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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.12.2017 BES.2017.160 (AG.2018.15)

8. Dezember 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,214 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge / Aktenverzeichnis

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.160

ENTSCHEID

vom 8. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                      Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 17. Oktober 2017

betreffend Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge / Aktenverzeichnis

Sachverhalt

Im Rahmen einer unbewilligten Demonstration kam es am 24. Juni 2016 in der Basler Innenstadt zu zahlreichen Sachbeschädigungen sowie Gewalt und Drohungen gegen Beamte. Im Zusammenhang mit diesem Vorfall wurde u.a. A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) festgenommen und es wurde gegen sie ein Strafverfahren wegen Beteiligung an den zuvor erwähnten Delikten sowie wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. In diesem Verfahren wird sie durch [...] amtlich verteidigt. Am 29. September 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger der Beschwerdeführerin den Abschluss des Strafverfahrens mit und setzte ihm zur Stellung von allfälligen Beweisanträgen eine Frist bis zum 16. Oktober 2017. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 verlangte der Verteidiger ‒ wie er dies bereits am 8. August 2017 schriftlich beantragt hatte ‒ gestützt auf Art. 100 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) bei der Verfahrensleiterin Einsicht in die bzw. die Zustellung der (paginierten) Akten inkl. Inhaltsverzeichnis in elektrischer Form. Da von Seiten der Staatsanwaltschaft auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgte, gelangte der Verteidiger mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 erneut an die Staatsanwaltschaft und beantragte die Erstreckung der Frist zur Einreichung ergänzender Beweisanträge. Die geforderte Fristerstreckung begründetet er unter anderem damit, dass ihm bis dahin weder die paginierten Akten noch ein Inhaltsverzeichnis zugestellt worden seien, so dass es ihm auch nicht möglich gewesen sei, entsprechende Beweisanträge zu stellen.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 erstreckte die verfahrensleitende Staatsanwältin die Frist zur Einreichung ergänzender Beweisanträge (peremptorisch) bis zum 3. November 2017. In Bezug auf das Aktenverzeichnis und die Paginierung der Verfahrensakten teilte sie dem Verteidiger hingegen mit, dass die Akten erst kurz vor der Überweisung an das Strafgericht paginiert würden und erst dann das Aktenverzeichnis erstellt werde, so dass er zu gegebener Zeit die Akten in der von ihm gewünschten Form (paginiert und mit Inhaltsverzeichnis) beim Strafgericht beziehen könne.

Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 17. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin in die paginierten und mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen Akten (in elektronischer Form) Einsicht zu gewähren. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da mit dem Ablauf der der Beschwerdeführerin bis zum 3. November 2017 gesetzten peremptorischen Frist vollendete Tatsachen geschaffen und die Verteidigungsrechte (inkl. rechtliches Gehör) der Beschwerdeführerin definitiv vereitelt würden. Die Appellationsgerichtspräsidentin hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 zur Stellungnahme eingeladen und der Beschwerde vorderhand aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Verfügung vom 23. November 2017 hat die verfahrensleitende Staatsanwältin der Beschwerdeführerin eine DVD mit den paginierten Verfahrensakten inkl. Inhaltsverzeichnis zukommen lassen. Zudem wurde ihr eine peremptorische Frist bis zum 14. Dezember 2017für allfällige Beweisanträge gesetzt. In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abschreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit. Überdies sei die der Beschwerde vorderhand zuerkannte aufschiebende Wirkung mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellung genommen. Mit Verfügung vom 30. November 2017 hat die Appellationsgerichtspräsidentin den Parteien mitteilen lassen, dass bis zur Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeentscheids die aufschiebende Wirkung bestehen bleibe. Nachdem der Verteidiger ihr mitgeteilt hat, dass es ihm möglich sei, die (sehr knapp bemessene) Frist zur Stellung von Beweisanträgen einzuhalten, hat die Appellationsgerichtspräsidentin am 7. Dezember 2017 ihre Verfügung vom 30. November 2017 in Wiedererwägung gezogen und der Beschwerde per 7. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.  

1.2      Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13). Der Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2).

In vorliegender Sache hat die verfahrensleitende Staatsanwältin mit Verfügung vom 23. November 2017 ihre noch in der Verfügung vom 17. Oktober 2017 vertretene Auffassung revidiert und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrensakten paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen in elektronischer Form zugestellt. Ausserdem hat sie ihm eine neue Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt, die zwar knapp bemessen war, von diesem aber nach eigenem Dafürhalten eingehalten werden kann.

1.3      Das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Behandlung der Beschwerde ist somit im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen, so dass das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist.

2.

2.1      In Fällen, in welchen wie vorliegend ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos wird, die erst nach dem Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist aufgrund einer summarischen Prüfung nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).

Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. Auf Grund der Regelung von Art. 100 Abs. 2 StPO und der Tatsache, dass es sich in vorliegender Sache allein schon vom Aktenumfang her keinesfalls um einen einfachen bzw. leicht überschaubaren Fall handelt, ergibt sich, dass sich der Verteidiger ohne Verzeichnis nur mit einem nicht zu rechtfertigenden Zeitaufwand in den Akten zurecht finden und fristgerecht allfällige Beweisanträge formulieren kann. Dies ergibt sich auch schon daraus, dass die die Beschwerdeführerin betreffenden Akten auf diverse Ordner verteilt sind (Akten zur Person S. 399; Akten zur Festnahme S. 735 ff.; Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügung S. 3166; Allgemeiner Teil S. 2946; Kostenerfassungsblatt S. 6023; Strafanzeige S. 7101; Verfügung betr. das Zusammenlegen von 19 Verfahren betr. Teilnahme an unbewilligter Demo vom 24. Juni 2016, damit diese in einer Anklage dem Gericht überwiesen werden können, S. 3095). Ferner sei einmal mehr auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. September 2013 (BES.2013.1) verwiesen, in welchem das Gericht klar festgehalten hat, was unter Aktenverzeichnis zu verstehen ist und ab wann die Akten zu paginieren sind. In diesem Zusammenhang sei erneut auf die äusserst präzis formulierten Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren (Stand 1. Juni 2013) betreffend Aktennummerierung und Aktenverzeichnis (Ziff. 8.2.5.2. und 8.2.5.3.) hingewiesen. Gemäss dieser Regelung gelten im Übrigen als einfache Verfahren lediglich solche mit einem Aktenumfang von insgesamt höchstens 30 Aktenstücken.

2.2      Da die Beschwerde somit gutzuheissen gewesen wäre, werden für das Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten erhoben.

Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein Honorar wird mangels Kostennote auf CHF 1‘200.‒, entsprechend einem geschätzten Aufwand von 6 Stunden, bemessen (inkl. Spesen, zzgl. MWST).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1‘200.‒ (inkl. Spesen) zuzüglich 8% MWST von CHF 96.‒ aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Caroline Lützelschwab

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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