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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.10.2016 BES.2016.63 (AG.2016.715)

10. Oktober 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,058 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Beschlagnahmungsbefehle

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.63

ENTSCHEID

vom 10. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[…]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                                                       

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahmebefehle der Staatsanwaltschaft

vom 24. Januar und 2. Februar 2016

Sachverhalt

Am 24. Januar 2016 wurde die Polizei um 6:15 Uhr requiriert, da ein Gast der „B____bar“ auf der Herrentoilette andere Gäste mit einer geladenen Faustfeuerwaffe bedroht habe. Dem Beschuldigten wurde in der Folge durch die Türsteher des Lokals ein geladener Revolver „Smith & Wesson“ abgenommen und der Polizei übergeben, welche diesen später beschlagnahmte (Beschlagnahmebefehl vom 2. Februar 2016). Anlässlich der am Wohnort des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung wurden weitere Schusswaffen mit Munition beschlagnahmt (Beschlagnahmebefehl vom 24. Januar 2016).

Gegen diese Beschlagnahmebefehle hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 8. April 2016 Beschwerde erheben lassen. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 10. Juni 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. Juni 2016 an der Beschwerde fest. Sein Rechtsvertreter hat dem Gericht mit Schreiben vom 8. Juli 2016 die Beendigung des Mandats mitgeteilt.

Soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, ergeben sich die detaillierten Parteistandpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Hinsichtlich der am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmten Waffen stellt sich die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geht davon aus, dass seinem Mandanten beide Beschlagnahmebefehle erst anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2016 eröffnet worden sind. Bezüglich des beschlagnahmten Revolvers mit Munition trifft dies zu ‒ die Empfangsbestätigung von Beschlagnahmebefehl und -verzeichnis datiert vom 30. März 2016. Anders verhält es sich mit dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl betreffend die Hausdurchsuchung vom 24. Januar 2016. Der Beschwerdeführer hat unterschriftlich quittiert, diese Verfügung (mit aufgedruckter Rechtsmittelbelehrung) sowie das Beschlagnahmeverzeichnis am 24. Januar 2016 in Kopie erhalten zu haben, womit die Einsprache vom 8. April 2016 bezüglich dieser Verfügung klar verspätet erfolgt wäre. Auch im Einvernahmeprotokoll vom 30. März 2016 wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unterschriftlich von der Beschlagnahme Kenntnis genommen habe. Allerdings ist dem besagten Protokoll auch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in der Einvernahme Kopien des Befehls und des Beschlagnahmeverzeichnisses ausgehändigt wurden. Es erscheint möglich, dass dies geschah, da er zuvor kein Exemplar erhalten hatte und erst anlässlich dieser Einvernahme Kenntnis von seiner Beschwerdemöglichkeit innert 10 Tagen nehmen konnte. Die Staatsanwaltschaft macht denn auch keine Verletzung der Beschwerdefrist geltend. Es ist somit im Zweifel davon auszugehen, dass die Beschwerde in Bezug auf beide Beschlagnahmebefehle rechtzeitig erhoben worden ist, und es ist darauf einzutreten.

2.

2.1      Die Beschwerde richtet sich explizit gegen beide Beschlagnahmebefehle. In der Begründung wird zwar zunächst ausgeführt, die Einziehungsverfügung hinsichtlich des Revolvers, welchen der Beschwerdeführer am 24. Januar mit sich geführt hat, sei nicht Anfechtungsobjekt der Beschwerde (Beschwerde vom 8. April 2016 Ziff. 13, S. 5). Im gleichen Schreiben wird die Beschlagnahme des besagten Revolvers indes als unverhältnismässig bezeichnet, womit beide Beschlagnahmeverfügungen als angefochten zu betrachten sind.

2.2      Die Angaben des Beschwerdeführers zum ohne Waffentragschein mitgeführten Revolver vermögen nicht zu überzeugen. Angeblich befand sich der Revolver noch in seiner Jackentasche, da er ihn gleichentags zu seinem Waffenhändler mitgenommen habe, um sich über die Reinigung der Waffe zu informieren. Danach habe er den Revolver in der Jacke vergessen und dort aufgrund des geringen Gewichts zunächst nicht bemerkt. In der „B____bar“ habe er die Waffe entdeckt und auf der Toilette nachsehen wollen, ob sie geladen sei. Anschliessend habe er den Revolver in die Hose gesteckt (Einvernahme vom 30. März 2016).

Diese Ausführungen erklären jedoch nicht, weshalb die Waffe geladen war, denn für die Reinigung im Waffengeschäft war dies sicherlich nicht erforderlich. Er gab in seiner Einvernahme weiter an, dass er den Revolver in der Waffenhandlung gar nicht hervorgenommen habe, sondern es dort ausschliesslich um die Pistole Remington 1911 gegangen sei, welche er in einem Koffer transportiert habe. Spätestens bei der Rückkehr in seine Wohnung und dem Verstauen der Pistole müsste dem Beschwerdeführer wieder eingefallen sein, dass er sich mit zwei Schusswaffen zum Waffenhändler begeben hatte. Es erscheint auch seltsam, dass der Beschwerdeführer beim Auffinden seines eigenen Revolvers nicht gewusst haben will, ob dieser geladen war oder nicht und dies erst überprüfen musste. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dies in einem räumlich nicht abgetrennten Bereich der Toilette und unbestrittenermassen vor Dritten tun sollte. Unglaubhaft ist die Darstellung des Beschwerdeführers insbesondere auch deshalb, da er die Waffe nach der angeblichen Überprüfung nicht etwa entlud, sondern sie weiterhin und somit bewusst in geladenen Zustand auf sich trug. Ob es zu einer Drohung mit der Waffe kam, kann hier offen bleiben ‒ die auf der Toilette des B____s anwesende Person, welche Strafantrage wegen Drohung gestellt hatte, hat diesen mittlerweile zurückgezogen. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in erheblich alkoholisiertem Zustand (Atemalkohol-Konzentration um 6h48: 1,58 Promille) vor Dritten mit einer geladenen Waffe hantierte, für welche er zudem keinen Waffentragschein besass.

2.3      Der Revolver, welcher ohne Berechtigung getragen wurde, war gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) durch die zuständige Behörde zu beschlagnahmen, was keiner weiteren Erörterung bedarf.

Zu überprüfen bleibt die Beschlagnahmung der an der Wohnadresse des Beschwerdeführers beschlagnahmten Schusswaffen. Zwar hat er diese mit gültigen Waffenerwerbsscheinen gekauft. Die zuständige Behörde beschlagnahmt jedoch auch rechtmässig erworbene Waffen aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes vorliegt. Keinen Waffenerwerbsschein erhalten gemäss lit. c. dieser Bestimmung Personen, welche zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Dies ist aufgrund des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens zu bejahen, weshalb auch die Beschlagnahme der weiteren Schusswaffen zu Recht erfolgt ist. Das Waffenbüro der Kantonspolizei, welche gemäss § 2 der kantonalen Waffenverordnung (SG 568.200) die für den Vollzug der Waffengesetzgebung zuständige Behörde ist, wird über das weitere Vorgehen betreffend die Beschlagnahme zu befinden haben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.‒ bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                                     Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                                 lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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