Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.13
ENTSCHEID
vom 13. Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Dr. B____, Advokat Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
12. Januar 2016
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 23. Februar 2015 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen Dr. B____, Advokat, (nachfolgend Beschwerdegegner) wegen Prozessbetrugs. Diese begründete er damit, der Beschwerdegegner, der ihn und seine Ehefrau […] hinsichtlich des Kaufs einer Stockwerkeigentümerparzelle als deren Anwalt rechtlich beraten hatte, habe im Rahmen des mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2011 abgeschlossenen Verfahrens entgegen der Bestimmung von Art. 160 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nicht wahrheitsgemäss ausgesagt. Indem der Beschwerdegegner in der Replik unwahre Angaben gemacht habe, habe er das Gericht getäuscht und dieses veranlasst, zu seinem Nachteil zu entscheiden und ihn sowie seine Ehefrau zur Zahlung des Anwaltshonorars zu verurteilen. Dies, obwohl keine entsprechende Gegenleistung des Beschwerdegegners vorgelegen habe. Damit habe der Beschwerdegegner einen Prozessbetrug begangen. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Januar 2016 ist die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige eingetreten, mit der Begründung, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.
Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 17. Januar 2016 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer deren kostenfällige Aufhebung beantragt. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen und die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen. Am 7. April 2016 hat sich die Staatsanwaltschaft vernehmen lassen und auf Abweisung der Beschwerde plädiert. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. April 2016 an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2016 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das zur Anzeige gelangte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist form- und fristgerecht gemäss Art. 396 StPO eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]; § 17 lit. a Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung damit begründet, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei, was eine Nichtanhandnahme zur Folge habe. Der Beschwerdeführer macht hingegen sinngemäss geltend, die Nichtanhandnahme sei zu Unrecht verfügt worden, die Staatsanwaltschaft habe die Strafanzeige an die Hand zu nehmen und ein Verfahren durchzuführen.
2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Ver-fahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101, und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).
3.
Die angefochtene Verfügung beruht auf dem folgenden Sachverhalt: Im Verlaufe des Jahres 2007 kontaktierten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Beschwerdegegner und ersuchten diesen, sie im Rahmen eines Mandats bei einem beabsichtigten Kauf einer Stockwerkeigentümerparzelle (StWEP) rechtlich zu beraten, woraufhin zwischen den Genannten ein entsprechendes Mandatsverhältnis zustande kam. Die von den Ehegatten ausersehene StWEP war am 8. Januar 2007 begründet worden. Der damalige Eigentümer des Grundstücks, [...], unterteilte sämtliche Miteigentumsparzellen des Grundstücks im Rahmen einer notariellen Beurkundung beim Notar Dr. [...] in fünf Miteigentumsanteile und errichtete daran Stockwerkeigentum. Zudem erliess er im selben notariellen Akt ein Stockwerkeigentümerreglement (StWE-Reglement) und beauftragte den Notar, dieses im Grundbuch auf allen fünf StWEP anzumerken. Am 29. Mai 2007 unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen ebenfalls vom Notar Dr. [...] öffentlich beurkundeten und die StWEP als Kaufsobjekt bezeichnenden Kaufvertrag und nahmen die StWEP in der Folge in Besitz. Daraufhin erteilten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der genannten StWEP diverse Aufträge. Am 20. Februar 2008 legte der Beschwerdegegner jedoch mit Ausnahme eines laufenden Prozesses sein Mandat nieder und stellte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau seine auf den 17. März 2008 datierte Honorar-Schlussrechnung zu. Diese wurde durch die Ehegatten nicht vollständig bezahlt, weshalb der Beschwerdegegner sie klageweise vor dem Zivilgericht Basel-Stadt geltend machte. Als Kläger liess er sich dabei durch Advokat Dr. [...] vertreten. Mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2011 wurden die Ehegatten schliesslich solidarisch zur Zahlung der Forderung in der Höhe von CHF 10‘426.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Februar 2010 gegenüber dem Beschwerdegegner verurteilt. Nachdem das Appellationsgericht Basel-Stadt auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten war, erwuchs das Urteil des Zivilgerichts am 7. Februar 2013 definitiv in Rechtskraft. Ein vom Beschwerdeführer am 24. August 2014 beim Zivilgericht Basel-Stadt eingereichtes Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil vom 23. November 2011 wies das Zivilgericht am 9. Januar 2015 ab. Noch am gleichen Tag erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdegegner wegen Prozessbetrugs. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner insbesondere vor, dieser habe im Rahmen des mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2011 abgeschlossenen Verfahrens entgegen der Bestimmung von Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO nicht wahrheitsgemäss ausgesagt. Die Ehegatten hatten dem Beschwerdegegner in ihrer Klageantwort, welche im Rahmen des zivilgerichtlichen Schriftenwechsels erfolgte, zum Vorwurf gemacht, dieser habe es versäumt zu versuchen, das die StWEP tangierende StWE-Reglement in einem für sie günstigen Sinne abzuändern. Der Beschwerdegegner habe in der Folge in der Replik vom 21. September 2010 unwahre Angaben gemacht, indem der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Dr. [...], in Bezug auf das StWE-Reglement behauptet habe, dass auf dieses im Zeitpunkt des Kaufs am 29. Mai 2007 durch die Ehegatten kein Einfluss mehr habe genommen werden können. Dies, so der Beschwerdeführer, obwohl das StWE-Reglement erst am 20. Juni 2007 im Grundbuch angemerkt worden sei, weshalb eine Anpassung des StWE-Reglements im Zeitpunkt des Erwerbs der StWEP am 29. Mai 2007 durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau durchaus noch hätte erwirkt werden können. Durch diese unwahren Aussagen habe der Beschwerdegegner das Gericht getäuscht und dieses veranlasst, zu Ungunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu entscheiden, indem diese zur Zahlung des Anwaltshonorars an den Beschwerdegegner verurteilt wurden, ohne dass eine entsprechende Gegenleistung seinerseits vorgelegen habe. Damit habe der Beschwerdegegner einen Prozessbetrug begangen.
4.
4.1 Des Betrugs macht sich schuldig, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und ihn so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Prozessbetrug ist ein Anwendungsfall des Betrugstatbestands, bei dem die Besonderheit besteht, dass eine Prozesspartei das urteilende Gericht durch unwahre Tatsachenbehauptungen arglistig täuscht und so zu einem das Vermögen einer andern Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründeten) schädigenden Entscheid bestimmt (BGE 122 IV 197 E. 2c S. 202 f.; BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.1). Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB müssen erfüllt sein: Arglistige Täuschung, Irrtum (des Gerichts), Vermögensverfügung und -schaden sowie Kausal- resp. Motivationszusammenhang (BGE 122 IV 197 E. 3c S. 206; BES.2015.77 E. 3.1).
4.2 Erste Voraussetzung für das Vorliegen eines Betruges wäre vorliegend, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung des Beschwerdegegners das Zivilgericht arglistig getäuscht und einen kausalen Irrtum bei diesem hervorgerufen hat.
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die im zivilrechtlichen Verfahren eingereichte Replik vom 21. September 2010 durch den damaligen Vertreter des Beschwerdegegners enthalte die falsche Aussage, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten auf das zu einem viel früheren Zeitpunkt von einem Notar erstellte StWE-Reglement keinen Einfluss mehr nehmen können (act. 20). Damit werde implizit und wahrheitswidrig auf eine bestehende StWE-Gemeinschaft hingewiesen. Das Zivilgericht habe aus dieser Behauptung auf die Tatsache geschlossen, die Käuferschaft habe noch nicht zur StWE-Gemeinschaft gehört und deshalb keinen Einfluss auf das Reglement nehmen können. Diese falsche Behauptung habe das Zivilgericht veranlasst, die Klage des Beschwerdegegners gutzuheissen.
4.2.2 Der Beschwerdegegner hatte in der Replik vom 21. September 2010 ausführen lassen: „Dasselbe [wie für das Nichtersichtlichsein einer anwaltlichen Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit Sachgewährleistungsfragen] gilt für das StWE-Reglement, welches zu einem viel früheren Zeitpunkt von einem Notar erstellt worden war und worauf die Beklagten keinen Einfluss nehmen konnten.“
Damit habe der Beschwerdegegner gemäss Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sinngemäss gemeint, dass das StWE-Reglement zwar erst mit der Eintragung im Grundbuch seine Rechtswirkung entfaltet habe, aufgrund der Eigentumsverhältnisse indes eine Abänderung des StWE-Reglements mittels Beschluss zu Gunsten der Ehegatten jedoch faktisch ausgeschlossen gewesen sei, da der bisherige Eigentümer weiterhin vier StWEP, die Ehegatten hingegen lediglich eine besassen und gemäss Art. 712g Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Mehrheit der Stockwerkeigentümer einer Abänderung hätte zustimmen müssen. Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass bereits das Tatbestandselement der unwahren Tatsachenbehauptung, wie dies vom Tatbestand des Betrugs verlangt wird, vorliegend nicht gegeben sei. Die Aussage des Beschwerdegegners, wonach im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages hinsichtlich der Abänderung des StWE-Reglements keine Möglichkeit zur Einflussnahme mehr bestanden habe, stelle eindeutig keine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Vielmehr sei diese als Produkt einer juristischen Analyse des damaligen Sachverhalts zu werten. Ungeachtet dessen sei ebenso wenig das Tatbestandselement der Arglist als erfüllt zu betrachten. Gemäss der Rechtsprechung zum Betrugstatbestand könne nämlich festgestellt werden, dass – völlig losgelöst von der Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der vom Beschwerdegegner am 21. September 2010 in der Replik gemachten Aussage – „mit einer wie im vorliegenden Fall erfolgten, durch eine Partei in einem Verfahren vorgebrachten Behauptung, welche ohne besondere Mühe durch das Gericht hätte überprüft werden können, ein Richter schlechterdings arglistig nicht hätte getäuscht werden können.“ Da sowohl das Tatbestandselement der unwahren Tatsachenbehauptung als auch jenes der Arglist offenkundig nicht gegeben seien, sei der beanzeigte Tatbestand des Betrugs eindeutig nicht erfüllt. Daraus folge, dass gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO von der Eröffnung eines Strafverfahrens abzusehen und eine Nichtanhandnahme zu verfügen sei.
4.2.3 Der Beschwerdegegner hatte in der Replik vom 21. September 2010 zwei Tatsachenbehauptungen vorbringen lassen: Erstens, dass das Reglement zu einem viel früheren Zeitpunkt (als die Kaufsverhandlungen des Ehepaares) erstellt worden sei und zweitens, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf dieses deshalb keinen Einfluss mehr hätten nehmen können. Die erste Aussage ist korrekt, wurde doch das Reglement den Ehegatten mit dem Kaufvertrag ausgehändigt, wie sich aus dem Kaufvertrag selbst ergibt (act. 31 Ziff. 4.6). Letztere ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, eine Wertung. Zudem wäre die blosse Behauptung der Unbeeinflussbarkeit des Reglements, selbst wenn sie gelogen wäre, nicht geeignet, ein Arglist begründendes Lügengebäude entstehen zu lassen und den Richter auf diese Weise zu täuschen. Dem Zivilgericht lagen sämtliche Unterlagen vor, welche der Beschwerdeführer auch für seinen aktuellen Standpunkt anruft. Diese sind vom Beschwerdegegner in keiner Art und Weise verfälscht oder manipuliert worden, so dass auch keine „Machenschaften“ im Sinne des Betrugstatbestandes vorliegen. Folglich kann die einfache Behauptung des Beschwerdegegners, es habe keine Einflussmöglichkeit mehr auf das Reglement bestanden, das Zivilgericht nicht arglistig irregeführt haben. Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung der Umstände durch das Zivilgericht oder die Arbeit des Beschwerdegegners als Rechtsvertreter kritisiert, ist er darauf zu verweisen, dass das zivilgerichtliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Es liegt in dieser Hinsicht eine res iudicata vor, der Beschwerdeführer hat sämtliche Rechtsmittel dagegen bereits ausgeschöpft.
4.2.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Zivilgericht nicht die in der Replik vom 21. September 2010 gemachte Aussage des Beschwerdegegners übernommen, sondern seinerseits den von der Replik abweichenden Schluss gezogen, dass das Ehepaar [...] noch nicht zur StWE-Gemeinschaft gehört habe und deshalb keinen rechtlichen Einfluss auf das Reglement habe nehmen können (Entscheid des Zivilgerichts vom 23. November 2011, act. 57). Bereits die Formulierung des Beschwerdeführers, wonach in der Replik lediglich „implizit“ etwas Falsches behauptet werde, lässt erkennen, dass diese Ausführung nicht kausal für die Schlussfolgerung des Zivilgerichtes sein konnte. Ferner erwog das Zivilgericht, dass die Beklagten, d.h. der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, sich widersprüchlich verhalten hätten. Bis am 19. Februar 2008 hätten sie, nachdem der Beschwerdegegner bereits das Mandat niedergelegt hatte, nie seine Arbeitsweise beanstandet, obwohl zu jenem Zeitpunkt die gegenüber dem Zivilgericht geltend gemachten Streitpunkte bereits bekannt gewesen seien. Schliesslich würden die Beklagten nicht ausreichend darlegen, durch welche widerrechtliche oder unsachgemässe Handlung ein allfälliger konkreter Schaden entstanden sei (act. 57).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht die Aussage des Beschwerdegegners, die Ehegatten [...] hätten keinen Einfluss mehr auf das Reglement nehmen können, zur Gutheissung der Klage durch das Zivilgericht geführt hat, sondern eigenständige Erwägungen desselben. Es fehlt somit auch am Tatbestandselement des Kausal- und Motivationszusammenhangs des Zivilgerichts.
4.3 Daraus folgt, dass der Vorwurf des Prozessbetrugs unbegründet ist. Die Staatsanwaltschaft ist aufgrund der Strafanzeige und der vorhandenen Akten demnach zu Recht zum Schluss gekommen, der Tatbestand des Prozessbetrugs sei durch den Beschwerdegegner im Verfahren vor Zivilgericht eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten in Form einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– zu verrechnen und somit getilgt.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.– wird damit verrechnet.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.