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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.05.2017 BES.2017.59 (AG.2017.357)

10. Mai 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,087 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.59

ENTSCHEID

vom 10. Mai 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. März 2017

betreffend Nichteintreten auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Februar 2017

Sachverhalt

Am 29. Mai 2015, 00:29 Uhr, wurde mit dem Fahrzeug mit dem Kontrollschild [...] auf der Autobahn A2 auf der Höhe von Kilometer 4,72 L eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Obwohl eine Halteranfrage durch die Kantonspolizei Basel-Stadt bei der Niederländischen Fahrzeugzulassungsbehörde (RDW) ergab, dass das betreffende Fahrzeug nur bis am 31. Dezember 2009 auf die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) registriert gewesen ist, erging ihr gegenüber am 8. Oktober 2015 eine Übertretungsanzeige und am 10. Dezember 2015 eine Zahlungserinnerung. Sowohl mit der Übertretungsanzeige als auch der Zahlungserinnerung wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass, sollte sie die Übertretung nicht selbst begangen haben, sie dies mit kurzer Begründung und unter Angabe der Personalien des Lenkers beziehungsweise der Lenkerin der Kantonspolizei Basel-Stadt mitzuteilen habe, da im Ordnungsbussenverfahren die sogenannte Halterhaftung greife. Nachdem die Beschwerdeführerin keine solchen Einwände erhoben und überdies trotz Zahlungserinnerung vom 10. Dezember 2015 die Busse nicht bezahlt hatte, erfolgte am 8. März 2016 die Überweisung an die Staatsanwaltschaft.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.– verurteilt. Zudem wurden ihr Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Der Strafbefehl wurde ihr am 9. Februar 2017 zugestellt.

Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2017 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Sie machte geltend, das von dem Radar erfasste Fahrzeug stehe seit dem 15. September 2010 nicht mehr in ihrem Eigentum, weshalb sie nicht für die ausgesprochene Busse haftbar gemacht werden könne. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit Schreiben vom 7. März 2017 an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit begründeter Verfügung vom 27. März 2017 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein, verzichtete indessen auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 30. März 2017 zugestellt.

Mit Schreiben vom 5. April 2017, welches am 8. April 2017 bei der niederländischen Post aufgegeben worden und am 10. April 2017 an der Schweizer Grenze angekommen ist, ist die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht gelangt. Sie macht erneut geltend, dass ihr das Fahrzeug mit dem Kontrollschild [...] seit dem 15. September 2010 nicht mehr gehöre. Beigelegt ist ein entsprechender Registereintrag, welchem entnommen werden kann, dass das betreffende Fahrzeug am 15. September 2010 verkauft worden ist. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf die Einholung einer Stellungnahme des Einzelgerichts in Strafsachen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet und auf die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. März 2017 verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. März 2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.

1.2      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben worden ist. Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. März 2017 konnte der Beschwerdeführerin am 30. März 2017 zugestellt werden. Die Frist begann gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am 31. März 2017 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO, weil der 9. April 2017 auf einen Sonntag fiel, am 10. April 2017. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe am 8. April 2017 bei der niederländischen Post aufgegeben, wobei die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO hat (Riedo, in: Basler Kommentar, Basel 2014, 2. Auflage, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Die Eingabe der Beschwerdeführerin traf hingegen am letzten Tag der Frist, am 10. April 2017, bei der Schweizerischen Post ein. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 1. März 2017 bei der Staatsanwaltschaft innert Frist Einsprache erhoben hat. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die zehntägige Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls zu laufen und ist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil.

2.2      Der Strafbefehl vom 6. Februar 2017 konnte der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2017 zugestellt werden. Zusammen mit dem Strafbefehl wurden der Beschwerdeführerin nicht nur ein Informationsblatt zum Strafbefehl in deutscher Sprache und die Rechnung, sondern zusätzlich auch ein Informationsblatt für fremdsprachige Personen abgegeben. Auf diesem Informationsblatt befinden sich in albanischer, englischer, französischer und italienischer Sprache Angaben zum Verfahren bezüglich Einsprachen gegen Strafbefehle und weitere Informationen im Falle benötigter Übersetzungen. Insbesondere ist mit Verweis auf einschlägige gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich erwähnt, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen erfolgen muss.

Dass die Beschwerdeführerin, beziehungsweise die für sie handelnde Person, sämtliche Unterlagen erhalten hat, ist dadurch belegt, dass sie ihre Einsprache auf dem amtlichen, gelben Formular verfasst hat. Ferner versteht die für die Beschwerdeführerin handelnde Person die deutsche Sprache offenbar in den Grundzügen, denn die Einsprache wurde in gut verständlichem Hochdeutsch verfasst.

2.3      Die Einsprachefrist begann im vorliegenden Fall am 10. Februar 2017 zu laufen und endete, unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO, weil der 19. Februar 2017 auf einen Sonntag fiel, am 20. Februar 2017. Die Beschwerdeführerin hat ihre Einsprache am 2. März 2017 der niederländischen Post aufgegeben. Die zur Einhaltung der Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO notwendige Übergabe an die Schweizerische Post zu Handen der zuständigen Behörde erfolgte erst am 6. März 2017. Die Einsprache ist somit offensichtlich zu spät und nicht innert Frist erfolgt. Der Einzelrichter in Strafsachen ist mit Verfügung vom 27. März 2017 folglich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

3.

Die Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht mehr Halterin des betreffenden Fahrzeugs gewesen sei, daraus kann sie aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie eindeutig zu spät auf den Strafbefehl reagiert hat, obwohl ihr der Rechtsmittelweg bekannt war.

4.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. März 2017 abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Auf die Auferlegung von Gebühren wird jedoch umständehalber verzichtet, da die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nicht mehr Halterin des besagten Fahrzeugs war.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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