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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.07.2017 BES.2016.136 (AG.2017.493)

7. Juli 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,076 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.136

ENTSCHEID

vom 7. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lionel Schüpbach

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                                                      

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. Juni 2016

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Am 24. Mai 2016 erstattete A____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts, dass jemand Vermögenswerte der Stiftung [...], welche von der Tante des Beschwerdeführers per Erbvertrag als Alleinerbin eingesetzt worden war, veruntreue. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 27. Juni 2016 die Nichtanhandnahme des Verfahrens, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2016 Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Juni 2016, eine Fristerstreckung von zwei Monaten zur ausführlichen Begründung seiner Beschwerde sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 26. Juli 2016 beantragt, dass auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 4. August 2016 ist die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Replik (mit Frist bis zum 5. September 2016) an den Beschwerdeführer übermittelt worden mit dem Hinweis, dass eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde nicht möglich sei. Mit Eingabe vom 5. September 2016 hat der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde beantragt.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind analog zu behandeln (Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26). Beschwerdegericht ist gemäss §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt für die Beschwerdelegitimation ist somit zunächst eine Parteistellung. Der Begriff "Partei" wird breit interpretiert und umfasst  sowohl Parteien im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO wie auch Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann demnach auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; AGE BES.2016.77 vom 4. Januar 2017 E. 1.2).

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist weiter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides vorausgesetzt. Ein solches liegt bei Anzeigestellern vor, wenn diese durch die beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich vor dem Erlass der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausdrücklich als Privatkläger konstituiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt das Bestehen oder die Geltendmachung von Zivilforderungen im kantonalen Verfahren indessen keine notwendige Voraussetzung für die Bejahung der strafrechtlichen Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO und die Beteiligung am Strafverfahren als Strafkläger dar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4). Anzeigesteller können durch eine Nichtanhandnahmeverfügung bereits dann unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein, wenn das beanzeigte Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll (vgl. AGE. BES.2016.77 vom 4. Januar 2017 E. 1.2). Dem Anzeigesteller, der weder in einem solchen Sinne „geschädigt“ noch Privatkläger ist, stehen aber keine weitergehenden Verfahrensrechte, namentlich die Ergreifung eines Rechtsmittels, zu (Art. 301 Abs. 3 StPO).

Der Beschwerdeführer ist Anzeigesteller und damit Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO. Fraglich ist, ob er durch das beanzeigte Delikt in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, mithin Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Gemäss Erbvertrag vom 8. Juni 2001 erhält der Beschwerdeführer aus dem Vermögen der im Nachlass seiner Tante als Alleinerbin eingesetzten Stiftung [...] monatlich eine Rente über CHF 5‘000.–, welche ihm nachweislich regelmässig ausbezahlt wird. Inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf einen höheren Anteil am Vermögen der Stiftung [...] haben soll, ist nicht ersichtlich. Deshalb ist bereits ausgeschlossen, dass sich jemand zu seinem unmittelbaren Nachteil aus dem Stiftungsvermögen bereichern kann. Ein rechtlich schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO liegt demzufolge nicht vor, weshalb die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung eines Rechtsmittels mit Blick auf Art. 301 Abs. 3 StPO zu verneinen ist.

1.3      Mangels Legitimation des Beschwerdeführers ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1      Ergänzend ist anzufügen, dass die Beschwerde bei ihrer materiellen Behandlung abzuweisen wäre.

2.2      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung liegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 6 ff., vgl. auch AGE BES.2016.40 vom 11. Mai 2016 E. 2.1, BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1).

2.3      Die von der Staatsanwaltschaft in vorliegender Angelegenheit getätigten Abklärungen haben ergeben, dass sich der eingesetzte Testamentsvollstrecker getreu dem Erbvertrag vom 8. Juni 2001 verhält und dem Beschwerdeführer regelmässig die ihm zustehende Rente in der Höhe von CHF 5‘000.– ausbezahlt wird. Für irgendein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Nachteil der Stiftung [...] – geschweige denn zum Nachteil des Beschwerdeführers – gibt es absolut keine Anhaltspunkte. Die Staatsanwaltschaft ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer angezeigten Straftatbestände nicht erfüllt sind beziehungsweise nicht der geringste Anhaltspunkt für irgendeinen hinreichenden Tatverdacht auf ein Delikt besteht, den es bräuchte, um eine Untersuchung zu eröffnen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.-.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Lionel Schüpbach

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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