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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.12.2016 BES.2016.141 (AG.2017.26)

16. Dezember 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,308 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Abweisung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.141

ENTSCHEID

vom 16. Dezember 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dominique Florian Schaub

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o B____ [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. Juli 2016

betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 7. März 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt  A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Zudem wurden ihm Auslagen von CHF 55.30 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass er den Strafbefehl vom 7. März 2016 erst im Mai 2016 erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft interpretierte dieses Schreiben als Gesuch um Wiedereinsetzung in die Einsprachefrist und wies es mit Verfügung vom 27. Juli 2016 ab.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2016 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Er verlangt die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Einsprachefrist des Strafbefehls wiederherzustellen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in Ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 28. November 2016 hat der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft repliziert. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2016, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2016 auf Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 7. März 2016 im Sinne von Art. 94 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewiesen worden ist. Gegen die Abweisung dieses Wiederherstellungsgesuches durch die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im Sinne von Art. 396 StPO ist die Beschwerde fristund formgemäss eingereicht und begründet worden, weshalb darauf einzutreten ist.

1.2      Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer hat die zehntägige Frist zur Einreichung einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. März 2016 unbestrittenermassen nicht wahrgenommen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Er begründet dies damit, dass er auf Grund einer schweren psychischen Erkrankung als Zustelladresse nicht die Adresse in Marokko, sondern fälschlicherweise jene seiner damaligen Freundin C____ angegeben habe. C____ habe den am 9. März 2016 zugestellten Strafbefehl an die Staatsanwaltschaft retourniert, anstatt ihn ihm weiterzuleiten, so dass er, gemäss seinem Schreiben vom 23. Juni 2016 an die Staatsanwaltschaft, erst im Mai 2016 Kenntnis vom Strafbefehl gehabt und deshalb die Frist verpasst habe.

2.2      Nach Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen worden ist. Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressaten an ihren Wohnsitz, an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Parteien mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Mit E-Mail vom 28. Dezember 2015 hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft ein solches Zustelldomizil mitgeteilt, indem er die Adresse seiner damaligen Freundin, C____, bekanntgab. Er hat dies u.a. damit begründet, dass er sich zurzeit in Marokko aufhalte und in der Schweiz keine Adresse mehr habe. Als Zustelladresse wurde deshalb der Wohnort der damaligen Freundin, C____, angegeben.

2.3      Gemäss BGE 139 IV 228 hat die Behörde, wenn ihr gegenüber ein Zustelldomizil mitgeteilt wurde, die Zustellung grundsätzlich an die angegebene Adresse vorzunehmen, da sie sonst mangelhaft ist. Mit Einschreiben vom 7. März 2016 ist der gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafbefehl an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Zustelladresse versandt worden. Gemäss Sendungsverfolgung der Post ist die Verfügung am 9. März 2016 von C____ in Empfang genommen worden. Sie ist somit rechtsgültig und fristauslösend zugestellt worden. Eine allfällige Einsprache hätte also spätestens bis zum 21. März 2016 erhoben werden müssen. Der Beschwerdeführer hat indessen erst wieder am 12. April 2016 – zwar nicht persönlich, sondern über seine angebliche Vertreterin B____ – von sich hören lassen. Er hat somit nicht innert zehn Tagen ab Zustellung Einsprache erhoben und deshalb die Einsprachefrist versäumt.

3.

3.1      Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung derselben verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.

3.2      Dass dem Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. In casu stellt sich jedoch die Frage, ob auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist, das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Fraglich ist daher, ob dem Beschwerdeführer der rechtsgenügende Beweis gelingt, dass ihm an der Säumnis der Einsprachefrist kein Verschulden zukommt.

3.3      Der Beschwerdeführer hat mit einem Arztzeugnis vom 19. Juli 2016 belegt, dass er an einer psychischen Erkrankung litt bzw. leidet. Es mag wohl sein, dass sich der Beschwerdeführer – zumindest ab dem 5. Januar 2016 mit Arztzeugnis belegt – aufgrund einer psychischen Erkrankung in psychiatrischer Behandlung in Marokko befunden hat. Allerdings kann er daraus in Zusammenhang mit seiner Benennung einer Zustelladresse in der Schweiz am 28. Dezember 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits war er wegen seines ausländischen Wohnsitzes bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, den Behörden eine solche Zustelladresse bekannt zu geben, andererseits ist es durchaus naheliegend, dass er damals die Adresse seiner damaligen Freundin, die er, gemäss einem Schreiben der Gemeinde Pfäffikon vom 8. Oktober 2015, gar zu heiraten beabsichtigte, angab. Dass diese dann, aus welchen Gründen auch immer, den von ihr abgeholten Strafbefehl nicht an ihn weitergeleitet hat, entlastet ihn nicht, hat er sich doch deren Handlungen anzurechnen lassen.

3.4      Im Weiteren kommt hinzu, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Skype-Verkehr mit seiner damaligen Freundin ergibt, dass er bereits am 9. März 2016 Kenntnis vom Eintreffen des Strafbefehls gehabt hat. Es wäre ihm somit ohne Weiteres auch möglich gewesen, sich ein Exemplar des Strafbefehls bei der Strafverfolgungsbehörde direkt zu beschaffen. Wie seine E-Mail vom 28. Dezember 2015 belegt, war ihm die E-Mail-Adresse des das ihn betreffende Strafverfahren bearbeitenden Staatsanwaltes bekannt. Genauso wie er aber trotz psychischer Probleme mit seiner damaligen Freundin problemlos und zusammenhängend via Skype kommunizieren konnte, hätte er dies auch mit den Strafverfolgungsbehörden tun können. Der Beschuldigte bleibt nach dem Gesagten den Nachweis schuldig, dass er die Frist zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl unverschuldet versäumt hat. Die Staatsanwaltschaft hat somit seinem Wiederherstellungsgesuch zu Recht nicht entsprochen.

4.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2016 abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur Liselotte Henz                                                MLaw Dominique Florian Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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