Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.48
ENTSCHEID
vom 24. Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
geb. [...] Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 13. März 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte ein Strafverfahren gegen B____. Gegenstand war der Vorwurf der Hehlerei zum Nachteil von A____, begangen im Dezember 2010 als Verantwortlicher der Einzelfirma Briefmarken [...] im Zusammenhang mit dem Ankauf einer A____ in der Zeit vom 31. Oktober bis 24. November 2010 von C____ aus dessen Kellerabteil gestohlenen Briefmarkensammlung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit begründeter Verfügung vom 13. März 2017 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige.
Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. März 2017 Beschwerde. Er beantragt, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen respektive gegen B____ (Beschwerdegegner) Anklage zu erheben. Zudem fordert er seine Briefmarkensammlung zurück oder ersatzweise eine finanzielle Entschädigung dafür. Hierzu nahm der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 18. Mai 2017 Stellung. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2017 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.
Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das beanzeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdegegner erwarb am 21. Dezember 2010, als er als verantwortlicher Inhaber die in Basel domizilierte Einzelfirma Briefmarken [...] betrieb, deren Hauptgeschäft im Ankauf und Verkauf von Briefmarken bestand, von C____ für CHF 550.– mehrere Alben und Umschläge mit schweizerischen Briefmarken aus den Jahren 1914 bis 2010. C____ bot dem Beschwerdegegner auch Briefmarken von den Azoren sowie aus Südafrika und Swasiland zum Kauf an, die der Beschwerdegegner jedoch aufgrund sinkender Nachfrage und der Tatsache, dass der Markt für Briefmarken gesättigt ist, ablehnte. In der Folge stellte sich in einem anderen Zusammenhang heraus, dass die an den Beschwerdegegner verkauften Briefmarken mit diversen weiteren Gegenständen in der Zeit vom 31. Oktober bis 24. November 2010 aus dem in der Liegenschaft [...] in [...] gelegenen und dem Beschwerdeführer gehöhrenden Kellerabteil gestohlen worden sind. Anlässlich der Hauptverhandlung, welche am 2. Dezember 2013 vor Strafgericht in Basel-Stadt stattfand, erklärte der für den Diebstahl verantwortliche Täter C____, dass er die Briefmarkensammlung dem Beschwerdegegner für CHF 500.– verkauft habe (act. 7, S. 84). Im Januar 2011 wandte sich der Beschwerdeführer, welcher vom erfolgten Briefmarkenankauf durch den Beschwerdegegner damals noch keine Kenntnis hatte, an den Beschwerdegegner und erklärte ihm, er habe eine grössere Briefmarkensammlung besessen, welche ihm anlässlich eines Einbruchsdiebstahls gestohlen worden sei, und bat ihn als erfahrene Fachperson, anhand einer von ihm erstellten schriftlichen Auflistung der entwendeten Wertzeichen deren Wert im Sinne einer Expertise zu schätzen, um diese anschliessend bei seiner Versicherung sowie den Strafverfolgungsbehörden einreichen zu können. Am 14. Januar 2011 erstellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Informationen die erbetene Schätzung und kam zum Schluss, dass der Wiederbeschaffungswert (nicht Verkehrswert) der gestohlenen Briefmarken insgesamt CHF 14‘459.– betrage.
Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang vor, dieser hätte spätestens im Zeitpunkt als er sich an ihn gewandt hat, gedanklich eine Verbindung zwischen den am 21. Dezember 2010 von C____ erworbenen Briefmarken und der ihm vom Beschwerdeführer übergebenen Auflistung erstellen und damit erkennen müssen, dass C____ die Briefmarken durch eine strafbare Handlung gegen sein Vermögen erlangt habe. Indem der Beschwerdegegner die Briefmarken erworben und dem Beschwerdeführer nicht zurückgegeben habe, habe er sich der Hehlerei schuldig gemacht.
3.2
3.2.1 Hehlerei ist nur an einer Sache möglich, die ein anderer durch eine objektiv strafbare Handlung erlangt hat (BGE 81 IV 90 E. 2 S. 91). Da Hehlerei nicht Teilnahme an der Vortat, sondern selbständiges Delikt ist, muss die Vortat ab-geschlossen sein, bevor die hehlerische Tätigkeit beginnt. Den objektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt, wer eine aus Delikt stammende Sache erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Vorliegend besteht die Vortat in einem Diebstahl. Vollendet war sie, als C____ in der Zeit vom 31. Oktober bis 24. November 2010 die für ihn fremden Briefmarken aus dem Keller des Beschwerdeführers wegnahm, um sich (oder einen andern) damit unrechtmässig zu bereichern. Da der Beschwerdegegner knapp vier Wochen später einen Teil dieser Briefmarken erworben hat, ist der objektive Tatbestand erfüllt.
3.2.2 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 160 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), dass der Täter „weiss oder annehmen muss“, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Damit ist Vorsatz einschliesslich Eventualvorsatz gemeint. Der Täter muss die strafbare Herkunft der Sache (durch ein Vermögensdelikt) und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs (Restitutionsvereitelung und Perpetuierung des Unrechts), die ihm objektiv zur Last gelegt werden, zumindest in Kauf nehmen. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen (BGer 6B_691/2014 vom 8. September 2014 E. 2.2.; BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16.). Eine genaue Kenntnis der konkreten Eigenart der Vortat ist für den Vorsatz nicht erforderlich (BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247). Denn eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Es genügt somit die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestands handelt (BGE 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.3.1; BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2). Im Folgenden ist zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, dass die Briefmarken durch einen Diebstahl oder eine andere strafbare Vortat erlangt worden waren.
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen des Beschwerdegegners seien nicht nachvollziehbar und stünden im Widerspruch zu denjenigen von C____: Während sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt stelle, er habe für die Sammlung CHF 550.– bezahlt, habe C____ im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht Basel-Stadt in Bezug auf den von ihm begangenen Diebstahl zulasten des Beschwerdeführers ausgesagt, dem Beschwerdegegner die Briefmarken für CHF 500.– verkauft zu haben. Weiter werde auch seine Aussage, er habe C____ eine Quittung dafür ausgestellt, von diesem in Abrede gestellt. Fest stehe indes, dass die Versicherung des Beschwerdeführers ihm lediglich einen Teil des gestohlenen Gutes entschädigt habe, da er unversichert gewesen sei. Es sei ihm daher ein Schaden von CHF 13'427.30 entstanden.
4.1.2 Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, der genaue Umfang der Sammlung gestempelter und ungestempelter Briefmarken, die vom Beschwerdegegner angekauft worden seien, sei aufgrund der Beweislage heute schlechterdings nicht mehr eruierbar und bestimmbar und könne auch im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden. Insofern sei die der Argumentation des Beschwerdeführers letztlich zugrundeliegende Gleichung „Wert der angekauften Briefmarken = Wert der Sammlung gemäss Schätzung [des Beschwerdegegners]“ sehr unpräzise und im Übrigen auch lediglich eine Parteibehauptung, stehe doch die Anzahl jener Marken, welche der Beschwerdegegner C____ am 21. Dezember 2010 für CHF 550.– abgekauft habe, sowie deren mutmasslicher Verkehrswert nicht abschliessend fest. Zudem habe der Beschwerdegegner seinen Briefmarkenbetrieb in Basel in der Zeit von 1980 bis 2014 mit grosser Leidenschaft und persönlichem Engagement geführt. Während seiner fast 35-jährigen Geschäftstätigkeit habe er unzählige Sammlungen angekauft und die Blüte und den Niedergang der Philatelie in allen Facetten miterlebt, wobei es kein einziges Mal zu einem aktenkundigen Vorfall oder sonstigen Unregelmässigkeiten gekommen sei, obwohl Briefmarken als Hehlerware sicherlich besonders prädestiniert seien. Der Beschwerdegegner habe das Geschäft wie jedes andere auch in seinen Büchern ordnungsgemäss erfasst und verbucht und dem Verkäufer, obwohl dieser es in Abredet stelle, eine Quittung für CHF 550.– ausgestellt, welche in Kopie in den Akten sei. Hätte der Beschwerdegegner deliktische Absichten verfolgt, hätte er spätestens nach dem Auftauchen des Beschwerdeführers bei ihm diesen Beleg vernichtet und nicht noch jahrelang aufbewahrt.
4.1.3 Hierzu ist festzuhalten, dass tatsächlich eine Quittung aus den Akten hervor-geht (act. 7, S. 157). Da die Aussagen des Beschwerdegegners im Gegensatz zu denjenigen von C____ in Form einer Quittung belegt sind, ist auf den Betrag von CHF 550.– abzustellen (act. 7, S. 157). Dieser Betrag ergibt sich zudem aus dem Kassabuchauszug des Beschwerdegegners (act. 7, S. 156). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Umstand allein, dass die Aussagen des Beschwerdegegners in Widerspruch zu denjenigen von C____ stehen, nicht zu beweisen, dass der Beschwerdegegner um die deliktische Herkunft der Briefmarken gewusst hat oder mit einer solchen hat rechnen müssen.
4.2
4.2.1 Weiter sei dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass der Beschwerdegegner am 4. Januar 2011 und damit im Zeitpunkt der Auftragserteilung zur Schätzung des Sammlungswerts sich mehrmals bei ihm über einen speziellen Block erkundigt und nachgefragt habe, wieso dieser nicht bei der Sammlung sei. Nachdem er davon erfahren habe, dass der Beschwerdegegner seine Briefmarkensammlung angekauft habe, erhielt „dieses Insistieren anlässlich der Schätzung am 04.01.2011 für [ihn] eine andere Bedeutung“ (act. 2). Seiner Ansicht nach habe der Beschwerdegegner den Zusammenhang zwischen den gestohlenen und den von ihm angekauften Briefmarken erkannt.
4.2.2 Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2017 führt der Beschwerdegegner hierzu aus, dass es zutreffe, dass er dem Beschwerdeführer nach einem bestimmten Block gefragt habe. Dies habe er aber getan, weil der Wert der schweizerischen Briefmarkensammlung des Beschwerdeführers entscheidend davon abhängig gewesen sei, ob die Blöcke enthalten sind. Blöcke seien Spezialausgaben (i.d.R. limitierte Auflagen), „die ein Vielfaches des Werts der Normalausgaben aufweisen“ (act. 4). Ob die Sammlung des Beschwerdeführers den Block enthalten habe, sei für ihn aufgrund der Aufstellung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich gewesen, weshalb er ihn habe fragen müssen. Daraus zu schliessen, er sei sich sicher, dass ein bestimmter Block in der Sammlung fehle, sei eine unbegründete falsche Unterstellung. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu festgehalten, dass es nicht verwunderlich sei, dass ein professioneller Briefmarkenhändler jeweils einleitend ganz gezielt nach solchen speziellen Blöcken frage, da der Wert der gesammelten Briefmarken entscheidend davon abhänge, ob die entsprechenden Blöcke, welche den Wert der jeweiligen Briefmarken erhöhen würden, enthalten seien. Diesen zutreffenden Ausführungen ist zu folgen. Der Beschwerdeführer kann sich auch mit dieser Darstellung nichts zu seinen Gunsten ableiten, spricht doch die Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner über den Block erkundigt hat, vielmehr dafür, dass er damit seiner Sorgfaltspflicht als Beauftragter nachgekommen ist.
4.3
4.3.1 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, es leuchte ihm nicht ein, inwiefern der Beschwerdegegner der Aussage von C____, er verstehe etwas von Briefmarken und habe die Briefmarkensammlung von seinem Grossvater geerbt, Glauben schenken konnte, zumal er die Briefmarken deutlich unter deren Nominalwert verkauft habe. Alleine aufgrund der Tatsache, dass in der Sammlung alle Briefmarken zwischen 1988 und 2000 ungestempelt seien, einen Nominalwert über CHF 1‘200.– hätten sowie wie Bargeld an jeder Post hätten eingetauscht werden können, weil deren Gültigkeit unbeschränkt sei, hätte dem Beschwerdegegner, als C____ für diese nur CHF 500.– oder 550.– verlangt habe, bewusst sein müssen, dass es sich hierbei um gestohlene Briefmarken handelten.
4.3.2 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe an der Aussage von C____, dieser habe die Briefmarken grossväterlicherseits geerbt, nicht zweifeln müssen, da er nicht nur ein Einbrecher gewesen sei, sondern von Briefmarken durchaus eine gewisse Ahnung habe, indem er als Jugendlicher selbst Philatelist gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe die Briefmarken demnach gutgläubig erworben. Nachdem der Beschwerdegegner lediglich einen Teil der Sammlung erworben und in der Zeit bis zum Erscheinen des Beschwerdeführers nachweislich bereits diverse weitere schweizerische Sammlungen angekauft habe, habe für ihn auch kein Anlass bestanden, bei Erhalt der Liste des Beschwerdeführers deren Inhalt mit dem eigenen Markenbestand, der nicht mehr in Form einzelner Sammlungen, sondern auf der in seinem Geschäft üblichen Sortiersystematik abgelegt worden sei, abzugleichen. Zudem treffe es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht oder zumindest nur sehr bedingt zu, dass ungestempelte bzw. frankaturgültige Briefmarken „wie Bargeld“ seien und „an jeder Post eingetauscht“ werden könnten. Diese könnten nur bei einer speziellen Fachstelle der Schweizerischen Post eingetauscht werden, wofür eine Bearbeitungsgebühr von 10 % vom Nominalwert erhoben werde. Unter diesen Umständen sei es nicht abwegig, dass C____ sich davor gehütet habe, den mit nicht unerheblichen Umtrieben verbundenen Umtausch des Deliktsguts bei der Fachstelle der Schweizerischen Post zu tätigen, sondern einen auf den Handel mit Briefmarken spezialisierten Betrieb in der Person des Beschwerdegegner aufgesucht habe, wo ihm die Briefmarken abgenommen worden seien.
4.3.3 Die Ausführung des Beschwerdegegners, wonach die meisten seiner Kunden Briefmarken väterlicher- oder grossväterlicherseits erben würden (act. 7, S. 113), ist glaubhaft. Insofern durfte der Beschwerdeführer auf die Angaben von C____ hinsichtlich der Herkunft der Briefmarken vertrauen und musste nicht davon ausgehen, dass diese gestohlen wurden. Ferner ist der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner auch darin zu folgen, dass es nicht oder zumindest nur sehr bedingt zutreffe, dass ungestempelte bzw. frankaturgültige Briefmarken „wie Bargeld“ seien und an „jeder Post ausgetauscht“ werden könnten. Richtig ist, dass derartige Briefmarken nur bis zu einem Wert von CHF 50.– am Schalter gratis gegen andere Wertzeichen der laufenden Dauerserie umgetauscht werden können und grössere Mengen bei einer speziellen Fachstelle der Schweizerischen Post eingereicht werden müssen (act. 5 und 6). Gemäss Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Umtausch von Wertzeichen beim Geschäftsbereich Poststellen und Verkauf erhebt die Post für den Umtausch der Wertzeichen zudem eine Aufwandentschädigung von 10 % vom Nominalwert. Unter diesen Umständen macht es durchaus Sinn, dass sich C____ an den Beschwerdegegner gewandt hat, wo er keine Aufwandentschädigung zahlen musste und nicht bloss andere Wertzeichen, sondern Bargeld als Gegenleistung erhielt. Gegen die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach gewisse Briefmarken „wie Bargeld“ seien und die Sammlung einen Nominalwert von über CHF 1'200.– hätte, spricht auch der Umstand, dass er die Sammlung in seinem Kellerabteil aufbewahrt hatte. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdegegner aufgrund der Tatsache, dass beim Ankauf einer ungestempelten Durchschnittssammlung lediglich 50 % des Frankaturwerts bezahlt werden und C____ wohl bei keinem anderen Händler mehr als CHF 550.– erhalten hätte (act. 4, S. 3), auch nicht unterbezahlt. Alles in allem ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten von C____ auffällig gewesen sein soll und dem Beschwerdegegner hätte klar sein müssen, dass dieser die Briefmarken gestohlen hat.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er zweifle daran, dass in der Zeit nach dem Ankauf der gestohlenen Sammlung bis zum Schätzungsauftrag viele weitere Sammlungen vom Beschwerdegegner angekauft worden seien, sodass er erst recht habe merken müssen, dass es sich bei den von ihm angekauften Briefmarken um die gestohlenen des Beschwerdeführers gehandelt habe.
4.4.2 Der Beschwerdegegner führte dazu aus, sein Ladengeschäft sei in der Weihnachtszeit geschlossen gewesen, weshalb er in dieser Zeit tatsächlich nicht sehr viele Sammlungen angekauft habe. Er habe damals (in der Zeitspanne zwischen Ankauf und Auftragserteilung) jedoch seine in den letzten Monaten gekauften Sammlungen, worunter sich auch viele Standardwaren befunden hätten, welche zu Tausenden auf dem Markt erhältlich seien, in sein Lager einsortiert. Da es sich bei den von ihm angekauften Briefmarken ebenfalls um Standardwaren gehandelt habe, habe er sie nicht mit den vom Beschwerdeführer aufgelisteten in Verbindung bringen können. Für diese Darstellung spricht, dass der Beschwerdegegner in der Einvernahme vom 5. Januar 2017 generell ausgesagt hat, er könne sich an einfache Sammlungen nicht lange erinnern (act. 7, S. 120). Da es sich bei der von ihm angekauften Sammlung unbestrittenermassen um eine einfache Briefmarkensammlung gehandelt hat, welche er zudem in der Weihnachtszeit zusammen mit anderen Standardwaren in sein Lager einsortiert hat, liegt es nahe, dass er die aufgelistete Sammlung nicht mit der von ihm angekauften in Verbindung bringen konnte. Dies gilt umso mehr, als er nicht die ganze, sondern nur einen Teil der aufgelisteten Sammlung erworben hat. Letztlich kann das vorliegende Verfahren auch nicht dazu Hand bieten, sich beim Beschwerdegegner infolge mangelnder Versicherungsdeckung – die Versicherung des Beschwerdeführers hat nur CHF 1'031.70 und nicht den vom Beschwerdegegner wohlwollend geschätzten Betrag von CHF 14‘459.– entschädigt – schadlos zu halten.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner kein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln zulasten des Beschwerdeführers nachgewiesen werden kann. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdegegner um einen betagten Mann, der offenbar auch bereits gewisse gesundheitliche Probleme (z.B. Blackout, vgl. act. 7, S. 136) zu haben scheint. Auch unter diesem Aspekt ist ein vorsätzliches Handeln nicht nachweisbar.
4.6 In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, er sei nie zur Sache befragt worden, dennoch sei das Verfahren eingestellt worden. Damit macht er implizit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.
Nachdem die Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2016 C____ sowie am 5. Januar 2017 und 26. Januar 2017 den Beschwerdegegner einvernommen hatte, kündigte sie den Parteien am 23. Februar 2017 die Einstellung der Strafuntersuchung an, da kein Tatverdacht erhärtet sei (act. 7, S. 168). Innert der mit der Ankündigung der Einstellung gesetzten Beweisantragsfrist gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2017 an die Staatsanwaltschaft und beklagte sich unter anderem darüber, dass er als Anzeigesteller zur Sache nie befragt worden sei. Mit Schreiben vom 7. März 2017 beantwortete die Staatsanwaltschaft die Fragen des Beschwerdeführers und informierte ihn über den weiteren Verlauf des Verfahrens sowie über dessen Rechte, womit sie ihm das rechtliche Gehör gewährte (act. 7, S. 177 und 178). Erst danach stellte sie das Verfahren mit Verfügung vom 13. März 2017 ein. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit nicht die Rede sein.
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorhandenen Eingaben und Beweisen das Strafverfahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr beträgt CHF 800.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.