Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.96
ENTSCHEID
vom 30. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Mai 2016
betreffend Nichteintreten auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. April 2016
Sachverhalt
Mit Strafbefehl V[…] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. April 2016 wurde A____ der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden ihr eine Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl hat ihr Sohn B____ mit einem vom 19. April 2016 datierenden, der deutschen Post am 23. April 2016 übergebenen Schreiben Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erhoben. Diese hat am Strafbefehl festgehalten und die Einsprache zusammen mit den Akten am 26. April 2016 an das Strafgericht Basel überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wegen Verspätung nicht eingetreten.
Gegen diese Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 24. Mai 2016 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Sinngemäss verlangt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz, auf ihre Einsprache einzutreten. Auf Erkundigung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 8. Juni 2016 hin hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Juni 2016 mitgeteilt, dass gemäss ergänzenden Abklärungen der Kantonspolizei Basel-Stadt die Beschwerdeführerin zur Tatzeit, d.h. am 29. Juni 2015, 06.41 Uhr, noch Halterin des Fahrzeugs gewesen ist; ihr Sohn B____ sei erst kurz danach, d.h. zwar noch am 29. Juni 2015, aber erst um 12.36 Uhr, als Halter des betreffenden Fahrzeugs mit den deutschen Kontrollschildern „[...]“ eingetragen worden. Dieses Schreiben samt Beilagen wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juni 2016 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme bis 24. Juni 2016 geschickt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist innert Frist nicht eingereicht worden.
Die weiteren Tatsachen und Beweismittel, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der Verfahrensakten ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl vom 7. April 2016 hat eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung enthalten (vgl. act. S. 4). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.2 Es ist erstellt und wird nicht bestritten, dass der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 12. April 2016 zugestellt worden ist (vgl. Sendungsinformation, act. S. 14; Email B____ vom 28. April 2016, act. S. 16). Die zehntägige Einsprachefrist ist somit am 22. April 2016 abgelaufen. Die Einsprache wurde indes erst am Samstag, 23. April 2016, also ohnehin bereits um einen Tag zu spät, der deutschen Post übergeben (vgl. Poststempel auf Zustellcouvert, act. S. 8, Sendungsinformation, act. S. 12). Dabei hat die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung, was sich der Rechtsmittelbelehrung auch ohne weiteres hat entnehmen lassen (vgl. act. S. 4; vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21). Erst am 25. April 2016, also um 3 Tage verspätet, ist die Einsprache an die Schweizerische Post weitergeleitet worden (vgl. Sendungsinformation, act. S. 12).
Die Einsprache ist somit verspätet erhoben worden, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Für die verspätete Einsprache führt die Beschwerdeführerin keine Gründe auf und setzt sich mit der Argumentation des Einzelgerichts in Strafsachen, auf die Einsprache wegen Verspätung sei nicht einzutreten, auch nicht auseinander. Insbesondere macht sie – und zwar zu Recht – nicht geltend, die Annahme der Vorinstanz betreffend die verpasste Einsprachefrist sei nicht korrekt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
2.4 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist (vgl. Art. 94 StPO) – wofür die erste Instanz zuständig wäre – nicht geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind.
2.5 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde explizit einzig vor, dass sie zur Tatzeit nicht Halterin des Fahrzeugs mit den deutschen Kontrollschildern „[...]“ gewesen sei. Da die Einsprache verspätet erhoben wurde, ist die Beschwerdeführerin mit diesem Argument im vorliegenden Beschwerdeverfahren an sich nicht zu hören. Es kann insoweit aber, der Vollständigkeit und Klarheit halber, festgehalten werden, dass die ergänzenden Abklärungen der Staatsanwaltschaft respektive der Kantonspolizei ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung, am 29. Juni 2015, 06.41 Uhr, Halterin des Fahrzeugs gewesen ist. Daher ist der Strafbefehl zu Recht der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Der Halterwechsel wurde zwar noch am Tage der Verkehrsregelverletzung selber, aber mehrere Stunden danach, vorgenommen (vgl. Schreiben Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2016). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung Halterin des betreffenden Fahrzeugs. Insoweit wäre der Einwand gegen den Strafbefehl materiell ohnehin nicht begründet, sodass die Einsprache, wäre darauf einzutreten gewesen, abzuweisen gewesen wäre. Wie in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz bereits dargelegt wurde, hat die Beschwerdeführerin als damalige Fahrzeughalterin die Ordnungsbusse zu bezahlen, wenn wie vorliegend, der Fahrzeugführer mit verhältnismässigem Aufwand nicht hat ermittelt werden können (Art. 6 Abs. 5 Ordnungsbussengesetz; OBG, SR 741.03).
3.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich unter allen Aspekten als unbegründet und ist daher abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht
- Staatsanwaltschaft
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.