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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.05.2017 BES.2016.161 (AG.2017.364)

16. Mai 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,332 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Einstellungsverfügung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.161

ENTSCHEID

vom 16. Mai 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                  Beschwerdeführer 1

c/o B____, [...]  

vertreten durch [...], Rechtsanwalt

[…]   

B____                                                                                  Beschwerdeführer 2

[...]  

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                                      Beschuldigte

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. August 2016

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte ein Strafverfahren gegen C____. Gegenstand war der Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des A____ und dessen Präsidenten und Geschäftsleiter B____. Hintergrund war ein Interview von Radio […], in welchem die Beschuldigte den A____ als rassistisch und antisemitisch bezeichnet hatte. In einem Facebook-Eintrag hatte sie zudem geäussert, man dürfe B____ mit Gewissheit als Antisemiten bezeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 23. August 2016 mangels Vorliegens einer strafbaren Handlung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung ein.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat B____ am 9. September 2016 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 beantragt, die Beschwerde abzuweisen und zur Begründung auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung verwiesen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).

Die Beschwerdeführer sind als Anzeigesteller und Privatkläger durch die Verfahrenseinstellungen selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die von ihnen beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügungen, was sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist etwa die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 2.1).

2.2      Die Staatsanwaltschaft sieht den Straftatbestand der (mehrfachen) üblen Nachrede nicht als erfüllt an. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2000 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung verurteilt worden. Es sei dabei um Verunglimpfungen von Juden gegangen, wobei im Zusammenhang mit dem Schächten von Tieren Vergleiche zu den Methoden der Nationalsozialisten gezogen worden seien. Aufgrund von Einträgen auf der aktuellen Homepage des A____ kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, es sei belegt, dass sich B____ bzw. der A____ nach wie vor nicht von diesen Anschauungen und Ansichten distanziert habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe daher den Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB erbracht. Sodann habe sie ihre Äusserungen nicht ohne begründete Veranlassung getätigt, da sie eine sorgfältige Selektion der Aussteller an der Messe [...] habe erreichen wollen. Mit dem ebenfalls beanzeigten Facebook-Eintrag habe sie Stellung zu den diffamierenden Äusserungen zu ihren Recherchen im Zusammenhang mit B____ bezogen.

2.3      Die vorliegende Einstellungsverfügung wurde einlässlich begründet, die Beschwerdeführer haben jedoch belegen können, dass ähnliches Verhalten zum Nachteil von B____ bzw. seines Vereins bereits vielfach als üble Nachrede qualifiziert worden ist. So wurden Personen der üblen Nachrede schuldig erklärt, welche Facebook-Einträge mit „gefällt mir“ bewertet hatten, in welchen B____ als mehrfach vorbestrafter Antisemit bezeichnet wurde und behauptet wurde, innerhalb seines Vereins gäbe es keine kritische Auseinandersetzung mit dessen antisemitischen und rassistischen Positionen (Strafbefehl ZH in Sachen A.O. vom 3. Oktober 2016). Auch das Setzen eines Links auf einen Facebook-Eintrag der Gruppe […] wurde als üble Nachrede qualifiziert, wobei von Strafe Umgang genommen wurde, da die Beschuldigte die Geschädigten nicht habe beleidigen wollen, „sondern lediglich anderen Menschen Informationen zugänglich machen“ wollte (Strafbefehl ZH in Sachen J.S. vom 18. Oktober 2016). Auch der Facebook-Kommentar, B____ sei „ein amtlich beglaubigter Rassist“ wurde durch die Staatsanwaltschaft Luzern als üble Nachrede eingestuft (Strafbefehl LU in Sachen P.F. vom 20. Oktober 2016). Auch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte einen Strafbefehl wegen mehrfacher übler Nachrede aus, da der Beschuldigte unter anderem auf Facebook postete, B____ sei ein Antisemit sowie, dass dieser wegen Rassismus verurteilt worden sei (Strafbefehl BS in Sachen C.M. vom 25. Januar 2017). Die Beschwerdeführer haben weitere Strafbefehle aus den Kantonen St. Gallen und Bern eingereicht, in welchen in ähnlich gelagerten Fällen Strafen wegen übler Nachrede ausgefällt worden sind. Hinzu kommen mehrere Anklageschriften wegen übler Nachrede aus dem Kanton Zürich, welche vermutlich aus angefochtenen Strafbefehlen resultieren. Ein Anklagepunkt besteht darin, dass der besagte Facebook-Eintrag von C____, man dürfe B____ mit Gewissheit als Antisemiten bezeichnen, mit „gefällt mir“ kommentiert wurde (Anklageschrift Stawa Zürich-Sihl in Sachen B.F. vom 6. März 2017). Weitere Eingaben der Beschwerdeführer betreffen den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB: Das Bezirksgericht Münchwilen hielt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte von B____ und dem A____ fest, unter anderem durch die Behauptung, die Kläger würden sich antisemitisch und rassistisch äussern (Entscheid Bezirksgericht Münchwilen vom 23. Februar 2017). Diverse weitere Entscheide dieses Gerichts zu Gunsten der Beschwerdeführer wurden zu den Akten gegeben. Die von den Beschwerdeführern beigebrachten Strafbefehle, Anklageschriften und Entscheide sprechen dafür, dass die erforderliche Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs beim vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben und nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu verfahren ist.

2.4      Da die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung demnach nicht gegeben sind, ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 3 der Strafprozessordnung angewiesen, das Verfahren mit Anklageerhebung zum Abschluss zu bringen (zur Zulässigkeit einer solchen Weisung siehe BGer 06.03.2013, 1B_480/2012 E. 5).

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Die Beschwerdeführer haben bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der in der Honorarnote vom 22. März 2017 geltend gemachte Aufwand von 30.25 Stunden ist jedoch unangemessen hoch. Aufgrund der eingereichten Präjudizien, welche sämtlich die Beschwerdeführer betreffen, welche stets vom gleichen Anwalt vertreten werden, ist evident, dass dreimal acht Stunden für das Abfassen der vorliegende Rechtsschrift unangemessen viel sind. Die Beschwerde ist denn auch ausufernd formuliert und befasst sich etwa ausgiebig mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers 2, obwohl dies nichts zur Klärung der hier relevanten Fragen beiträgt. Die zahlreichen Parallelfälle lassen vermuten, dass die Rechtsschrift nicht eigens im Hinblick auf das vorliegende Verfahren verfasst wurde, sondern mehrfach verwendet werden konnte. Das Honorar ist daher um den halben Zeitaufwand auf 15 Stunden zu CHF 250.‒ zu kürzen. Die Barauslagen von CHF 226.40 werden akzeptiert, wenn die Zahl verrechneter Kopien (294 Stück) auch hoch erscheint.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen zum Abschluss zu bringen.

            Es werden keine ordentlichen Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von CHF 3‘976.40 (zuzüglich 8% MWST) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerschaft

-       Staatsanwaltschaft

-       Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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