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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.07.2017 BES.2016.196 (AG.2017.513)

26. Juli 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,711 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Sistierung des Strafverfahrens

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.196

ENTSCHEID

vom 26. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi  

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. November 2016

betreffend Sistierung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt seit September 2014 gegen A____ ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Entführung, Drohung und Vergewaltigung, alles zum Nachteil seiner Ehefrau B____. Mit Verfügung vom 15. November 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 314 und 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sistiert.

Gegen diese Sistierungsverfügung hat A____ seinen Verteidiger am 5. Dezember 2016 Beschwerde erheben und beantragen lassen, die genannte Sistierungsverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die Untersuchung weiterzuführen, eventualiter sei die Sistierung angemessen zu befristen. Ausserdem ersucht er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Am 6. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht eine persönlich verfasste Eingabe zukommen lassen, in welcher er diverse Unterlagen eingereicht hat, insbesondere Kopien von SMS-Mitteilungen von B____ und Berichte der [...], wo sich diese offenbar im Zeitraum November 2014 bis Oktober 2015 mit der gemeinsamen Tochter C____, geboren am [...] 2013, aufgehalten hat. Nachdem die Staatsanwaltschaft eine erste Frist zur Einreichung der Stellungnahme zur Beschwerde und der Verfahrensakten unbenutzt hat verstreichen lassen, hat sie mit Eingabe vom 1. Februar 2017 um Erstreckung dieser Frist ersucht. Innert dieser erstreckten Frist hat sie am 24. Februar 2017 ihre Stellungnahme eingereicht und die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde verlangt. Die Beschwerdegegnerin B____ hat sich mit Eingabe vom 22. März 2017 diesen Anträgen der Staatsanwaltschaft angeschlossen und sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch im Beschwerdeverfahren ersucht. In einer Eingabe vom 2. Mai 2017 reicht der Beschwerdeführer weitere Kopien angeblicher SMS-Mitteilungen von B____ ein. Sein Verteidiger macht in seiner Replik vom 10. Mai 2017 geltend, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei nicht beachtlich, da die entsprechende Frist verpasst worden sei, und hält im Übrigen an seinen Anträgen fest. Die Rechtsvertreter haben am 14. Juli 2017 ihre Honorarnoten eingereicht. Bei dieser Gelegenheit hat der Vertreter der Beschwerdegegnerin B____ die am 2. Mai 2017 eingereichten SMS-Chats respektive deren Übersetzung bestritten und betont, dass die Beschwerdegegnerin an der Strafanzeige festhalte.

Die weiteren Einzelheiten sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 314 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 93 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO), wobei zu den Parteien unter anderem der Beschuldigte zählt (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er ist durch die Sistierung des Strafverfahrens in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

1.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei für das Beschwerdeverfahren nicht beachtlich, da sie verspätet eingereicht worden sei. Bleibt die Stellungnahme zu einem Rechtsmittel aus, so wird das Verfahren weitergeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO). Dies versteht sich von selbst, ist doch die Stellungnahme zu einem Rechtsmittel stets freigestellt. Der ausdrückliche oder stillschweigende Verzicht auf Stellungnahme zu einem Rechtsmittel kann dabei jedenfalls nicht als Anerkennung desselben respektive der dort aufgestellten Vorbringen verstanden werden; die Rechtsmittelinstanz ist vielmehr von Amtes wegen verpflichtet, die Stichhaltigkeit des Rechtsmittels zu überprüfen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 390 N 7 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Prüfung werden die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Argumente ohnehin Berücksichtigung finden. Insoweit hat die verpasste Frist hier keine direkten Konsequenzen. Dies umso mehr, als die Privatklägerin ebenfalls – und zwar ihrerseits fristgerecht – eine Stellungnahme eingereicht hat, mit welcher sie unter Hinweis auf die Eingabe der Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt.

1.3      Der Klarheit und Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten SMS-Chats, welche von der Beschwerdegegnerin bestritten werden, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht relevant scheinen und nicht berücksichtigt werden.

2.

2.1      Die Vorinstanz stützt die unbefristete Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer offenbar auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO, wonach eine Untersuchung sistiert werden kann, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Sie begründet die Sistierung konkret damit, dass der beanzeigte Sachverhalt aufgrund des bisher vorliegenden Beweisergebnisses nicht liquid sei. Weitere Befragungen der Anzeigestellerin B____ seien für den Abschluss des Verfahrens unerlässlich. B____ sei indes im November 2015 in die Türkei ausgereist und es gebe keine Hinweise dafür, ob und wann sie allenfalls in die Schweiz zurückkehre.

2.2      Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Auslandabwesenheit der Anzeigestellerin stelle kein vorübergehendes Verfahrenshindernis dar, zumal eine rechtshilfeweise Befragung in der Türkei möglich wäre. Die unbefristete Sistierung sei im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot problematisch, stelle für den Beschwerdeführer eine untragbare Verschleppung des Verfahrens dar und sei zudem unverhältnismässig. Eventualiter sei die Sistierung zumindest zeitlich angemessen zu befristen, beispielsweise für die Dauer des hängigen Ehescheidungsverfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der Anzeigestellerin. Da ungewiss sei, ob die Anzeigestellerin im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens überhaupt in die Schweiz komme, sei der Sinn einer solchen befristeten Sistierung allerdings fraglich.

3.

3.1      Die Sistierung ist eine Zwischenverfügung, mit welcher eine Untersuchung, die bloss vorübergehend nicht weitergeführt werden kann, einstweilen formell erledigt wird. Der Fall wird nicht materiell abgeschlossen sondern bleibt bei der sistierenden Behörde rechtshängig und muss später auf jeden Fall erledigt werden, sei es durch Einstellung, Anklage oder Strafbefehl (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 314 N 1). Die Anwendungsfälle der Sistierung werden in Art. 314 Abs. 1 StPO geregelt, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 5; Omlin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 314 N 11). Ein Grund für die Sistierung des Verfahrens können die in Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO genannten vorübergehenden Verfahrenshindernisse sein. Darunter fällt grundsätzlich auch die Sistierung wegen längerdauernder Landesabwesenheit einer Zeugin (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., mit Hinweis auf ein Urteil OGer ZH vom 20. April 2007, UK070063/U, publ. in: ZR 106 [2007] Nr. 44 S. 186 ff.).

Die Sistierung aufgrund des Umstands, dass die Anzeigestellerin und Zeugin respektive Auskunftsperson sich länger in der Türkei aufhält, wäre somit grundsätzlich zulässig. Allerdings steht die Möglichkeit einer Sistierung in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) und ist entsprechend sehr zurückhaltend und bloss über eine kurze Zeitdauer anzuwenden (Omlin, a.a.O., Art. 314 N 9; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 4 mit weiteren Hinweisen). Im Licht des Beschleunigungsgebots erscheinen formelle Sistierungen einer Strafuntersuchung schon im Grundsatz problematisch, dies erst recht, wenn sie wie hier keinerlei Anhaltspunkte für den ungefähren Zeitpunkt der Wiederaufnahme enthalten; denn die Behörde bringt damit zum Ausdruck, dass sie ihre Bemühungen, das Verfahren vorwärts zu bringen, auf unbestimmte Zeit einstellt. Der Angeschuldigte leidet in einer solchen Situation nicht nur unter der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens, sondern zugleich unter der fehlenden Aussicht auf eine Beendigung innert angemessener Frist (BGer 1P.78/2001 vom 1. Juni 2001 E. 2d).

3.2     

3.2.1   Auch wenn die Staatsanwaltschaft erst mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 das Untersuchungsverfahren formell eröffnet hat, ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Eröffnungsverfügung bloss deklaratorische Bedeutung zukommt und die Strafuntersuchung als eröffnet gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen ergreift und beispielsweise einen Festnahmebefehl erlässt (BGE 141 IV 20 E 1.1.4 S. 24), davon auszugehen, dass das Untersuchungsverfahren vorliegend am 26. September 2014 – Erlass des Vorführungs-/Festnahmebefehls über den Beschwerdeführer – eröffnet worden ist (vgl. Akten, Register „Anhalt./Haft“).

3.2.2   Die Anzeigestellerin ist im Verlaufe des Verfahrens zweimal als Auskunftsperson befragt worden. Die erste Einvernahme fand am 29. September 2014 statt, die zweite Einvernahme am 15. Oktober 2014 (vgl. Akten, Register „Zur Sache“). Die formelle Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist allerdings wie erwähnt erst danach am 17. Oktober 2014 ergangen, da die Staatsanwaltschaft offenbar der Ansicht war, sie könne selber den Moment der Untersuchungseröffnung bestimmen. Nach diesen beiden Einvernahmen folgte dann erst am 21. März 2016, also rund anderthalb Jahre später, eine erneute Vorladung an die Anzeigestellerin zur Einvernahme als Auskunftsperson (Akten, Register „Nebenakten“). Aufgrund einer Eingabe ihres Rechtsvertreters stellte sich dann allerdings heraus, dass sie bereits im November 2015 in die Türkei ausgereist war – notabene ohne dass sie oder ihr Vertreter dies den Strafverfolgungsbehörden zuvor angekündigt hatten (Eingabe Advokat [...] vom 7. April 2016, Akten, Register „Opfer-Vertretung“). Der Beschwerdeführer wurde jeweils kurz nach den beiden Befragungen der Anzeigestellerin am 30. September 2014 und am 16. Oktober 2014 zu deren Vorwürfen einvernommen (Akten, Register „Zur Sache“). Eine Konfrontation hat nicht stattgefunden.

3.2.3   Gemäss Akten haben die Untersuchungen nach den Einvernahmen der Anzeigestellerin und des Beschwerdeführers ab circa Mitte Oktober 2014 geruht, bis der Vertreter der Ehefrau der Staatsanwaltschaft rund ein Jahr später am 14. Oktober 2015 mitgeteilt hat, dass die Anzeigestellerin sich dazu entschlossen habe, die Strafanträge gegen den Beschwerdeführer zurückzuziehen und in Bezug auf die Offizialdelikte eine Desinteresse-Erklärung zu unterzeichnen. Denn das Ehepaar habe sich dazu entschlossen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Er ersuchte um Vorladung zu einer Einvernahme, anlässlich derer die Anzeigestellerin dies schriftlich bestätigen könne. Die Staatsanwaltschaft informierte ihn darauf mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 darüber, dass er zu gegebener Zeit über die weiteren Schritte informiert werde (vgl. Akten, Register „Opfer-Vertretung“). Daraufhin erging aber erst am 21. März 2016, also erst beinahe ein halbes Jahr später, eine Vorladung an die Anzeigestellerin zur Einvernahme am 14. April 2016 (vgl. Akten, Register „Nebenakten“). In Zusammenhang mit dieser Vorladung teilte der Vertreter der Anzeigestellerin der Staatsanwaltschaft dann mit, dass diese inzwischen an ihren Strafanträgen festhalte und auch keine Desinteresseerklärung abgeben wolle. Ausserdem teilte er mit, dass die Anzeigestellerin im November 2015 in die Türkei gereist sei und dass noch offen sei, „wann resp. ob sie überhaupt in die Schweiz zurückkehrt. Für weitere Einvernahmen steh(e) sie … somit derzeit nicht zur Verfügung.“ Er werde die Staatsanwaltschaft entsprechend orientieren, „sobald sie zurückgereist ist resp. auf eine Rückreise definitiv verzichtet“ (Telefonat vom 30. März 2016, Schreiben vom 7. April 2016, Akten, Register „Opfer-Vertretung“). Auf telefonische Nachfrage der Staatsanwaltschaft am 10. November 2016 hin teilte er mit, dass unbestimmt sei, ob seine Mandantin „je wieder in die Schweiz zurückkomme“, dies hänge vor allem vom Ausgang eines zivilrechtlichen Sorgerechtsverfahrens ab, dessen Ausgang „aber noch völlig in den Sternen stehe“ (Aktennotiz Staatsanwaltschaft vom 10. November 2016, Akten, Register „Opfer-Vertretung“). Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren sistiert; die Sistierung wurde, wie bereits erwähnt, nicht befristet.

3.3     

3.3.1   Die Strafverfolgungsbehörden haben die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu behandeln, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (vgl. Urteil 501 2015 109 des Obergerichts Freiburg vom 15. April 2016 mit Hinweisen insbesondere auf BGE 130 IV 54 E. 3.3, Urteile BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 und nun 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017, publ. in ius.focus 7/2017 S. 26, wonach ein Verfahrensstillstand von sechs Monaten in einer wenig komplexen Strafsache eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt). Der oben dargelegte Ablauf des vorliegenden Verfahrens entspricht diesen Vorgaben offensichtlich nicht. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass das Verfahren nach den Einvernahmen im Oktober 2014 rund ein Jahr lang geruht hat, und dass die Staatsanwaltschaft mit der erneuten Vorladung zur Befragung der Anzeigestellerin dann auch wieder so lange – rund 5 Monate, innert denen die Anzeigestellerin in die Türkei verzogen ist –, zugewartet hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass keine Konfrontationseinvernahme vorgenommen respektive wenigstens dazu vorgeladen wurde. Die aktuelle Unmöglichkeit der Befragung der Anzeigestellerin und insbesondere der notwendigen Konfrontation mit dem Beschwerdeführer ist somit auch auf verfahrensverzögerndes Verhalten der Staatsanwaltschaft zurückführen. Dieses lässt sich auch nicht mit der Eingabe des Rechtsvertreters der Ehefrau vom 14. Oktober 2015 erklären, wonach die Anzeigestellerin ihre Strafanträge zurückziehen und bezüglich der Offizialdelikte ihr Desinteresse erklären wolle. Denn zu jenem Zeitpunkt war das Verfahren bereits ein ganzes Jahr liegengeblieben. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass schon vor der Sistierung das Beschleunigungsgebot verletzt worden und der Bedarf nach Sistierung erst dadurch entstanden ist.

3.3.2   Seit den Befragungen im Herbst/Winter 2014 liegen im Strafverfahren keinerlei weiteren Erkenntnisse vor. Das Strafverfahren wurde nun einzig wegen der ausstehenden Befragung der Anzeigestellerin respektive der entsprechenden Konfrontation mit dem Beschwerdeführer sistiert. Die Sistierung wurde nicht befristet. Das Ende der Sistierung ist zwar insofern bestimmt, als die Einvernahme der Anzeigestellerin mindestens sachlich dieses Ende bestimmt. Wann eine solche Einvernahme – allenfalls – stattfinden kann, lässt sich aber weder der Verfügung noch den Akten entnehmen. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine rechtshilfeweise Einvernahme der Anzeigestellerin in der Türkei gerade auch unter den aktuellen politischen und rechtsstaatlichen Umständen wenig erfolgversprechend scheint. Die Anzeigestellerin respektive ihr Vertreter gibt an, dass ungewiss sei, ob respektive wann sie allenfalls in die Schweiz komme. In der Stellungnahme zur Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vage festgehalten, eine Rückreise der Anzeigestellerin sei zwar kurzfristig nicht geplant, könne aber je nach Stand respektive Ausgang des Scheidungsverfahrens respektive Sorgerechtsverfahrens „jederzeit aktuell werden.“ In den Akten ist nicht dokumentiert, dass die Staatsanwaltschaft je versucht hätte, die Anzeigestellerin in der Türkei zu erreichen und sie – eventuell auch mit Hilfe ihres Anwaltes – zu einer freiwilligen Einreise zwecks Einvernahme zu motivieren. Ebenso wenig hat sie sich gemäss Akten beim Zivilgericht nach dem Stand des Scheidungsverfahrens erkundigt, obwohl der Anwalt der Anzeigestellerin darauf hingewiesen hatte, dass diese allenfalls in diesem Zusammenhang in die Schweiz zurückkehren würde (vgl. Aktennotiz vom 10. November 2016, Akten, Register „Opfer-Vertretung“).

3.3.3   Das Verfahren steht seit Herbst/Winter 2014 mehr oder minder still und die Strafverfolgungsbehörden haben keinen zeitlichen Rahmen festgesetzt, innert welchem vernünftigerweise mit einer Befragung der Anzeigestellerin gerechnet werden kann. So ist denn auch die Sistierung nicht befristet worden. Der Beschwerdeführer hat selbst keine Möglichkeit, auf die Fortsetzung respektive gegebenenfalls definitive Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Die Tatvorwürfe – unter anderem Vergewaltigung – gegen ihn wiegen schwer und würden im Falle einer Verurteilung mutmasslich eine empfindliche Strafe nach sich ziehen. Entsprechend belastend ist das Strafverfahren für den Betroffenen. Dem Beschwerdeführer kann eine Aufrechterhaltung dieses Schwebezustandes nicht zugemutet werden. Eine unbefristete Sistierung des im Zeitpunkt der Sistierung über zwei Jahre hängigen Strafverfahrens hält vor dem Beschleunigungsgebot nicht stand.

3.4 Das Beschleunigungsgebot wurde in der Untersuchungsphase bereits verletzt. Die Sistierung des Verfahrens tangiert das Beschleunigungsgebot wiederum zusätzlich. Dies führt zur Gutheissung des Antrags um Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft wird darüber zu befinden haben, ob sie auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses entweder förmlich Anklage beim zuständigen Strafgericht erheben oder – auch mit Rücksicht auf die seit den Tatvorwürfen verstrichene Zeit und die damit verbundene Belastung des Beschwerdeführers sowie mit Blick auch auf die Tatsache, dass die Anzeigestellerin sich im Herbst 2015 entschlossen hatte, die Strafanträge zurückzuziehen respektive eine Desinteresse-Erklärung abzugeben, und dass angesichts ihres gesamten Verhalten seither nur von einem mässigen Interesse an der Strafverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, – nun gleich die definitive Einstellung der Untersuchung verfügen muss. Dies wird nur unterbleiben können, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Konfrontationseinvernahme mit der Anzeigestellerin nun innert Kürze durchgeführt oder das Untersuchungsverfahren auf andere Weise einem Abschluss zugeführt werden kann.

4.

4.1      Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu erheben.

4.2      Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen gemäss seiner Aufstellung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er macht in seiner Honorarnote vom 12. Juli 2017 einen Aufwand von 8,25 Stunden, bei einem Ansatz von CHF 200.–, sowie Auslagen von CHF 54.– geltend.

Der unentgeltliche Vertreter der Beschwerdegegnerin B____ ist ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Seine Honorarnote scheint in jeder Hinsicht angemessen und er ist entsprechend zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2016 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung respektive gegebenenfalls zur Einstellung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], Advokat, werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘650.– und ein Auslagenersatz von CHF 54.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 136.30, ausgerichtet.

            Dem unentgeltlichen Vertreter der Beschwerdegegnerin, [...], Advokat, werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 433.35 und ein Auslagenersatz von CHF 4.75, zuzüglich 8% MWST von CHF 35.05, ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Beschwerdegegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                                     lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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