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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.11.2016 BES.2016.166 (AG.2017.61)

30. November 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,963 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.166

ENTSCHEID

vom 30. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                  Beschwerdeführer 1

[...]

B____                                                                                  Beschwerdeführer 2

[...]

gegen

a.o. Staatsanwalt C____                                                  Beschwerdegegner [...]

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

In der Zeit vom 4. August 2010 bis zum 19. September 2012 initiierte D____ eine Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war.

Mit Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde C____ als ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung der damals 15 Anzeigen eingesetzt. Bis zum 19. September 2012 erstattete D____ 15 weitere Anzeigen, darunter jene vom 27. März 2012 gegen den Polizeigefreiten A____ wegen Amtsmissbrauchs. Am 13. August 2012 zeigte D____ den Polizeigefreiten B____ ebenfalls wegen Amtsmissbrauchs an. Gegen ihn hatte er bereits im Jahr 2010 eine Anzeige wegen falschen Zeugnisses und falscher Anschuldigung initiiert, wobei jenes Verfahren wegen Fehlens einer strafbaren Handlung mit Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2012 abgeschlossen worden war.

Am 19. Juli 2012 wurde D____ in Sachen A____ durch den eingesetzten Staatsanwalt als Zeuge befragt. Die Befragung D____s in der Sache B____ fand am 24. September 2012 statt. Im Juni 2015 ergingen dann sowohl an A____, als auch an B____ Vorladungen für den 18. Juni 2015 zwecks Befragung als beschuldigte Personen. Im Hinblick auf diese Befragungen mandatierten beide Beschuldigten am 15. Juni 2015 E____ als Verteidiger. Beide Beschuldigten wurden schliesslich am 18. Juni 2015 in getrennten Einvernahmen und jeweils in Anwesenheit des Anzeigestellers D____, welcher sich als Privatkläger konstituiert hatte, befragt. Am 17. Februar 2016 meldete sich der Rechtsvertreter der beiden beschuldigten Polizisten schriftlich beim ausserordentlichen Staatsanwalt und erkundigte sich, wann mit der Einstellung der Verfahren gerechnet werden könne. Nachdem dieser keine Reaktion gezeigt hatte, erging seitens des Verteidigers am 25. Mai 2016 ein weiteres Schreiben, in welchem dieser den Staatsanwalt mit Nachdruck auf das Beschleunigungsgebot hinwies und für den Fall, dass er in dieser Sache wiederum nichts hören sollte, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht stellte. Ferner forderte er Auskunft darüber, welche Ermittlungshandlungen in den letzten Monaten erfolgt und welche noch geplant seien. Nachdem auch dieses Schreiben unerwidert geblieben war, gelangte […] am 23. Juni 2016 erneut schriftlich an den ausserordentlichen Staatsanwalt und forderte ihn auf, die hängigen Anfragen umgehend zu beantworten. Am 7. Juli 2016 teilte C____ dem Rechtsvertreter schliesslich mit, dass er sich entgegen seinen früheren Absichten, die Vielzahl der Verfahren als Ganzes zum Abschluss zu bringen, momentan damit beschäftige, die Verfahren etappenweise, je nach noch vorzunehmenden Ermittlungen in einzelnen Verfahrenskomplexen abzuschliessen. Da dieses Vorgehen aber einer anderen Aktenanlage bedürfe, könne er sich erst zum Verfahrensabschluss in Sachen A____ und B____ äussern, wenn diese vollzogen sei. Hiermit könne auf Grund der Ferienzeit erst Ende August/Anfang September 2016 gerechnet werden. Am 12. September 2016 gelangte der Verteidiger erneut an den Staatsanwalt und teilte ihm sein Missfallen darüber mit, dass er in dieser Sache erneut nichts von ihm gehört habe. Für den Fall, dass ihm eine verfahrensabschliessende Verfügung nicht binnen zehn Tagen zugehe, behalte er sich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor. Mit Schreiben vom 22. September 2016 teilte der ausserordentliche Staatsanwalt dem Verteidiger mit, dass er ihm im Verlauf der nächsten Woche (d.h. Kalenderwoche 39; 26. bis 30. September 2016) die Abschlussverfügung gemäss Art. 318 StPO zukommen lassen werde.

Am 23. September 2016 hat der Verteidiger namens der beiden Beschuldigten Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den a.o. Staatsanwalt erhoben. Es sei festzustellen, dass C____ eine Rechtsverzögerung begangen habe, und der Staatsanwalt sei anzuweisen, das Verfahren binnen Monatsfrist zum Abschluss zu bringen. Der Staatsanwalt hat sich am 27. Oktober 2016 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Aufgrund des zu führenden Verfahrenskomplexes und dem Umstand, dass in Woche 44 (31. Oktober – 4. November 2016) die Abschlussankündigung erfolge, sei dem Beschleunigungsgebot Genüge getan.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ sofern für den Entscheid von Bedeutung ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Beschwerden wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Die beiden Beschwerdeführer machen Rechtsverzögerung in einem sie selbst betreffenden Strafverfahren geltend und sind deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2      Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Der Beschwerdeführer resp. die Beschwerdeführerin muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 13; Ziegler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2). Der ausserordentliche Staatsanwaltschaft hat sich mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 zur vorliegenden Beschwerde vernehmen lassen und die Abschlussankündigung für Kalenderwoche 44 des Jahres 2016 in Aussicht gestellt. Bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids hat er der Beschwerdeinstanz die angekündigte Abschlussankündigung jedoch nicht zukommen lassen, sodass im Zweifel davon auszugehen ist, dass diese entgegen seiner Ankündigung nicht ergangen ist und das zur Behandlung der Beschwerde erforderliche aktuelle Rechtschutzinteresse weiterhin gegeben ist.

2.

2.1      Die Beschwerdeführer rügen eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person im  Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teil-aspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 StPO N 9).

2.2      In der vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, dass das Strafverfahren in den ersten Jahren sehr schleppend geführt worden sei. Obwohl die beiden Beschwerdeführer am 18. Juni 2015 als Beschuldigte befragt worden seien und ihnen im Rahmen dieser Befragung der Verfahrensabschluss auf Ende Jahr 2015 in Aussicht gestellt worden sei, hätten sie per Ende Jahr keine entsprechende Verfügung erhalten. In der Folge wandten sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar und 25. Mai 2016 an den eingesetzten ausserordentlichen Staatsanwalt. Diese blieben unbeantwortet. Auf das Schreiben der Beschwerdeführer vom 23. Juni 2016 reagierte der Staatsanwalt erst vierzehn Tage später. Am 7. Juli 2016 teilte der Staatsanwalt schliesslich mit, dass er den Beschwerdeführern Ende August/Anfang September Auskunft über den Abschluss des Verfahrens gegeben werde. Nachdem eine solche Auskunft innerhalb dieser Frist abermals nicht erfolgt war, wandten sich die Beschwerdeführer am 12. September 2016 erneut an den ausserordentlichen Staatsanwalt und ersuchten um Abschluss des Verfahrens binnen 10 Tagen. Als die beiden Beschwerdeführer bis zum 22. September 2016 wiederum keine entsprechende Mitteilung erhielten, erhoben sie mit Eingabe vom 23. September 2016 Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht.

2.3      Mit Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde C____ vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der Aufgabe betraut, sämtliche von D____ gegen Personen der Basler Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Insgesamt handelt es sich gemäss Aufstellung vom 27. August 2014 mittlerweile um 30 Anzeigen, wobei es bei den diesen Personen vorgeworfenen Straftatbeständen vorwiegend um Amtsmissbrauch geht. Im vorliegenden Fall stellte das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt die Anzeigen in Sachen A____ vom 27. März 2012 und in Sachen B____ vom 13. August 2012 jeweils unverzüglich der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu, welche sie an den ausserordentlichen Staatsanwalt weiterleitete. Am 19. Juli 2012 bzw. 24. September 2012 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes in Sachen A____ bzw. B____ eine Befragung des Anzeigestellers D____ statt. Weshalb es erst am 18. Juni 2015, und somit Jahre später, zu einer Befragung der beiden beschuldigten Polizeimitarbeiter durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei den die beiden betreffenden Sachverhalten nicht um komplexe Geschehen handelt. Hingegen wiegt der Tatvorwurf des Amtsmissbrauchs für die beiden Polizeimitarbeiter schwer, sodass bereits in der schleppenden Verfahrensführung eine Rechtsverzögerung festzustellen ist. Hinzu kommt, dass es für die Beschuldigten mit zunehmendem Abstand zur behaupteten Straftat immer schwieriger wird, sich überhaupt noch angemessen verteidigen zu können. Diesbezüglich kann exemplarisch auf das Befragungsprotokoll von A____ verwiesen werden, der gemäss Seite 3 des Befragungsprotokolls aussagte: „Ich muss Ihnen sagen, dass ich von diesem Fall eigentlich gerade gar nichts mehr weiss“. Auch B____ räumte ein, dass er nach Erhalt der Vorladung im System habe nachschauen müssen, da ihm der Fall nicht mehr präsent gewesen sei. Zudem bedeutet es für einen Beschuldigten – und  dies muss erst recht für eine im weitesten Sinn in der Strafverfolgung tätige Person gelten – eine nicht zu unterschätzende Belastung, wenn über Jahre ein Strafverfahren hängig ist. Daran mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass trotz Anzeigen im Jahr 2012 die eigentlichen Befragungen erst im Juni 2015 durchgeführt wurden. Denn wie die übrigen in der Justiz bzw. Strafverfolgung tätigen Personen, die von D____ angezeigt worden sind, sind auch B____ und A____ über die gegen sie ergangenen  Anzeigen unverzüglich informiert worden, sodass sie entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners nicht erst mit ihrer Vorladung im Jahr 2015 Kenntnis von der Anzeige erhalten haben.

Als besonders stossend kommt hinzu, dass nach den am 18. Juni 2015 durchgeführten Befragungen der Beschuldigten B____ und A____ während eines weiteren Jahres keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden. Auch wenn sich aufgrund der geänderten Erledigungsstrategie eine andere Aktenführung aufgedrängt haben mag, lässt sich damit die erneut massive Verzögerung nicht rechtfertigen. Vorzuwerfen ist dem ausserordentlichen Staatsanwalt weiter, dass er die durchaus berechtigten Anfragen der Beschwerdeführer vom 17. Februar 2016 und 25. Juni 2016 einfach unbeantwortet liess und sich erst nach der dritten schriftlichen Intervention seitens der Beschwerdeführer um eine Stellungnahme bemüht hat. Eine Strafuntersuchung hat das Beschleunigungsgebot der Strafprozessordnung zu beachten, so dass erwartet werden kann, dass Schreiben, auch wenn die darin gestellten Fragen noch nicht abschliessend geklärt sind, zumindest innert kurzer Frist beantwortet werden. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O. N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen.

2.4      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass es in den Strafverfahren betreffend die Beschwerdeführer B____ und A____ mehrfach zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist, die schlussendlich zu einer überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben. Zu beanstanden ist weiter, dass der Staatsanwalt auf zwei Schreiben der  Beschwerdeführer keinerlei  Reaktion gezeigt hat. Sollte die in Aussicht gestellte Abschlussankündigung gemäss Art. 318 StPO noch immer nicht ergangen sein, wird der Staatsanwalt angewiesen, diese unverzüglich zu erlassen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Als angemessener Aufwand im Beschwerdeverfahren werden 4 Stunden zu CHF 250.‒ (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 Prozent MWST (CHF 80.‒) vergütet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdegegner angewiesen, in den Strafverfahren betreffend A____ und B____ unverzüglich die angekündigte Abschlussankündigung zu erlassen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Den Beschwerdeführern wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1080.‒ ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (3 Exemplare an Rechtsvertreter)

-       Beschwerdegegner C____

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                              Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                                                   lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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