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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.03.2017 BES.2017.7 (AG.2017.205)

1. März 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·918 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.7

ENTSCHEID

vom 1. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Häcker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Januar 2017

betreffend Nichteintreten auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Juli 2016

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 14. Juli 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 5.30 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt.

Mit Schreiben vom 19. November 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Da die Staatsanwaltschaft an diesem festhielt, überwies sie die Einsprache zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen verfügte am 17. Januar 2017 das Nichteintreten auf die Einsprache zufolge verspäteter Eingabe und verzichtete auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und zog die Verfahrensakten bei. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Januar 2017, mit welcher entschieden wurde, dass auf die Einsprache des Beschwerdeführers in Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten sei, ist ein Nichteintretensentscheid. Mit diesem wird nicht materiell über Straffragen befunden, sodass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 356 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung kommt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Es verfügt dabei gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition. Als Adressat des Nichteintretensentscheids vom 17. Januar 2017 ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Entscheide oder Verfügungen innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Beschwerdeführer hat gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Januar 2017 am 23. Januar 2017 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Somit ist auf diese einzutreten.

2.

2.1      Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Auf Vorbringen, die sich nicht auf diesen Entscheid beziehen, wie insbesondere die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl, ist demnach nicht einzugehen.

2.2      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Unterbleibt eine rechtzeitige Einsprache, wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch Zustellung ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt. Die Zustellfiktion setzt jedoch voraus, dass der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Dies ist gegeben, wenn die Person Kenntnis davon hat, dass sie in einem Strafverfahren involviert ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akte der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2016 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen).

2.3      Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer mittels Einschreiben zugesandt, aber konnte ihm nicht persönlich übergeben werden. Daraufhin wurde die Sendung bis zum 25. Juli 2016 bei der Poststelle in [...] zur Abholung bereit gelegt. Da der Beschwerdeführer das Einschreiben jedoch nicht abholte, wurde es mit entsprechendem Vermerk an die Staatsanwaltschaft retourniert. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass er mit Post von den Strafverfolgungsbehörden zu rechnen hatte, zumal ihn die Kantonspolizei Basel-Stadt am Tag der Wiederhandlung anhielt und ihn über die Einleitung eines Vorverfahrens und dass er mit einer Postzustellung zu rechnen habe, in Kenntnis setzte. Der Strafbefehl vom 14. Juli 2016 gilt somit entsprechend der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO am letzten Arbeitstag der Abholfrist und damit am 25. Juli 2016 als zugestellt (Arquint Sararard, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Folglich begann die Einsprachefrist am 26. Juli 2016 und endete am 4. August 2016. Die mit Schreiben vom 19. November 2016 erhobene Einsprache ist somit offensichtlich verspätet.

Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht infolge Verspätung nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.

3.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch bei materieller Beurteilung abzuweisen wäre. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich ein Bargeldbezug am UBS-Bancomat „4051 BS-Aeschenvorstadt“ am Tattag um 23:47:24. Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, bis zur Polizeikontrolle um 23:55 Uhr den kurzen Weg von der Bankfiliale durch die Aeschenvorstadt und über den Aeschenplatz in die St. Jakobs-Strasse zurückzulegen, ist nicht ersichtlich. Auch gestand der Beschwerdeführer im Rahmen der Polizeikontrolle die Fahrt durch die Aeschenvorstadt und das Überqueren der Tramgleise am Aeschenplatz ein.

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Vorliegend ist die Gebühr auf CHF 300.– festzulegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Jasmin Häcker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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