ausgegangen werden, dass generell ein komplexer Fall vorliegt, der eine amtliche Verteidigung erforderlich macht. Vielmehr ist im Einzelfall auf die Schwierigkeiten des Straffalls und auf die persönlichen Fähigkeiten der beschuldigten Person abzustellen. Das Migrationsamt wirft dem Beschwerdeführer vor, dieser habe die Behörden getäuscht respektive seine Mitwirkungspflicht bei der Ausweisbeschaffung verletzt (act. 5, S. 61). Gegenstand der materiellen Prüfung in der noch anzuberaumenden Hauptverhandlung vor Strafgericht wird sein, ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, seine Ausweispapiere zur Ausreise zu beschaffen. Welche gesetzlichen Pflichten im Ausländerrecht für die Ausreise bestehen und wann eine Verletzung dieser Pflichten vorliegt, sind anspruchsvolle Fragen, deren Beantwortung auch rechtskundigen Personen gelegentlich Schwierigkeiten bereitet. Dass alleine die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht zur Beschaffung seiner Ausweispapiere verletzt hat, bereits eine nicht unerhebliche Komplexität darstellt, geht auch aus dem Umstand hervor, dass sie kontrovers ist; die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist im Gegensatz zum Migrationsamt mit Urteil vom 30. Januar 2017 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe (VGE AUS.2017.9 E. 2.2). Hinzu kommt, dass dieser Vorwurf in den Strafbefehlen nicht substantiiert ist. In Bezug auf die übrigen Delikte rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des Akkusationsprinzips, weil in der Anklage Tatzeit und Tathandlungen nur sehr unbestimmt umschrieben seien. Schliesslich wird sich das Strafgericht auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und in welchem Mass der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, um bei seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind zu leben sowie seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer, der über kein juristisches Fachwissen verfügt und in der Schweiz das erste Mal nach Ausländerrecht ins Recht gefasst wird, zu diesen für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Fragen, welche hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion und der Strafzumessung entscheidend sind, kompetent Stellung nehmen soll. Im Übrigen kann unter den konkreten Umständen aus dem Hinweis der Vorinstanz, eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes überprüfe das Gericht von Amtes wegen, nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer brauche deshalb keinen Anwalt (BGer 1B_102/2012 vom 24. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.

Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, die Strafgerichtspräsidentin habe in der Verfügung vom 28. April 2017 mit keinem Wort begründet, weshalb der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweise, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Die angefochtene Verfügung sei mangelhaft und daher aufzuheben. Da die Strafgerichtspräsidentin ihre Verfügung erst mit Stellungnahme vom 30. Mai 2017 begründet hat, ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass die angefochtene Verfügung die Begründungspflicht und somit sein rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer muss schliesslich abschätzen können, ob er das Kostenrisiko des Beschwerdeverfahrens eingehen will.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Gewährung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers für das Strafverfahren zur Wahrung seiner Interessen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als unrechtmässig. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit [...] zu bewilligen. Da dem Beschwerdeführer vorliegend in der Sache Recht gegeben wird, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Ausfertigung einer den Erfordernissen der Begründungspflicht entsprechenden Verfügung abzusehen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit [...] bewilligt. Der Rechtsvertreter ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf den geltend gemachten Aufwand von 6,42 Stunden in seiner Honorarnote vom 22. Juni 2017 (act. 11) abgestellt werden kann. Diese sind jedoch praxisgemäss zum Stundenansatz für amtliche Verteidigung von CHF 200.–, und nicht zu CHF 250.–, wie von ihm geltend gemacht wird, zu vergüten. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘308.60 (einschliesslich Auslagen von CHF 24.60), zuzüglich 8 % MWST von CHF 104.70, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, [...] als amtlichen Verteidiger einzusetzen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und wird dem amtlichen Verteidiger, [...], für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘308.60, inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 104.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Einzelgericht in Strafsachen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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