Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.82
ENTSCHEID
vom 15. September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Beigeladener
B____
Wohnort unbekannt
vertreten durch [...]
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 26. April 2016
betreffend Verfahrenstrennung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ und B____ ein Strafverfahren. Ermittelt wird wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Konkurs- und Betreibungsdelikte. Mit Verfügung vom 26. April 2016 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B____ ab, um gegen diesen ein abgekürztes Verfahren gemäss Art. 358 ff. der Strafprozessordnung durchzuführen.
Gegen diese Verfügung hat A____, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 9. Mai 2016 Beschwerde erhoben. Es wird die kostenfällige Aufhebung der Verfahrensabtrennung beantragt. Die Staatsanwaltschaft liess mit Stellungnahme vom 31. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 liess sich B____, vertreten durch [...], im Ergebnis übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft, zur Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer hat am 15. August 2016 repliziert.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes). Der Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens in einem rechtlich geschützten Interesse betroffen, weil die Verfahrenstrennung eine Einschränkung seiner Teilnahmerechte am Verfahren von B____ nach sich zieht (BGE 140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff.). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Nach der in der Literatur überzeugend vertretenen Auffassung umfasst die Bestimmung auch die mittelbare Täterschaft (Bartetzko, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 29 N 6; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 29 N 1b). Eine Verfahrenstrennung ist bei Vorliegen sachlicher Gründe jedoch zulässig (Art. 30 StPO). Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. unnötige Verzögerungen vermeiden helfen. In Literatur und Rechtsprechung werden als sachliche Gründe die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt (Bartetzko, a.a.O, Art. 30 StPO N 4a; BGE 138 IV 214, E. 3.2 S. 219). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens für einen Beschuldigten einen sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung darstellen, wenn gegen die mitbeschuldigte Person kein solches Verfahren möglich ist. Allerdings können der Verfahrenstrennung in einer solchen Konstellation wiederum Sachgesichtspunkte entgegenstehen (BGer 1B_187/2015 vom 26. März 2015 Ziff. 2.8). Dies kann zutreffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Art und der Umfang der Beteiligung wechselseitig bestritten werden und somit die Gefahr besteht, dass ein Teilnehmer bzw. eine Teilnehmerin dem Konterpart die Schuld zuweisen will (BGE 134 IV 328 E.3.3 S. 334).
2.2 Der Beschwerdeführer verweist zu Recht darauf, dass zuerst zu prüfen ist, ob die Verfahren getrennt werden können, und erst danach, ob das abgekürzte Verfahren möglich ist. Allerdings muss die Frage, ob der sachliche Grund des abgekürzten Verfahrens gegen nur einen der Beschuldigten vorliegt, im Zuge der Verfahrenstrennung vorfrageweise geprüft werden können, da sonst eine Verfahrenstrennung zwecks Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegen nur einen Beschuldigten gar nie begründet werden könnte. Diese Vorprüfung wurde von der Staatsanwaltschaft richtigerweise vorgenommen, wie dies der Verfügung – wenn auch in Kürzestform – zu entnehmen ist.
2.3 Zu Recht rügt der Beschwerdeführer hingegen, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt hat, warum sich eine Verfahrens-trennung nicht aus Sachgesichtspunkten verbietet. Insofern ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Erst in der Vernehmlassung hat die Staatsanwaltschaft hierzu Stellung genommen und erklärt, den beiden Beschuldigten würde gar keine Mittäterschaft zur Last gelegt.
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er und B____ seien gemäss den Vorhalten der Staatsanwaltschaft als Mittäter zu behandeln. Mittäter hätten das Recht, an allen Beweiserhebungen und Verfahrenshandlungen des jeweils anderen Mittäters teilzunehmen. Durch die Verfahrenstrennung würde er diese Teilnahmerechte sowie das Recht auf Einsicht in die Akten des Verfahrens gegen B____ einbüssen. Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, dass zwar gegen beide Beschuldigten wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie Betreibungs- und Konkursverbrechen oder –vergehen im Zusammenhang mit dem Konkurs der Firma C____ AG ermittelt werde, dass aber aufgrund des aktuellen Ermittlungsstands nicht mehr von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken der Beschuldigten auszugehen sei. Es könne nicht von einem gemeinsamen Tatentschluss gesprochen werden. Vielmehr stünden für A____ und B____ jeweils unterschiedliche Tathandlungen im Fokus. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, als faktischer Geschäftsführer der C____ AG gewaltet zu haben, um sich zu Lasten der Gläubiger dieser Firma und zu Gunsten seiner im Jahr 2014 neu gegründeten Firma D____ GmbH sowie zu seinem persönlichen Vorteil bereichert zu haben. Dem Beschuldigten B____ werde vorgeworfen, die Verantwortung über die von ihm erworbene Firma C____ AG nicht wahrgenommen zu haben. Er habe insbesondere leichtfertig Dokumente unterschrieben, die ihm vom Beschwerdeführer vorgelegt worden seien. Eine Bereicherung sei bei ihm nicht festzustellen. Es liege keine mittäterschaftliche Deliktsbegehung vor, die nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit von Art. 29 StPO in einem gemeinsamen Verfahren behandelt werden müsste.
Der Beschwerdeführer verweist zutreffend darauf, dass die Staatsanwaltschaft die beiden Beschuldigten in ihrem Gesuch um Haftverlängerung vom 29. Februar 2016 noch als Mittäter bezeichnet hatte. Dies entspricht jedoch offenbar nicht mehr dem Ermittlungsstand der Staatsanwaltschaft. Seither sind die beiden Beschuldigten zweimal konfrontiert worden (Einvernahmen vom 14. und 22. März 2016). Am 18. März 2016 fand eine weitere Befragung von B____ statt, im Anschluss an welche der Beschwerdeführer B____ Fragen stellen konnte (Live-Videobefragung, Akten S. 1610). Weitere Personen sind als Zeugen und Auskunftspersonen befragt worden. E____, die zuerst für die C____ AG und dann für die D____ GmbH arbeitete, hat ausgesagt, dass nur der Beschwerdeführer und nie B____ als Vorgesetzter aufgetreten sei (Akten S. 1793). Auch Kunde F____ hat nach eigenen Angaben immer nur mit dem Beschwerdeführer verhandelt und diesen als alleinigen Geschäftspartner wahrgenommen (Einvernahme vom 31. März 2016 S. 3 ff.). Dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung strafrechtlicher Verantwortung der beiden Beschuldigten fortan an separate Handlungen anknüpfen wird, erscheint bei dieser Ausgangslage nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden. Hinweise darauf, dass die beiden Beschuldigten ihre Absichten bezüglich deliktischer Handlungen geteilt oder aufeinander abgestimmt hätten, sind beim aktuellen Ermittlungsstand zumindest nicht evident. Die Staatsanwaltschaft wird sich indessen darauf behaften lassen müssen, dem Beschwerdeführer keine Tathandlungen anzulasten, welche nur in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit B____ einen Straftatbestand erfüllten, andernfalls die Verfahren nicht getrennt bleiben dürfen. Entsprechendes gilt für Vorwürfe an den Beschwerdeführer, welche B____ als mittelbaren Täter bedingen, sowie Teilnahmehandlungen im Sinne der Bestimmungen über Anstiftung und Gehilfenschaft gemäss Art. 24 und 25 des Strafgesetzbuchs. Diesbezüglich wäre der Sachkonnex angesichts des oben ausgeführten Grundsatzes der Verfahrenseinheit vorliegend zu stark, als dass die Verfahren getrennt geführt werden könnten.
2.5 Unbegründet ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass der Entscheid in seiner eigenen Sache durch die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens für B____ inhaltlich eingeengt würde. Die Standpunkte der beiden Beschuldigten sind durch die Konfrontationen, im Rahmen welcher die beiden Beschuldigten unter Hinweis auf die Strafbarkeit falscher Anschuldigungen, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung ausgesagt hatten, bereits weitgehend festgelegt. Neue Wendungen in seinen Aussagen könnte B____ schwerlich glaubhaft erklären. Auch der Umstand, dass B____ nach Abschluss seines Verfahrens allenfalls als Zeuge gegen den Beschwerdeführer befragt werden könnte, steht der Verfahrenstrennung nicht entgegen. Falls B____ im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Zeuge befragt werden sollte, dürften dessen Aussagen vom Sachgericht nicht unabhängig vom Kontext, der Entstehungsgeschichte der Aussagen sowie der vormaligen prozessualen Situation gewürdigt werden. Schliesslich kommt hinzu, dass eine vollkommene inhaltliche Konvergenz der Urteile auch gar nicht zwingend ist, da – wie auch bei einer gemeinsamen Beurteilung – der Grundsatz in dubio pro reo nach sich ziehen kann, dass ein Sachverhalt für zwei Beschuldigte jeweils unterschiedlich zu beurteilen ist.
3.
Bei dieser Ausgangslage durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B____ zwecks Durchführung eines abgekürzten Verfahrens von demjenigen gegen den Beschwerdeführer abtrennen. Gegen den Beschwerdeführer kann schon mangels eines entsprechenden Antrags kein abgekürztes Verfahren erfolgen.
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird jedoch reduziert und auf CHF 200.– festgesetzt, weil die Begründung der Verfahrenstrennung in der angefochtenen Verfügung zunächst einen Mangel aufwies, welcher von der Staatsanwaltschaft erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens behoben worden ist (siehe oben Ziff. 2.2). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen, so dass dem Verteidiger für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen, wobei knapp fünf Sunden als angemessen erscheinen. Dem Verteidiger ist daher ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Spesen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, zuzusprechen. Der Beschwerdeführer wird dem Gericht diese Entschädigung zurückzuerstatten haben, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtlichen Verteidigerin von B____ wird für das Beschwerdeverfahren ein ebenfalls auf einer Aufwandsschätzung basierendes Honorar von CHF 300.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 24.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin von B____, MLaw [...] wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 24.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...] wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beigeladenen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).