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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2017 BES.2016.204 (AG.2017.134)

16. Januar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,610 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.204

ENTSCHEID

vom 16. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dominique Florian Schaub

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

B____

[...]                                                                                       Beschwerdeführerin

beide [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____

[...]                                                                                     Beschwerdegegnerin

                                                                                                         Beschuldigte

sowie 17 weitere Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. November 2016

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A____, nach eigenen Angaben geschäftsführender Vorstand der B____, hatte sich Ende 2012 per E-Mail erstmals an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gewandt, worauf diese ihm mit E-Mail vom 1. November 2012 mitteilte, Eingaben würden grundsätzlich nur im Original unterzeichnet auf dem Postweg und nicht per E-Mail entgegengenommen. Darauf bediente er am 7. Januar 2013 den Ersten Staatsanwalt Basel-Stadt sowie den deutschen Generalbundesanwalt [...] mit einer Kopie einer E-Mail samt Anhängen an den Vorstand der C____ sowie den Beschuldigten […]. Am 10. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft A____ mit, dass weder seine E-Mail noch die Anhänge den Minimalanforderungen an eine Strafanzeige genügen. Daraufhin liess A____ der Staatsanwaltschaft eine vom 30. März 2013 datierende Strafanzeige gegen mehrere natürliche und juristische Personen wegen Verdachts auf zahlreiche Delikte, unter anderem diverse Vermögens-, Urkunden- und Ehrverletzungsdelikte, Nötigung, strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege, Delikte gegen Amts- und Berufspflichten und Bildung einer kriminellen Vereinigung zukommen. Am 8. April 2013 teilte die Staatsanwaltschaft ihm mit, dass auch diese Eingabe nicht den Anforderungen an eine Strafanzeige genüge, zumal sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen ergäben, welche im Zuständigkeitsbereich der baselstädtischen Staatsanwaltschaft begangen worden wären. Sie empfahl A____ zudem, wie bereits in früheren Schreiben, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Ausarbeitung einer allfälligen Strafanzeige. Mit Schreiben vom 22. April 2014 erhob A____ erneut Strafanzeige gegen die [...] sowie gegen sieben weitere Beschuldigte und gegen Unbekannt. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit Schreiben vom 28. April 2014 einmal mehr mit, sein Schreiben genüge den Anforderungen an eine Strafanzeige nicht, worauf sich A____ am 2. Mai 2014 nochmals per E-Mail an den zuständigen Staatsanwalt wandte.

Am 28. Oktober 2016 schliesslich reichte A____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter Bezugnahme auf seine früheren Eingaben Strafanzeige gegen C____ und seine Vertreter, Unbekannt, die Vertreter der Gemeinde [...] und benannte beziehungsweise erkennbare Personen sowie institutionelle und geschäftliche Einrichtungen wegen des Verdachts des Betrugs, des Diebstahls, der Urkundenfälschung, der Nachstellung, der (journalistischen) Ausforschung, des deliktischen Eingriffs in das Pressewesen, der Wirtschaftsspionage und Verleumdung sowie der deliktischen Geldschieberei und Geldwäsche und/oder der aktiven Beihilfe. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit Schreiben vom 4. November 2016 mit, dass auch die Eingabe vom 28. Oktober 2016 den Anforderungen an eine Strafanzeige nicht genüge und dass weitere Eingaben im Stil der bisherigen „Strafanzeigen“ in Zukunft kommentarlos retourniert würden. Nachdem der Beschwerdeführer daraufhin mit Fax und Schreiben, jeweils datiert vom 11. November 2016, Dienstaufsichtsbeschwerde wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch und Verdeckungsvorsatz eingereicht hatte, kündigte ihm der Erste Staatsanwalt am 12. November 2016 die Überprüfung der eingereichten Unterlagen auf eine strafrechtliche Relevanz hin innerhalb der folgenden Wochen an. Am 28. November 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen insgesamt 18 Beschuldigte, welche A____ in seinen Anzeigen angegeben hatte, mit der Begründung, auf die Strafanzeige werde nicht eingetreten, da die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.

Dagegen erhob A____ mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 Beschwerde an das Appellationsgericht, mit welcher sinngemäss beantragt wird, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es seien die Strafanzeigen durch die Staatsanwaltschaft weiter zu verfolgen.

Es wurden die Akten beigezogen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SG 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die B____ sind als Anzeigesteller grundsätzlich selbst und unmittelbar in ihren Interessen betroffen, da die zur Anzeige gebrachten Delikte offenbar zu deren Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und sind somit zur Beschwerde an das Appellationsgericht legitimiert.

1.3      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu begründen. Die Eingabe vom 8. Dezember 2016 ist rechtzeitig und formgerecht innerhalb der zehntägigen Frist erfolgt. Hingegen sind die nachträglichen Eingaben verspätet erfolgt und daher unbeachtlich. Auf die Beschwerde vom 8. Dezember 2016 ist jedoch einzutreten.

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob sie auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren wieder einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZstW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht, um Verdacht schöpfen zu können, zuerst ermittelt werden darf; vielmehr muss ein Anfangsverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen schon feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42). Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 6B_310 StPO N 6 ff.; AGE BES 2015.72 vom 12. November 2015 E. 2.1, BES.2014.161 vom 6. Juli 2015 E. 2.1).

2.2      Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung vom 28. November 2016 zusammengefasst damit, dass den Eingaben des Beschwerdeführers 2 nicht entnommen werden könne, wer sich konkret, wann, wo und in welcher Weise strafbar gemacht haben solle, weshalb aufgrund des Nichtvorliegens eines Anfangsverdachts eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erfolgen habe.

2.3      Der Beschwerdeführer hingegen macht im Wesentlichen geltend, seine Vorträge seien sachgerecht und nachvollziehbar sowie im Detail belegt. Die Staatsanwaltschaft habe rechtswidrige Anforderungshürden vorgegeben, Beweise retourniert, zu keiner Zeit ein Briefing sowie das rechtliche Gehör zugelassen, keine sichtbaren Ermittlungen geführt sowie sach- und wahrheitswidrig behauptet, die angezeigten Delikte würden nicht von der Schweiz bzw. von Schweizern ausgehen. Weiter habe der zuständige Staatsanwalt zahlreiche öffentlich zugängliche Gerichtsurteile ignoriert, weitere Beweisangebote seitens des Beschwerdeführers ausgeschlagen, der B____ die grundsätzliche Wahrheitsverpflichtung gemäss den Statuten des Schweizer […]rates aberkannt und ihr den Rechtsschutz versagt. Der Beschwerdeführer macht also sinngemäss geltend, die Nichtanhandnahme sei zu Unrecht verfügt worden, respektive er verlangt, die Staatsanwaltschaft habe die Strafanzeigen an die Hand zu nehmen und das bzw. die Verfahren durchzuführen.

2.4      Aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2013 sowie aus deren Anhängen lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, welche Personen wann, wie, wo und zu wessen Nachteil angebliche Straftaten begangen haben sollen. Dem weiteren Schreiben des Beschwerdeführer vom 30. März 2013 lassen sich zwar vage und weitschweifige Verdächtigungen gegen diverse Personen entnehmen, jedoch nennt der Beschwerdeführer weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte, welche seine diffusen Verdächtigungen substantiieren könnten. Zudem lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, dass die behaupteten Handlungen überhaupt in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin fallen würden. Dasselbe gilt auch für sein Schreiben vom 22. April 2014. Auch in der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2016 schliesslich finden sich keine nachvollziehbaren Schilderungen konkreter durch die Beschuldigten begangenen Straftaten.

Zusammengefasst kann somit, mit Verweis auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2016, festgehalten werden, dass wohl ein seit Jahren schwelender Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und mehreren der von ihm beschuldigten Personen den Beschwerdeführer veranlasst hat, wiederholt „Strafanzeigen“ gegen verschiedene Personen und Institutionen einzureichen. Aus den eingereichten Eingaben und Beilagen können aber keinerlei Anhaltspunkte für einen hinreichenden Anfangsverdacht auf die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände abgeleitet werden. Auch kann der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass mindestens eine der angeblichen Straftaten überhaupt in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft fallen würde. Aus den zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers erschliesst sich keine plausible Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung der von ihm aufgezählten Straftaten ergeben würde. Es ist aber nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, selbst herauszufinden, worauf ein Anzeigesteller seine Beschuldigungen bezieht, und ob das behauptete Verhalten überhaupt einen schweizerischen Tatbestand erfüllen würde, sofern der Anzeigesteller, wie vorliegend, eine blosse Auflistung abstrakter Anschuldigungen einreicht. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt, nachdem sie dem Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit geboten hatte, seine Anzeige zu konkretisieren.

Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht auseinander und legt im Übrigen weiterhin nicht ansatzweise dar, welche der von ihm beschuldigten Personen konkret welches Delikt begangen haben sollen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer angemessenen Urteilsgebühr zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Dominique Florian Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2016.204 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2017 BES.2016.204 (AG.2017.134) — Swissrulings