Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.59
ENTSCHEID
vom 23. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] DE-[...] Rheinfelden Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom
22. März 2016
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von CHF 40.‒ belegt (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurden ihm überdies Verfahrenskosten von CHF 208.‒ überbunden. Gegen diesen Strafbefehl hat A____ Einsprache erhoben und diese damit begründet, dass ihm an seine deutsche Wohnadresse weder eine Bussenanzeige noch eine Zahlungserinnerung zugestellt worden sei, weshalb er die an sich unbestrittene Busse über CHF 40.‒ nicht habe begleichen können. Er beantragt sinngemäss den Erlass der Kosten des Strafbefehlsverfahrens. Die Vorinstanz verfügte am 22. März 2016, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen und bestätigte die Kosten des Strafbefehlsverfahrens. Auf die Erhebung weiterer Kosten wurde verzichtet (act. 1).
A____ erhob mit Fax ans Strafgericht vom 1. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz (act. 5). Gemäss eigenen Angaben deponierte er das Schreiben zusätzlich gleichentags am Tor des Appellationsgerichts, da er ebendort keinen Briefeinwurf vorgefunden habe (act. 10). Die Vorinstanz leitete das Fax-Schreiben am 4. April 2016 ans Appellationsgericht weiter und beantragte, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten (act. 4), da diese nicht formgültig erhoben worden sei. Die Busse in der Höhe von CHF 40.‒ wurde am 4. April 2016 beglichen (act. 9).
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Der Berufungskläger hat Schuldspruch und Sanktion akzeptiert, womit diese nicht mehr Gegenstand seiner Einsprache sind. Die Vorinstanz fällte lediglich einen Kostenentscheid, weshalb gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt (Botschaft StPO, BBl 2006, S. 1085; Riklin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 N 3).
1.2 Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist auf die Beschwerde A____s wegen Formungültigkeit nicht einzutreten. Das Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 354 Abs. 1 StPO verlangt, dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist (Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit "Unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) gemeint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht ‒ diese Zustellungsart ist auch nicht der elektronischen Zustellung gleichgesetzt (BGer 1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2; vgl. auch 2C_154/2011 vom 28. Februar 2011 E. 2). Es liegt ein Mangel wegen ungenügender Unterschrift vor. Anders als im Falle der vergessenen Unterschrift ist bei der Übermittlung mittels Fax auch keine Nachfrist anzusetzen, geht es hier doch nicht um ein "versehentliches" bzw. "unfreiwilliges" Nichtanbringen der Unterschrift, sondern um ein bewusstes Vorgehen. Der entsprechende Mangel ist daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht mehr zu beheben (zum Ganzen: Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 110 StPO N 10-12; BGer 1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2; 1B_537/2011 vom 16. November 2011, E. 3; 6B_1063/2010 vom 23. Dezember 2010, E. 1; 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1; 4A_258/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 2; 5A_1/2007 vom 12. Februar 2007; BGE 121 II 252 E. 4; vgl. auch AGE BE.2011.75 vom 1. Oktober 2011 E. 2.2; AGE BES.2012.101 vom 18. November 2013 E. 2.2.1). Der Antrag der Vorinstanz ist aufgrund des an sie adressierten Fax-Schreibens folgerichtig. Allerdings ist am 6. April 2016 und somit noch innert Frist ein eigenhändig unterschriebenes Exemplar des Schreibens beim Beschwerdegericht eingegangen. Mutmasslich handelt es sich dabei um das nach Angaben des Beschwerdeführers am Tor des Gerichts deponierte Schreiben, welches von einem unbekannten Dritten in einen Post-Briefkasten eingeworfen worden sein dürfte. Dies erklärt auch, dass die Sendung nicht frankiert war. Jedenfalls ist somit neben der Fax-Eingabe innert Frist eine formgültige Beschwerde eingegangen, auf welche einzutreten ist.
2.
2.1 Dass mit normaler Briefpost versandte Briefe den Adressaten nicht erreicht hätten, wie es der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht, ist eine häufig vorgebrachte Behauptung, weshalb sich anhand diverser Fälle eine ständige Gerichtspraxis herausgebildet hat. Bei einer getrennten Zustellung von Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung an dieselbe Adresse hat das Appellationsgericht wiederholt festgehalten, dass zwar im Falle einer einmaligen Zustellung mit gewöhnlicher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht ankomme, etwa weil sie verloren gegangen oder nicht korrekt adressiert worden sei; die Möglichkeit, dass zwei Zustellungsfehler aufgetreten seien, müsse jedoch als vernachlässigbar klein bezeichnet werden. Hinzu kam in diesen Fällen jeweils die auch für den vorliegenden Fall geltende Tatsache, dass sich die Adresse der betroffenen Personen als richtig und funktionstüchtig erwiesen hatte, indem weitere postalische Zustellungen an die nämlichen Adressen problemlos möglich waren (vgl. AGE BES.2015.19 vom 23. April 2015 E. 2.2 mit weiteren Verweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Annahme stünden aussergewöhnliche Umstände entgegen, da aufgrund des im Jahre 2015 in Deutschland durchgeführten Poststreiks zahlreiche Postsendungen verloren gegangen seien, worunter sich offensichtlich auch die beiden Schreiben betreffend seine Verkehrsbusse befunden hätten (act. 7). Dieser Argumentation verfängt aus verschiedenen Gründen nicht, denn der ins Feld geführte Streik fand zwar statt, jedoch vom 8. Juni bis zum 7. Juli 2015, womit weder die Übertretungsanzeige vom 21. Mai 2015 noch die Zahlungserinnerung vom 23. Juli 2015 davon betroffen war. Der Beschwerdeführer behauptete zudem noch mit Schreiben vom 13. April 2016 (act. 10), die beiden Schreiben bis dahin nicht erhalten zu haben. Weshalb der Poststreik nicht nur zu Auslieferungsverzögerungen, sondern zum Verlust beider Sendung hätte führen sollen, ist nicht ersichtlich.
Als weiteren Grund für die behauptete Nichtzustellung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Sendungen nicht korrekt adressiert worden seien und dies in mehrfacher Hinsicht. Zum einen sei er fälschlicherweise als Frau angeschrieben worden, zum andern habe sich ein Schreibfehler in der Postanschrift befunden; statt korrekt […]strasse habe es dort […]strasse geheissen, was ebenfalls ein Grund für die nicht erfolgte Zustellung sein könne. Auch dies trifft nicht zu: Was die angebliche Anrede als Frau statt Herr A____ anbetrifft, hat bereits die Präsidentin der Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die betroffenen Sendungen jeweils mit der alles ab-deckenden Anredezeile „Herrn/Frau/Firma“ versehen waren. Der Strassenname lautete korrekt „[…]strasse“. Die beanstandeten Fehler finden sich in den Adresszeilen späterer, in dieser Frage jedoch nicht relevanter Schreiben (act. 6 S. 15, 23). Auch diese fehlerhaft beschrifteten Sendungen konnten im Übrigen zugestellt werden.
2.3 Zusammenfassend ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat und dass aufgrund der nicht fristgerechten Bezahlung der Busse zu Recht das kostenpflichtige Strafbefehlsverfahren eingeleitet wurde. Die Beschwerde ist somit unter Auferlegung der Verfahrenskosten abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.‒.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.