Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.3
ENTSCHEID
vom 28. Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Liestal,
Rheinstrasse 27, 4410 Liestal
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 4. Januar 2017
betreffend vorzeitigen Strafvollzug
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 ersuchte A____ (alias […]) gegenüber der Staatsanwaltschaft um die Versetzung von der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug. Diese wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2017 ab. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. Januar 2017. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts [recte: der Staatsanwaltschaft] sei aufzuheben. Es sei das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2016 um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2017 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, wobei der Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestätigen und angemessen zu entschädigen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass die Anklageschrift am 2. Februar 2017 ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen worden sei und dort gleichzeitig der Antrag auf Sicherheitshaft eingereicht worden sei.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Februar 2017 wurde über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von 12 Wochen Sicherheitshaft verfügt.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 23. Februar 2017 an seinen Anträgen fest.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdegericht ist das Appellationsgerichts als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Die Beschwerde ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs 1 StPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Allerdings stellt sich die Frage nach dem Fortbestehen des aktuellen schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, nachdem er sich neu in Sicherheitshaft befindet.
1.2 Die Staatsanwaltschaft leitet das Strafverfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO). Mit Eingang der Anklageschrift beim Strafgericht wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig und die Verfahrensbefugnisse gehen auf das Gericht über (Art. 328 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat ab diesem Zeitpunkt keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 328 StPO N 2). Gleichzeitig endet mit der Anklageerhebung die Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungshaft kann die Sicherheitshaft folgen. Über die Umwandlung der Untersuchungshaft in Sicherheitshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO). Anträge auf Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs sind der Verfahrensleitung zu stellen (Art. 236 Abs. 1 StPO).
1.3 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht mit Einreichung der Anklageschrift einen Antrag auf Umwandlung der Untersuchungshaft in Sicherheitshaft gestellt. Diesem Gesuch wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Februar 2017 entsprochen. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs wünscht, hat er dies der aktuellen Verfahrensleitung – und damit der Verfahrensleitung des Strafgerichts – zu unterbreiten. Diese hat der Staatsanwaltschaft einzig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Art. 236 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Wegfalls der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Leitung des Verfahrens und der Umwandlung der Untersuchungshaft in Sicherheitshaft ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben.
2.
2.1 In Fällen, in welchen wie vorliegend ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos wird, die erst nach dem Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist aufgrund einer summarischen Prüfung nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).
2.2. Das Zwangsmassnahmengericht hat bei der Verfügung der Sicherheitshaft auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr abgestellt und darauf hingewiesen, dass dieser durch das Zwangsmassnahmengericht bereits mehrfach als gegeben betrachte worden sei. Ob zusätzlich Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr gegeben ist, wurde offengelassen.
2.3 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr reicht (neben dem erforderlichen dringenden Tatverdacht und der Verhältnismässigkeit) aus, um eine Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu verfügen. Hingegen ist dieser Haftgrund gerade nicht dazu geeignet, die Notwendigkeit der Untersuchungshaft gegenüber dem vorzeitigen Strafvollzug zu begründen, da der Fluchtgefahr auch innerhalb des Regimes des Strafvollzugs wirksam begegnet werden kann.
2.4 Der Beschwerdeführer sieht die Kollusionsgefahr nicht als gegeben an. Alleine die theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdegegner [recte: Beschwerdeführer] in der Vollzugsanstalt kolludieren könnte, reiche nicht aus ‒ es müssten konkrete Indizien hierfür vorliegen (Beschwerde Ziff. 8). Kollusionshandlungen seien nur in Bezug auf das eigene Strafverfahren möglich (Ziff. 9). Auch die Kooperation des Beschwerdeführers und sein weitgehendes Geständnis sprächen gegen eine Kollusionsgefahr (Ziff. 10-11). Die ihm vorgeworfenen Delikte zum Nachteil von [...] bestreite der Beschwerdeführer, die wichtigsten Beweise seien aber bereits abgenommen worden, namentlich habe bereits eine Konfrontationseinvernahme mit dem Opfer stattgefunden (Ziff. 13). Einer Kollusionsgefahr könne zudem im Strafvollzug mit Einschränkungen wie der Überwachung von Besuchern und der Kontrolle des Briefverkehrs entgegengewirkt werden (Ziff. 14).
2.5 Dieser Argumentation ist mit der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der im Raum stehenden Betäubungsmitteldelikte keineswegs ein umfassendes Geständnis vorliegt und somit durchaus noch Kollusionspotential vorhanden ist, sei es in Form von Absprachen mit Mittätern oder der Beeinflussung von Zeugen. Die Staatsanwaltschaft hat überzeugend dargelegt, dass eine Konfrontation der drei Beschuldigten zum einen aus verfahrensökonomischen Gründen noch nicht stattgefunden hat und es zum anderen auch der Wahrheitsfindung dient, wenn diese ohne vorgängige gegenseitige Beeinflussung aussagen.
Die angeklagten Delikte zum Nachteil von [...] sind gänzlich bestritten. Obwohl bereits eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden hat, besteht die Gefahr einer Einflussnahme des Beschwerdeführers auf das Opfer, denn bei Delikten im sozialen Nahraum, in welchen eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, verlangt das Bundesgericht, dass die Möglichkeit einer nochmaligen Befragung der Zeugin durch das Strafgericht besteht (vgl. BGer 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016; 6B_70/2015 vom 20. April 2016). Die Staatsanwaltschaft hat darauf hingewiesen, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, aus der Ausschaffungshaft mehrfach telefonisch versucht zu haben [...] einzuschüchtern. Die Befürchtung liegt daher nahe, dass er dies bei sich bietender Gelegenheit erneut tun könnte.
Was schliesslich die vom Beschwerdeführers angebotenen Ersatzmassnahmen anbetrifft, welche die Kollusionsgefahr im vorzeitigen Strafvollzug bannen könnten, so ist zunächst festzuhalten, dass just die Überwachung von Telefonaten unerwähnt bleibt. Wenn diese aber neben der Überwachung von Besuchern und des Briefverkehrs ebenfalls installiert würde, so fragt sich, worin der Vorteil des vorzeitigen Strafvollzugs überhaupt liegen würde. Zudem ist festzuhalten, dass eine Strafvollzugsanstalt aus organisatorischen Gründen keine derartigen Sondersettings anbieten kann, weshalb bei bestehender Kollusionsgefahr die Sicherheitshaft aufrecht zu erhalten ist.
2.6 Da die Beschwerde somit mutmasslich abgewiesen worden wäre, hat der Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von CHF 500.‒ zu tragen.
Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein Honorar wird mangels Kostennote auf CHF 1000.‒, entsprechend einem geschätzten Aufwand von 5 Stunden, bemessen (inkl. Spesen, zzgl. MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (inkl. Kanzleigebühren und zzgl. allfälliger weiterer Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1‘000.‒ (inkl Spesen) zuzüglich 8% MWST von CHF 80.‒ aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).