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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.11.2017 BES.2017.173 (AG.2018.311)

20. November 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,259 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.173

ENTSCHEID

vom 3. Mai 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

B____                                                  Beschwerdegegnerin/Beschuldigte 1

C____                                                  Beschwerdegegnerin/Beschuldigte 2

D____                                                     Beschwerdegegner/Beschuldigter 3

E____                                                     Beschwerdegegner/Beschuldigter 4

alle c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel  

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. November 2017

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Am späten Abend des 27. März 2017 kam es in der ehelichen Wohnung zu einem Streit zwischen A____ (Beschwerdeführerin) und ihrem Ehemann [...]. Dieser requirierte um 0.31 Uhr die Polizei, da seine „Mitbewohnerin“ auf ihn losgehe. Darauf erschienen eine Beamtin und ein Beamter der Kantonspolizei und betraten das Schlafzimmer. Die Beschwerdeführerin wurde festgenommen, auf die Polizeiwache Kannenfeld gebracht und dort bis am Vormittag um 10.35 Uhr (Angabe der Polizei) oder Mittag um 12.00 Uhr (Angabe der Beschwerdeführerin) festgehalten.

Mit Strafanzeige gegen die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei vom 26. April 2017 machte die Beschwerdeführerin geltend, man habe sie mit übertriebener Härte angefasst. So habe die Polizei ihr im Schlafzimmer Handschellen angelegt, diese zu stark festgezogen und ihr so eine Handgelenkkontusion und eine Schürfung am rechten Handgelenk zugefügt. Sie sei in Unterhosen und ohne Schuhe abgeführt worden und nur mit einer Bluse bekleidet gewesen. Auf der Polizeiwache habe sie sich gegen ihren Willen ausziehen und eine Untersuchung der Körperöffnungen (Vagina, Anus) erdulden müssen, die durch zwei Beamtinnen durchgeführt worden sei. Die Polizei habe ihr den Grund der Festnahme nicht mitgeteilt.

Die Staatsanwaltschaft befragte die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2017, wies aber ihren Antrag auf Einvernahme des Ehemannes ab (Beweisergänzungsentscheid vom 5. Oktober 2017) und stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 7. November 2017 ein. Aufgrund einer Verwechslung des Namens eines beschuldigten Beamten (Wm E____) wurde am 20. November 2017 eine korrigierte Einstellungsverfügung erlassen, mit der das Strafverfahren gegen die vier beschuldigten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns und zufolge Fehlen des Tatbestandes eingestellt und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt wurden.

Gegen diese Einstellungsverfügung vom 20. November 2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. November 2017, mit der die Beschwerdeführerin um kostenfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Strafuntersuchung und Anklageerhebung gegen die Polizeibeamtinnen und -beamten wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Nötigung ersucht. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Replik vom 11. Januar 2018 geäussert. Die beschuldigten Polizeimitarbeitenden haben sich nicht vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.  

2.

Die Beschwerdeführerin wirft den beschuldigten Beamtinnen und Beamten Amtsmissbrauch, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Nötigung vor. Die Staatsanwaltschaft erachtet das Handeln der Beschuldigten demgegenüber als gesetzlich geboten, so dass es nach Art. 14 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und Art. 241 Abs. 4 i.V.m. Art. 250 StPO nicht strafbar sei. Sie weist darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass seine „Mitbewohnerin“ auf ihn losgehe und das Mobiliar beschädige. Die Beschwerdeführerin habe zuvor Alkohol getrunken. Als zwei Polizeibeamte (ein Mann und eine Frau) in ihrem Schlafzimmer erschienen seien, habe die Beschwerdeführerin sie zum Verschwinden aufgefordert und sei zunehmend aggressiv geworden. Daher hätten die Beamten die Beschwerdeführerin aus dem Bett ziehen und in Handfesseln legen müssen. Die Verletzungen der Beschwerdeführerin seien auf ihr unkooperatives Verhalten zurückzuführen. Auf der Polizeiwache habe sie den Alkoholtest verweigert. Sofern die im Polizeibericht nicht erwähnte Leibesvisitation (Entkleiden, Kontrolle von After und Vagina) stattgefunden habe, wäre dies zufolge der grundsätzlichen Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.

3.

Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1, 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis, BGer 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2.1, 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1; AGE BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 3.2, BES.2014.123 vom 16. April 2015 E. 2.1, BES.2017.21/22 vom 17. November 2017 E. 3).

4.

4.1      Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung mit der Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist indessen zweifelhaft, ob die Festnahme der damals 64-jährigen Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Schlafzimmer und der Freiheitsentzug während der ganzen Nacht verhältnismässig und damit rechtmässig waren. Zudem wurden bisher keine Ermittlungen zur vorgeworfenen Leibesvisitation getätigt, so dass die diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerdeführerin weiterhin im Raum stehen und erhebliche Bedenken hervorrufen.

4.2      Polizeiliches Handeln muss sowohl im Rahmen des allgemeinen Auftrags als auch der Strafverfolgung verhältnismässig sein (§ 7 des Polizeigesetzes, PolG, SG 510.100, Art. 197 und 200 StPO, BGer 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 5.4.2 und E. 6.3). In der Systematik der StPO sind die polizeiliche Anhaltung, die vorläufige Festnahme und die Durchsuchung von Personen unter dem Titel der Zwangsmassnahmen eingereiht. Die Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen beurteilt sich nach der Umschreibung von Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO insbesondere danach, ob die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und ob die Bedeutung der mutmasslichen Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Artikel 197 Abs. 2 StPO bestimmt überdies, dass Zwangsmassnahmen im Bereich von Grundrechtseingriffen besonders zurückhaltend einzusetzen sind. Die vorliegend betroffenen Grundrechte der Beschwerdeführerin sind die körperliche Integrität, die Bewegungsfreiheit und der Schutz der eigenen Wohnung als Teil der Privatsphäre (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Es ist also besondere Zurückhaltung angezeigt. Im Übrigen wird die Kantonspolizei auch durch das Polizeigesetz an die Beachtung der Verhältnismässigkeit gebunden (§ 7 Abs. 1 PolG). Unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen lässt das Polizeigesetz nur im Rahmen der Verhältnismässigkeit und i.d.R. nur unter vorgängiger Androhung zu (§ 46 PolG). 

4.3      Es fragt sich zunächst, ob es verhältnismässig war, die Beschwerdeführerin bei augenscheinlich beruhigter Situation aus dem Bett zu holen und mit Handfesseln halbnackt abzuführen. Die Meldung des Ehemannes auf dem Notruf lautete gemäss dem Requisitionsprotokoll: „Mitbewohnerin geht auf mich los und beschädigt das Mobiliar.“ Als die Polizei eintraf, lag diese jedoch auf dem Bett und trank ein Glas Wein. Im Requisitionsprotokoll wird lediglich festgehalten, sie habe „lauthals“ von der Polizei gefordert, dass diese verschwinde, sie sei „sehr aggressiv“ geworden und habe „kein(e) Gewähr“ geboten, sich ruhig zu verhalten. Es habe die Gefahr gedroht, sie werde ihren Mann „erneut … attackieren“ (Rapport S. 1). Die Beschwerdeführerin sagt demgegenüber aus, sie sei lediglich verbal aggressiv gewesen und habe sich körperlich nicht gewehrt (Einvernahme S. 2, 4). Angesichts dieser Aussage ist zu klären, was im Rapport mit „sehr aggressiv“ gemeint ist und ob dies die Annahme einer aktuellen Gefährdung des Ehemannes zuliess.

Die Beschwerdeführerin hat ein Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 29. März 2017 eingereicht. Darin werden folgende Verletzungen beschrieben: Handgelenkskontusion und Schürfung rechts, Schulterdistorsion links, psychische Traumatisierung. Aus dem Polizeirapport ergeben sich indessen keine Hinweise auf eine körperliche Gegenwehr der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei. Ebenso wenig erschliesst sich aus dem Rapport, warum die Polizeimitarbeitenden es trotzdem nötig fanden, der Beschwerdeführerin Handfesseln anzulegen, nachdem sie sie aus dem Bett geholt hatten, und ihr keine Gelegenheit boten, sich richtig anzuziehen. Hierzu sind die betreffenden Polizeimitarbeitenden zu befragen und allenfalls mit der Beschwerdeführerin zu konfrontieren. Es ist auch abzuklären, ob Weisungen für die Polizei bezüglich Vorgehen bei häuslicher Gewalt bestehen und ob diese befolgt worden sind. Bedeutsam für die Verhältnismässigkeit der Fesselung ist auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie an Arthrose leide. Nach ihrer Darstellung habe sie dem Polizisten, der sie abführte, gesagt, dass sie eine ziemlich schwere Arthrose habe (Anzeige S. 2, Einvernahme S. 2). Eine Stellungnahme der Polizeimitarbeitenden, ob sie über die Arthrose der Beschwerdeführerin informiert waren, ist demgegenüber nicht zu finden.

Die Beschwerdeführerin sagt aus, es habe sie vor allem wütend gemacht, dass ihr nicht erklärt worden sei, worum es gehe, und sie ihre Sicht der Dinge nicht habe darlegen können. Angesprochen sind damit die gesetzlichen Informationsrechte im Falle einer Festnahme (§ 37 Abs. 2 PolG, Art. 219 Abs. 1 StPO). Dass eine solche Information erfolgt wäre, lässt sich dem Polizeirapport nicht entnehmen.

4.4      Ernsthafte Fragen wirft sodann das Vorgehen der Beamtinnen und Beamten auf der Polizeistation auf. Die Leibesvisitation der Beschwerdeführerin unter zwangsweiser Entkleidung und Untersuchung von Körperöffnungen (Vagina und Anus) wird im Polizeirapport nicht erwähnt. Auch wird kein Grund genannt, warum eine solche Untersuchung notwendig gewesen sein soll. Falls diese Kontrolle stattgefunden hat, wäre deren Verhältnismässigkeit zweifelhaft. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht argumentiert, war sie vom Bett bis in die Polizeistation unter der direkten Aufsicht von zwei Polizeimitarbeitenden, so dass sie keinerlei Waffen oder andere gefährliche Gegenstände in ihrer Vagina oder in ihrem Anus hätte verstecken können (Beschwerde S. 9). Zudem ging aus der Notrufmeldung ein eher unspezifisches Verhalten hervor, nämlich ein „Losgehen“ auf den Partner und eine Beschädigung von Mobiliar. Auch die Polizeimitarbeitenden auf der Polizeistation müssen zum Vorgang und zu ihren Motiven befragt werden.

4.5      In dem von der Staatsanwaltschaft genannten Entscheid BGE 142 IV 129 E. 2 (= Praxis 2016 Nr. 84) geht es um die Verurteilung eines Mannes wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten und Beschimpfung; zur Last gelegt wird ihm dabei sein Verhalten anlässlich einer körperlichen Durchsuchung durch die Bahnpolizei. Zur hier interessierenden Frage der Verhältnismässigkeit einer polizeilichen Massnahme lässt sich diesem Entscheid nichts entnehmen. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, die Kantonspolizei dürfe in jeder Durchsuchungssituation nach § 45 PolG oder Art. 241 und 250 StPO eine Leibesvisitation durchführen.

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich vielmehr, dass sowohl die Verbringung auf den Polizeiposten als auch die Leibesvisitation verhältnismässig sein müssen (BGer 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 5.4.2 und E. 6.3). Kommt die Leibesvisitation aufgrund der Umstände einer menschenunwürdigen, erniedrigenden Behandlung gleich, darf sie nicht durchgeführt werden (BGer 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 6.3, BGE 141 I 141 E. 6.3.5 = Praxis 2015 Nr. 73). Konkret entschied das Bundesgericht, dass der vage Verdacht auf einen Taschendiebstahl nicht genüge, um den Betroffenen dazu anzuhalten, sich bei der Leibesvisitation vollständig nackt auszuziehen. Das sei dem Betroffenen unzumutbar und deshalb unverhältnismässig, auch wenn keine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vorliege (BGer 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 6 und 7). Die Umstände rund um die berichtete Leibesvisitation sind im Lichte dieser Rechtsprechung weiter abzuklären. 

4.6      Fragezeichen bezüglich der Verhältnismässigkeit stellen sich auch beim Zeitpunkt der Entlassung. Sollte es zutreffen, dass der Polizeibeamte von der Beschwerdeführerin verlangte, dass sie zusichern müsse „vernünftig“ zu sein, so fragte es sich, ob dies die angemessene Kommunikationsform mit einer 64-jährigen Frau ist. Die Begründung im Rapport, die Beschwerdeführerin habe vor der Festnahme „kein(e) Gewähr“ geboten, „sich ruhig zu verhalten“, lässt einen allzu weiten Interpretationsspielraum zu. Auch hierzu sind Abklärungen vorzunehmen.

5.

Aufgrund der dargestellten Unklarheiten zur Verhältnismässigkeit des angewandten Polizeizwangs kann beim vorliegenden Kenntnisstand nicht gesagt werden, die Polizeimitarbeitenden hätten sich im Sinne von Art. 14 StGB rechtmässig verhalten und seien daher nicht strafbar. Der zweite angegebene Einstellungsgrund des „Fehlens des Tatbestandes“ wird in der Einstellungsverfügung nicht näher begründet. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser Grund vorliegend zu einer Einstellung des Verfahrens führen würde: Bei den vorliegenden Vorwürfen drängt sich eine Auseinandersetzung mit den Tatbeständen des Amtsmissbrauchs und der Körperverletzung geradezu auf. Die Beschuldigten konnten sich zu den Vorwürfen im Strafverfahren bisher nicht äussern; insoweit wird ihr Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren sein (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Sofern sie durch die weiteren Ermittlungen nicht entlastet werden (klare Straflosigkeit im Sinne der Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung, hiervor E. 3), muss die Staatsanwaltschaft jedoch Anklage erheben. Zwar führt nicht jede polizeiliche Anordnung, die sich in der Rückschau als problematisch erweist, zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass ungerechtfertigte körperliche Gewaltausübung durch Polizeibeamte der strafrechtlichen Ahndung entzogen wird (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in BGer 6B_560/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4 und AGE BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 5.3, sowie zuletzt BGer 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.3). Demnach ist sowohl die Rüge der ungenügenden Abklärung des Sachverhalts als auch jene, dass der Grundsatz „in dubio pro duriore“ verletzt sei, begründet.

Die Staatsanwaltschaft wird weitere Abklärungen treffen müssen. Die betroffenen Polizeimitarbeitenden sind zu befragen und mit der Beschwerdeführerin zu konfrontieren. Auch die Befragung des requirierenden Ehemannes könnte Licht in die Sache bringen, namentlich wenn er mit den Polizeimitarbeitenden konfrontiert würde. Er wäre dazu zu befragen, was zwischen ihm und der vor Ort eintreffenden Polizei gesprochen wurde, ob er nach eigener Alkoholisierung befragt wurde und ob er gewünscht hat, dass die Beschwerdeführerin aus der Wohnung entfernt wird. Die Abweisung der entsprechenden Befragung mit Beweisergänzungsentscheid vom 5. Oktober 2017 vermag in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen. Sollte sich am Beweisergebnis nichts Substantielles ändern, ist Anklage sowohl wegen Körperverletzung als auch wegen Amtsmissbrauchs namentlich durch die Leibesvisitation zu erheben.

6.

Da die Beschwerde gutzuheissen ist, ist keine Gebühr zu erheben. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand auf 6 Stunden zu CHF 250.–, also CHF 1’500.–, zu schätzen, zuzüglich einer Pauschale für Auslagen von CHF 50.– und Mehrwertsteuer zu 8 % von insgesamt CHF 124.–. All dies eingeschlossen, beläuft sich die Parteienschädigung auf CHF 1’674.–. Diese geht zu Lasten der Gerichtskasse.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung und gegebenenfalls zur Anklageerhebung zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’674.–, einschliesslich Auslagen und MWST, zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner/innen

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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