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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.08.2017 BES.2017.65 (AG.2017.600)

18. August 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,758 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.65

ENTSCHEID

vom 18. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. April 2017

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2013 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen) verurteilt und wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 605.– auferlegt. Im Rahmen der Akteneinsicht in einem neuen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer laut eigener Aussage auf die Vorstrafe aus erwähntem Strafbefehl aufmerksam. Er will einen solchen jedoch nie zugestellt erhalten haben. Sein Verteidiger erhob deshalb mit Schreiben vom 2. Februar 2017 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Februar 2013. Die Staatsanwaltschaft hat am 13. März 2017 am Strafbefehl festgehalten und denselben zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen überwiesen. Dieses erliess am 18. April 2017 einen Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einreichung der Einsprache, sah ausnahmsweise jedoch von der Erhebung von Kosten ab.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2017 Beschwerde erhoben. Er verlangt, die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. April 2017 kostenfällig aufzuheben und das Strafgericht anzuweisen, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2017 gegen den Strafbefehl vom 14. Februar 2013 einzutreten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Stellung bezogen. Sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Präsidentin des Einzelgerichts in Strafsachen liess sich am 24. Mai 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer hat am 21. Juni 2017 repliziert. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. April 2017 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2      Die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 20. April 2017 zugestellt worden. Die am 28. April 2017 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist somit innert der gesetzlichen Frist erfolgt. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl mit dem Hinweis auf deren verspätete Geltendmachung nicht eingetreten. Obwohl den Strafverfahrensakten kein Zustellnachweis entnommen werden könne, sei von der rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls vom 14. Februar 2013 auszugehen, zumal die mit diesem Strafbefehl auferlegte Busse sowie die Kosten am 23. März 2013 beglichen worden seien. Bei einer solch zeitnahen Begleichung der Busse sowie der Kosten – knappe 5 Wochen nach Ausstellung des Strafbefehls – müsse der Strafbefehl persönlich zugestellt worden sein. Zudem enthielten die Strafverfahrensakten keinen Hinweis auf Rücksendung des Strafbefehls infolge nicht erfolgreicher Zustellung, beispielsweise infolge Nichtabholung, was ebenfalls für eine persönliche Zustellung spreche. Darüber hinaus weise der Strafbefehl in den Akten den Vermerk „rechtskräftig" auf. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Strafbefehl nicht abgeholt worden wäre, er infolge Nichtabholung am letzten Tag der Abholungsfrist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt gelte, da der Beschwerdeführer mit Zustellung eingeschriebener Post von Seiten der Staatsanwaltschaft habe rechnen müssen.

3.

3.1      Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da das Strafgericht Basel-Stadt den angefochtenen Nichteintretensentscheid gefällt habe, ohne dass er im Einspracheverfahren schriftlich oder persönlich angehört worden sei und ohne dass er detailliert zur Frage der Rechtskraft bzw. der ordnungsgemässen Zustellung des angefochtenen Strafbefehls vom 14. Februar 2013 habe Stellung beziehen können. Neben Unklarheiten bezüglich des Zustellungsdomizils wäre der Beschwerdeführer insbesondere zur Frage, warum die Rechnung per 23. März 2013 trotz bestrittener Zustellung bezahlt worden ist, anzuhören gewesen. Im Weiteren seien die vollständigen an das Strafgericht übersandten Akten dem Beschwerdeführer nicht bekannt, da ihm diese nicht zugestellt worden seien (insbesondere sei ihm das Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht unbekannt).

3.2      Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 (Akten, S. 86) hat Advokat B____ gegenüber dem Strafgerichtspräsidenten [...] bestätigt, dass er die Vorakten erhalten habe. Er stellte bereits dort fest, dass diese keinen Zustellnachweis bezüglich des Strafbefehls enthielten und er an der Einsprache festhalte. Die Rüge betreffend fehlender Akteneinsicht ist damit widerlegt (vgl. auch E. 3.4).   

3.3      Die eingesehen Akten enthielten einen Ausdruck vom 14. Februar 2017, aus welchem die Bezahlung der Busse und der Kosten in der Höhe von CHF 605.– am 22. März 2013 ersichtlich ist (Akten, S. 78). Zudem hat die Staatsanwaltschaft die Tatsache der zeitnahen Bezahlung der Busse mit Schreiben vom 15. Februar 2017 dem Rechtsvertreter mitgeteilt (Akten, S. 89 und 95). Am 24. Februar 2017 (Akten, S. 85) hat der Strafgerichtspräsident des Verfahrens [...] den Parteien mitgeteilt, dass zunächst über die Frage der Gültigkeit der Einsprache durch die Staatsanwaltschaft und danach allenfalls von der Abteilung Einsprachen des Strafgerichts entschieden würde. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er seine Bitte um rasche Behandlung der Frage der Gültigkeit der Zustellung des Strafbefehls vorbrachte, sowohl über die Argumente der Staatsanwaltschaft als auch über das konkrete Vorgehen informiert (14. März 2017, Akten S. 98). Es wäre an ihm gelegen, im Schreiben vom 14. März 2017 seine Erklärungen zur Bezahlung der Busse vorzubringen.

3.4      Ob das Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht vom 13. März 2017 (Akten, S. 102) dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. In dubio ist dies zu verneinen. Allerdings enthält dieses Schreiben keine neue Begründung, sondern wiederholt den Hinweis auf den zeitnahen Eingang der Bezahlung. Der Ablauf des Schriftenwechsels zeigt zudem, dass der Anwalt spätestens am 29. März 2017 über die Überweisung an das Strafgericht informiert war, wie er selber bestätigte (Akten, S. 106), und dass das Strafgericht dem Rechtsvertreter auf seine schriftliche Anfrage vom nächsten Tag am 3. April 2017 mitgeteilt hat, dass die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache im separaten Einspracheverfahren ES.2017.301 und nicht an der Hauptverhandlung des Verfahrens SG.2016.202 entschieden werde (Akten, S. 105). Gegen diese Mitteilung wurde innert der folgenden gut zwei Wochen bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2017 keine Beschwerde erhoben und es wurde auch keine weitere inhaltliche Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Einsprache eingereicht.

3.5      Da der rechtlich vertretene Beschwerdeführer folglich über den Verfahrensstand rechtzeitig informiert und auch im Besitz der vollständigen Akten war sowie die Argumente der Staatsanwaltschaft kannte, wäre es an ihm gelegen, innert nützlicher Frist allfällige weitere Gegenargumente vorzubringen (vgl. BGer 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung der Strafprozessordnung, da keine Hauptverhandlung durchgeführt worden sei. Dort hätte er seine Argumente bezüglich der Rechtzeitigkeit der Einsprache vorbringen können und wollen. Es könne nur dann keine Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn die fehlende Prozessvoraussetzung offensichtlich bzw. für jedermann und ohne weiteres erkennbar sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.  

4.2      In der Strafverfahrens- und Prozesslehre wird zwischen Endentscheiden und verfahrensleitenden Entscheiden unterschieden. Die Endentscheide unterteilen sich ihrerseits in Sachentscheide, mit welchen materiell über den staatlichen Strafanspruch entschieden wird und in verfahrenserledigende Entscheide ohne materiellen Entscheid (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Vor Art. 80-83 N 1 f.). Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache als Prozessvoraussetzung. Über die Gültigkeit erlässt das Gericht einen beschwerdefähigen Beschluss bzw. als Einzelgericht, welches in Basel-Stadt über Einsprachen entscheidet, eine beschwerdefähige Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO; § 79 Abs. 3 Ziff. 3 GOG; Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2).

4.3      Bei der vorfrageweisen Überprüfung nach Art. 356 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung des zuständigen Gerichts, mit welcher das Verfahren abgeschlossen wird. Dabei wird ausschliesslich über die formelle Vorfrage der Einhaltung der Frist entschieden, nicht aber über den materiellen Inhalt des Strafbefehls. Nur wenn sowohl der Strafbefehl als auch die Einsprache für gültig erklärt werden, führt das Gericht eine Hauptverhandlung durch (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2012, S. 636; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 N 2; Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2014, S. 305). Es liegt somit keine Beurteilung einer Anklage vor und es besteht folglich auch kein Anspruch auf Durchführung einer Hauptverhandlung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage, München 2009, § 24 N 26). Das gleiche schriftliche Verfahren ist im Übrigen auch für die Berufung in Art. 403 StPO kodifiziert.

5.

5.1      In Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Einsprache ist festzuhalten, dass die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden grundsätzlich der Behörde obliegt. Sie hat auf geeignete Art und Weise den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 905). Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). Es gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Es gibt folglich keine Formvorschrift, wie der Beweis zu erbringen ist (Art. 139 Abs. 1 StPO). Er kann sich auch aus einer geschlossenen Indizienkette ergeben. Für die Geltung der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO kann deshalb der Nachweis der erfolgreichen Zustellung beispielsweise auch dadurch erfolgen, dass an die gleiche Adresse andere behördliche Korrespondenz zugestellt werden konnte (vgl. BES.2016.27 vom 21. März 2016 E 2.2, BES.2015.100 vom 27. Oktober 2015, BES.2015.76 vom 29. Juli 2016, BES.2014.70 vom 18. September 2014 E. 3.1, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3).

5.2     

5.2.1   Beim fraglichen Strafbefehl vom 14. Februar 2013 ging es um Sozialhilfebetrug, welchen der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau begangen haben soll. Beide waren vorgängig mit einem an die gleiche Anschrift adressierten Schreiben auf denselben Tag vorgeladen und hintereinander befragt worden (Akten, S. 36 ff., 42 ff.). Bei beiden wurde vom gleichen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, der auch die Einvernahmen durchführte, eine Notiz zur gewünschten Zustelladresse –beim Beschwerdeführer diejenige an seinem Geschäftsdomizil – erstellt (Akten, S. 8, 19). Derselbe Mitarbeiter hatte zu einem Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer bereits vor der Einvernahme am 22. Januar 2013 eine Notiz erstellt (Akten, S. 63). Im Gespräch ging es um die Vorladung zur Einvernahme, welche sowohl mit eingeschriebener als auch mit gewöhnlicher Post verschickt und als nicht abgeholt gemeldet worden war (Akten, S. 62). Der Beschwerdeführer soll im Telefongespräch gemäss der Notiz bestätigt haben, eingeschriebene Sendungen (noch) nicht abgeholt zu haben. Ebenso ist in der Aktennotiz festgehalten, dass der Beschwerdeführer zusicherte, zur vorgesehenen Einvernahme zu erscheinen.

5.2.2   Die erwähnte Notiz belegt zunächst einmal, dass der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft den Inhalt von informellen Gesprächen durchaus korrekt schriftlich festzuhalten pflegte. Zum anderen erhellt aus den Problemen bei der Zustellung der Vorladung an die Privatadresse – der Beschwerdeführer musste während des Telefonates ungeöffnete Post durchsehen und fand dort die uneingeschriebene Vorladung trotzdem nicht – dass es Anlass gab, die Zustellmöglichkeit künftiger Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im Gespräch zu thematisieren. Der Einvernahme zur Person ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Alleininhaber des [...] war. Angestellte kann er nicht gehabt haben, da er angab, keinen Verdienst aus dem Geschäft zu erzielen (Akten, S. 17, 19). Folglich kann niemand anderes als er selber die Post im Geschäft entgegengenommen haben. Eine Entgegennahme des Strafbefehls und die Bezahlung der Busse und der Kosten durch jemand anderes als den Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund äusserst unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich.

5.3      Mit der Replik vom 21. Juni 2017 wurden diverse Strafbefehle eingereicht, die ab Oktober 2013 an den Beschwerdeführer an [...] (der Adresse seines Geschäftes [...]) adressiert waren. Offensichtlich hat er diese erhalten, da er zur Begründung der Bezahlung anführt, er sei in regem Kontakt mit dem Inkasso der Staatsanwaltschaft gestanden. Im Weiteren wurde gegenüber der Ehefrau ein gleichlautender Strafbefehl vom 14. Februar 2013 erlassen und an jene Adresse geschickt, die sie gemäss der Aktennotiz vom 22. Januar 2013 (Akten, S. 8) angegeben hatte. Auch dieser Strafbefehl ist nicht zurückgeschickt worden und als rechtskräftig beschriftet (Akten, S. 66). In der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wird darüber hinaus auch dargelegt, dass die genannte Unternehmung sehr übersichtlich strukturiert ist und der Name des Beschwerdeführers im Adressfeld an erster Stelle stehe. Eine Verwechslung ist auch vor diesem Hintergrund äusserst unwahrscheinlich.

5.4      Hinzu kommt schliesslich als stärkstes Indiz, wie auch schon von der Vor-instanz festgestellt, die Tatsache, dass die fragliche Busse zeitnah bezahlt wurde. Eine handfeste Erklärung, wie dies geschehen ist, ohne dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Strafbefehl hatte, hat dieser bis heute nicht geliefert, obwohl dies für den Fall, dass seine formalen Einwände nicht gehört würden, in prozesstaktischer Hinsicht ratsam gewesen wäre. Der Hinweis auf zahlreiche weitere Inkassoforderungen der Staatsanwaltschaft (Replik, S. 1) legt vielmehr die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer schlicht den Überblick über seine zahlreichen Bussen verloren hatte.

6.

6.1      Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2017 wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen.

6.2     

6.2.1   Nach Massgabe von Art. 132 Abs. 1 StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Zudem darf das angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein (statt vieler: AGE HB.2014.7 vom 26. März 2014 E. 5.1, BES.2016.149 vom 5. Januar 2017 E. 3). Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616).

6.2.2   Der Beschwerdeführer hat seine finanzielle Situation nach Aufforderung durch die Appellationsgerichtspräsidentin anhand eines Kostenerlasszeugnisses dargelegt. Daraus ergibt sich, dass er als mittellos bezeichnet werden muss. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich darüber hinaus um ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durchaus komplexes Verfahren. Es ist nicht zu verkennen, dass sich ein juristischer Laie, namentlich durch die Parallelität von zwei Verfahren, alleine nicht hätte verteidigen können, weshalb nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werden kann. Demgemäss wird die amtliche Verteidigung mit B____, Advokat, bewilligt.

6.2.3   Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Angemessen zu vergüten ist grundsätzlich der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 751). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist, auch wenn dem Anwalt aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art seiner Mandatsführung zugestanden werden muss. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung  (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; zum Ganzen: AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.1, BES.2015.13 und BES.2015.15 vom 26. Mai 2015 E. 4.2).

6.2.4   Vor dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität des vorliegenden Falles erscheint der mit Honorarnote vom 19. Juli 2017 geltend gemachte Aufwand von insgesamt neun Stunden recht hoch, wobei insbesondere der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde (5.7 Stunden) nicht nachvollziehbar ist und nicht vollumfänglich entschädigt werden kann. Der der Sache angemessene Zeitaufwand wird auf sieben Stunden (vier Stunden für die Beschwerde, zwei Stunden für die Replik sowie eine Stunde für die diversen Bemühungen betreffend die amtliche Verteidigung) festgelegt.  

6.2.5   Aufgrund des Zeitaufwands von insgesamt sieben Stunden und dem Stundentarif für die amtliche Verteidigung von CHF 200.–, ist das Honorar des amtlichen Verteidigers auf CHF 1‘400.–, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 56.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 116.55), insgesamt also auf CHF 1‘573.45, festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, B____, Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘400.– und ein Auslagenersatz von CHF 56.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 116.55, somit total CHF 1‘573.45, ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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