Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.51
ENTSCHEID
vom 22. Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
geb. […] Beschuldigte
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 27. März 2017
betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Aufgrund einer Strafanzeige der Appellationsgerichtspräsidentin B____ und des Appellationsgerichtspräsidenten C____ vom 24. Februar 2017 leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Untersuchungsverfahren wegen Urkundenfälschung gegen A____ ein. Mit Verfügung vom 27. März 2017 erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl für die privaten Räumlichkeiten von A____ in [...]. An der am 30. März 2017 am Wohnort von A____ durchgeführten Hausdurchsuchung beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen und Datenträger.
Gegen diesen Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl richtet sich die mit Eingabe vom 31. März 2017 beim Rechtsdienst des Kantons Solothurn erhobene und von diesem an das Appellationsgericht weitergeleitete Beschwerde, mit welcher A____ (Beschwerdeführerin) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft und die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an sie beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 28. April 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während die Beschwerdeführerin in der Replik vom 10. Mai 2017 (Posteingang) an ihren Anträgen festhält. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2017, mit welcher die Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung von Gegenständen und Vermögenswerten der Beschwerdeführerin angeordnet wurde (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 1 ff.). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angeordneten Zwangsmassnahme zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen schriftlich und ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Beschlagnahme mit der Begründung, sie habe keine Urkundenfälschung begangen. Sie verstehe daher auch nicht, weshalb die Staatsanwaltschaft ihr iPhone, ihre Laptops und weitere Geräte sowie Dokumente beschlagnahmt habe.
2.2 Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass jemand mittels Fälschung eines Schreibens vom 17. Februar 2017 mit dem Briefkopf des Appellationsgerichts versucht habe, in Portugal gesperrte und bei der Bank [...] auf Konti der Beschwerdeführerin vorhandene Vermögenswerte freizubekommen, deren Einziehung vom Appellationsgericht im Verfahren SB.2012.42 gegen die Beschwerdeführerin bestätigt worden seien. Da von einer Freigabe der einzuziehenden Vermögenswerte in erster Linie die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin profitiert hätte, sei sie die Hauptverdächtige, weshalb an ihrem Wohnort in [...] eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Aufgrund des dringenden Tatverdachts der Urkundenfälschung seien die Voraussetzungen für die Beschlagnahme und Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger erfüllt. Da die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Hausdurchsuchung jegliche Beteiligung an der in Frage stehenden Urkundenfälschung bestritten habe, sei die Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen und Datenträger schliesslich nicht nur rechtmässig, sondern für die weiteren Abklärungen des Tatverdachts geradezu unerlässlich.
3.
3.1 Voraussetzungen der Beschlagnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22). Beschlagnahmt werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d). Die Beweismittelbeschlagnahme stellt das wesentliche Instrument der Staatsanwaltschaft dar, um Objekte, die eventuell bei der Beweisführung Verwendung finden können, in den Prozess einzubringen. Mit ihr werden sachliche Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung des Sachverhalts dienen können (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 StPO N 7).
3.2
3.2.1 Dass die Beschlagnahme nach Eröffnung einer Strafuntersuchung vorgenommen worden ist (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im Zeitpunkt ihrer Anordnung verhältnismässig gewesen ist (Art. 197 Abs. 1 StPO) und die dabei beschlagnahmten Datenträger und Dokumente voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Sie wendet allerdings sinngemäss ein, dass kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe, mit der Begründung, sie habe sich nicht der Urkundenfälschung schuldig gemacht.
3.2.2 Ein Verdacht reicht zur Anordnung der Beschlagnahme aus; es muss keine Gewissheit bestehen, dass Straftaten begangen worden sind. Es ist durchaus möglich, dass der Tatverdacht sich in der Folge nicht konkretisiert und das Verfahren letztlich nicht zu einer Verurteilung führt. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit nur, ob zum Zeitpunkt der Beschlagnahme genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorgelegen haben. Ob die Beschwerdeführerin den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt hat, ist Thema der Strafuntersuchung, deren Ergebnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorweggenommen werden kann.
3.2.3 Mit einem auf den 17. Februar 2017 datierten, mit dem Absender und dem Briefkopf des Appellationsgerichts sowie dem Aktenzeichnen SB.2014.108 versehenen Schreiben wurde inhaltlich die Freigabe der in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingezogenen, auf den Bankkonti der portugiesischen Bank [...] vorhandenen Vermögenswerte stipuliert (act. 6). Gemäss Strafanzeige der Appellationsgeritspräsidentin B____ und des Appellationsgerichtspräsidenten C____ (act. 6) wurde dieses Dokument jedoch nicht vom Appellationsgericht verschickt. Dazu hatte es auch insofern keinen Anlass, als es bereits mit Urteil AGE SB.2012.42 vom 18. Oktober 2013 weitgehend das Urteil des Strafgerichts betreffend ein von der Beschwerdeführerin begangenes Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestätigte und die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte guthiess. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2014 ab, womit die Einziehung in Rechtskraft erwuchs. Die Freigabe der besagten Vermögenswerte liegt vielmehr im alleinigen Interesse der Beschwerdeführerin, hätte im Falle einer solchen doch grundsätzlich nur sie als Kontoinhaberin überhaupt Zugriff auf die Vermögenswerte gehabt. Schliesslich akzeptiert die Beschwerdeführerin ihre Verurteilung und die damit verbundene Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auch nicht (act. 6, Beilagen 2, 3 und 4), weshalb der begründete Verdacht besteht, dass sie mit dem gefälschten Dokument in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Freigabe der Vermögenswerte erwirken wollte. Damit bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung und die Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Straftat. Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft annehmen, dass zumindest die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts erfüllt ist.
3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt derer Anordnung sämtliche Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllte waren.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es seien ihr die beschlagnahmten Dokumente und Datenträger zurückzugeben. Es sei nunmehr über einen Monat her, seit die Beschlagnahme erfolgt sei. Ohne die beschlagnahmten Gegenstände werde das Leben „eher unerträglich“ (act. 7, Replik [Posteingang vom 10. Mai 2017]). Deshalb seien ihr die beschlagnahmten Gegenstände, sobald die Staatsanwaltschaft diese nicht mehr brauche, auszuhändigen. Damit bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss ihre Zweifel in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zum Ausdruck.
3.3.2 Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen strafprozessuale Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, als die Strafuntersuchung dies unbedingt nötig macht. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine Beschlagnahme einen Eingriff in die durch die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geschützte Position als Besitzerin oder Eigentümerin darstelle. Dies bedeute, dass die beschlagnahmten Güter grundsätzlich der Eigentümerin oder Besitzerin zurückzugeben seien, sofern sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt würden. Die Beschlagnahme dürfe nur aufrechterhalten werden, sofern die Bedürfnisse der Beweissicherung oder die Möglichkeit der Einziehung weiterhin beständen (BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.).
3.3.3 Wie bereits oben ausgeführt (E. 3.2.1) wurden die sichergestellten Gegen-stände der Beschwerdeführerin zu Beweiszwecken beschlagnahmt. Die Sichtung und Auswertung dieser beschlagnahmten Gegenstände sind jedoch gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2017 noch nicht erfolgt, weshalb die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwecks Beweissicherung mindestens bis zu diesem Datum verhältnismässig gewesen ist. Die Rückgabe der Gegenstände an die Beschwerdeführerin hat erst nach der Auswertung zu erfolgen, sofern die Möglichkeit der Einziehung nicht weiterhin besteht.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, sie könne aus finanziellen Gründen keinen Anwalt beziehen, ein sinngemässes Gesuch um amtliche Verteidigung stellt (act. 3), wird dieses aus nachfolgenden Gründen nicht bewilligt: Nach Massgabe von Art. 132 Abs. 1 StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Zudem darf das angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein (statt vieler: AGE HB.2014.7 vom 26. März 2014 E. 5.1, BES.2016.149 vom 5. Januar 2017 E. 3). Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Bei dem der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Straftatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) handelt es sich zwar nicht um einen Bagatellfall, die Beschwerdeführerin hat aber keine aktuellen Unterlagen zu ihrer Mittellosigkeit eingereicht, so dass diese nicht belegt ist. Vor allem aber ist festzuhalten, dass ihre Beschwerde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtslos zu taxieren ist. Aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt sind, muss der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass ihrem Begehren nicht Folge geleistet werden kann.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.‒ bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.