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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2017 BES.2016.190 (AG.2017.60)

10. Januar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,765 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.190

ENTSCHEID

vom 10. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dominique Florian Schaub  

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                     

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. November 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. September 2016 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. Zudem wurden ihm Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Er führte darin aus, er habe das nötige Geld damals in den Parkautomaten eingeworfen und verstehe deshalb nicht, weshalb nun dieses Verfahren eingeleitet werde. Zudem habe er vorgängig zum Strafbefehl keine Bussenanzeige bzw. Zahlungserinnerung erhalten, weshalb er nun darum bitte, die geforderten Beträge nicht bezahlen zu müssen.

Das Einzelgericht in Strafsachen verfügte am 18. November 2016, dass auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. September 2016 nicht eingetreten werden könne, weil diese zu spät eingereicht worden sei. Zudem verfügte es, dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werde.

Gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. November 2016 reichte der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, welches am 23. November 2016 in Frankreich aufgegeben und am 26. November 2016 der Schweizerischen Post übergeben wurde, Beschwerde beim Strafgericht Basel-Stadt ein. Am 29. November 2016 überwies das Strafgericht diese zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt, mit dem Hinweis, dass es auf eine Stellungnahme verzichte.

Mit Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. November 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Einsprache gegen den Strafbefehl als verspätet erscheine und ihm im Falle einer Abweisung seiner Beschwerde zusätzliche Kosten auferlegt werden müssten. Er wurde deshalb gebeten, bis zum 2. Januar 2017 mitzuteilen, ob er dennoch an der Beschwerde festhalten möchte.

Am 6. Januar 2017 stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt fest, dass keine Mitteilung des Beschwerdeführers eingegangen ist.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. November 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als von der Verfügung direkt betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen datiert vom 18. November 2016. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist am 26. November 2016, und somit innert Frist, beim Strafgericht Basel-Stadt eingegangen. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an das Strafgericht Basel-Stadt und damit an eine unzuständige Behörde gerichtet. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Dieser formale Fehler des Beschwerdeführers zieht deshalb keine für diesen nachteiligen Folgen nach sich.

1.3      Art. 67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 68 N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2016.16 vom 21. März 2016 E. 1.2). Hingegen werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, er könne nicht nachvollziehen, weshalb er einen Strafbefehl erhalten habe. Er habe damals das nötige Geld in den Parkautomaten eingeworfen und zudem vorgängig zum Strafbefehl weder eine Bussenanzeige noch eine Zahlungserinnerung erhalten. Weiter habe er mehrmals versucht, die zuständigen Behörden telefonisch zu kontaktieren, er habe jedoch nie jemanden erreicht. Er bittet deshalb darum, die geforderten Beträge nicht bezahlen zu müssen.

3.

3.1      Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig. Allerdings obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Der Nachweis der Zustellung kann jedoch auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, 2011, Art. 44 BGG N 14).

3.2      In den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung, welche am 14. Januar 2016 und am 17. März 2016 mit gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden. Zwar ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers jedoch gemäss ständiger Praxis des Appellationsgerichts vernachlässigbar klein (vgl. AGE BES.2016.59 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 sowie AGE BES.2016.20 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit weiteren Verweisen). Vorliegend hat sich die Adresse des Beschwerdeführers, die bei den beiden Briefsendungen verwendet wurde, im Nachhinein als richtig und funktionsfähig herausgestellt, indem sowohl der an diese Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl als auch die angefochtene Verfügung der ersten Instanz zugestellt werden konnten. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen sind. Seine Beteuerung, er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung. Durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben ist der Beschwerdeführer hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis gesetzt worden.

3.3      Da der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, was nicht zu beanstanden ist.

3.4      Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Darauf ist der Beschwerdeführer bereits mit der auf dem Strafbefehl aufgedruckten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht zur Fristwahrung, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist bei der Schweizerischen Grenzstelle ein (AGE BES.2016.58 vom 4. Juli 2016 E. 2.2; Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21).

3.5      Vorliegend erfolgte die Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung. Gemäss den Sendungsinformationen der Post (act. 4 S. 14) wurde die Sendung dem Beschwerdeführer am 30. September 2016 zugestellt. Damit begann die 10-tägige Einsprachefrist am 1. Oktober 2016 und endete am 10. Oktober 2016. Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag (act. 4 S. 6) erst am 25. Oktober 2016 der französischen Post übergeben und ist gemäss Sendungsverfolgung der Post am 27. Oktober 2016 bei der schweizerischen Grenzstelle eingetroffen und am 31. Oktober 2016 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen (act. 4 S. 6). Damit ist die Einsprache klar verspätet erfolgt und die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten.

3.6      Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringt, er habe das nötige Geld korrekt in den Parkautomaten geworfen sowie mehrmals versucht, die zuständigen Behörden telefonisch zu kontaktieren, ist darauf nicht einzutreten. Dies wäre Thema des Einspracheverfahrens gewesen, sofern die Einsprache rechtzeitig erhoben worden wäre.

4.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

(Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Dominique Florian Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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