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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.07.2017 BES.2017.100 (AG.2017.518)

25. Juli 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,528 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.100

ENTSCHEID

vom 25. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

a.o. Staatsanwalt [...]

c/o Zweierstr. 25, Postfach 9780, 8036 Zürich   

Unbekannt (Justiz- und Sicherheits-                       Beschwerdegegner 2

departement Basel-Stadt)                                                        Beschuldigter

Einsatzzentrale, Spiegelgasse 6 - 12, 4052 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. Juni 2017

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Am 25. April 2011 um 11.01 Uhr kontaktierte A____ (Beschwerdeführer) den Notruf der Basler Polizei und meldete einem unbekannten Beamten der Einsatzzentrale (Beschwerdegegner 2), es sei soeben eine Morddrohung gegen ihn ausgesprochen worden. Das Gespräch dauerte ca. 4 Minuten. Daraufhin beordnete der Beschwerdegegner 2 eine polizeiliche Dreier-Patrouille an den Tatort. Vor Ort konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht angetroffen werden, da sich dieser unterdessen bereits auf die Polizeiwache begeben hatte. Dort wurden seine Depositionen um 11.20 Uhr aufgenommen.

Mit Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft I tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung diverser durch den Beschwerdeführer gegen eine Vielzahl von im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war, eingereichter Strafanzeigen eingesetzt.

Mit Eingabe vom 26. November (recte: wohl September) 2011 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Amtsmissbrauchs und Unterlassen der Nothilfe. Diese Anzeige wurde am 4. Oktober 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 im Rathaus des Kantons Basel-Stadt als Zeugen und verfügte am 13. Juni 2017 gestützt auf Art. 310 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2.

Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen. Ferner rügt der Beschwerdeführer in seiner zeitweise schwer verständlichen Beschwerde eine Rechtsverzögerung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 10. Juli 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Strafanzeige unglaubhaft ist oder sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter (AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017 E. 2.1, BES.2015.130 vom 15. Dezember 2015 E. 2; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 6 ff.).

3.

3.1      Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe dadurch, dass er eine Morddrohung zum Nachteil des Beschwerdeführers ignoriert habe, einen Amtsmissbrauch begangen (act. 2 S. 2 und 4).

3.2      Der ausserordentliche Staatsanwalt führt unter Ziff. 6 seiner Nichtanhandnahmeverfügung nachvollziehbar und juristisch korrekt aus, weshalb dem Beschwerdegegner 2 der Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht ansatzweise gemacht werden kann, dass dieser veranlasste, dass eine Dreierpatrouille ausrückte und somit keineswegs untätig blieb und dass deshalb die Nichtanhandnahme zu erfolgen hat (act. 1 S. 4 f.). Dem gibt es weiter nichts beizufügen, zumal sich der Beschwerdeführer damit nicht ernsthaft auseinandersetzt.

3.3      Der Beschwerdeführer unterlässt es gänzlich, sich in seiner Beschwerde mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung zum Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe (Ziff. 5) auseinanderzusetzen. Es kann deshalb vollumfänglich auf die überzeugende Erwägung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (act. 1 S. 3 f.).

3.4      Entsprechend den vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung (act. 2 S. 1 und 5). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.43 vom 15. Mai 2017 E. 4.1). Nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot, wenn sie während mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender behördlicher Ressourcen untätig bleibt (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).

4.2      Mit Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat mit der Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Die Anzeige gegen den Beschwerdegegner 2 wurde am 4. Oktober 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 22. Februar 2012 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Erst am 13. Juni 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Unterlassen der Nothilfe.

4.3      Dass nach der am 22. Februar 2012 durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers während über fünf Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden, ist stossend. Weshalb die Staatsanwaltschaft erst am 13. Juni 2017 die Nichtanhandnahme verfügte, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.43 vom 15. Mai 2017 E. 4.2). Es ist eine klare Rechtsverzögerung festzustellen.

4.4      Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 eine überlange Verfahrensdauer und somit eine Rechtsverzögerung festzustellen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von CHF 250.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

a.o. Staatsanwalt [...]

-       Beschwerdegegner 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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