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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.09.2016 BES.2016.129 (AG.2016.677)

12. September 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,105 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.129

ENTSCHEID

vom 12. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt

[...], [...]   

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                     

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Juli 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2015 wurde A____ wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz Basel-Stadt zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 190.–, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 5‘700.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Mit einem Schreiben vom 25. Mai 2016 (Datum des Poststempels: 31. Mai 2016) brachte A____ unter dem Titel „Nichtigkeitskausalitätsfolge“ vor, der Strafbefehl sei nichtig, da der rechtserhebliche Sachverhalt tatsachenwidrig festgestellt worden sei. Diese Eingabe wurde als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. November 2015 gewertet und von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, am 1. Juni 2016 zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 3. Juli 2016 nicht auf die Einsprache ein, da diese verspätet erhoben worden sei.

Hiergegen richtet sich die am 17. Juli 2016 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde vom 13. Juli 2016, mit welcher A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geltend macht, seine Eingabe vom 25. Mai 2016 sei keinesfalls als Einsprache zu verstehen gewesen, die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes sei an keine Frist gebunden und zudem sei das Einzelgericht in Strafsachen für die Behandlung seiner Eingabe unzuständig gewesen, was überdies einen Nichtigkeitsgrund darstelle. Die Staatsanwaltschaft sowie das Strafgericht haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Juli 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2      Die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 zugestellt worden. Die am 17. Juli 2016 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist somit noch innert der gesetzlichen Frist erfolgt. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl mit der Begründung nicht eingetreten, diese sei verspätet erfolgt. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, seine Eingabe („Nichtigkeitskausalitätsfolge“) sei fälschlicherweise als Einsprache behandelt worden. Vielmehr habe er einen Nichtigkeitsgrund geltend machen wollen, was an keine Frist gebunden sei. Die Nichtigkeit des Strafbefehls ergebe sich aus dem Umstand, dass der Sachverhalt tatsachenwidrig festgestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft sei unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Restaurants [...] auch für die Vermietung der Hotelzimmer zuständig gewesen sei. Zudem sei das Einzelgericht in Strafsachen für die Behandlung seiner Eingabe unzuständig gewesen, was einen zusätzlichen Nichtigkeitsgrund darstelle (Beschwerde p. 2 ff.).

2.2      Eine fehlerhafte Verfügung ist in der Regel lediglich anfechtbar. Nichtig und damit von Anfang an unwirksam ist eine fehlerhafte Verfügung nur in Ausnahmefällen, wenn ihr ein besonders schwerwiegender Mangel anhaftet. Zur Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit einer Verfügung folgt die Rechtsprechung der sogenannten Evidenztheorie. Demnach gilt ein Mangel als besonders schwer, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel kommen nur ausnahmsweise und nur dann als Nichtigkeitsgründe in Betracht, wenn sie ausserordentlich schwer wiegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 947 ff; BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 3.2; AGE BES.2016.39 vom 10. Mai 2016 E. 2.1, BES.2016 vom 14. März 2016 E. 2.2, BES.2013.117 vom 16. Juni 2014 E. 1.4.4 m.H.).

2.3      Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, im Strafbefehl vom 3. November 2015 seien weder in formeller noch materieller Hinsicht Mängel zu erkennen, welche dessen Nichtigkeit zur Folge hätten. Inhaltlich stützt sich der Strafbefehl auf den Polizeirapport vom 11. November 2014 (Akten S. 21 ff.), die Bilder der angetroffenen Frauen (Akten S. 29-35), die Meldescheinliste der Kantonspolizei Basel-Stadt (Akten S. 37-39) sowie die Aussagen der betreffenden Frauen (Akten S. 40-115). Dem Beschwerdeführer war mit Schreiben des Migrationsamts vom 7. Juli 2015 zudem das rechtliche Gehör zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gewährt worden (Akten S. 116 f.). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. Juli 2015 erwähnte er ausdrücklich, er habe vor ca. acht Jahren den Betrieb [...] (Hotel, Hotelbar und Restaurant) als Geschäftsführer übernommen und sei während dieser Zeit vorwiegend für das Restaurant zuständig gewesen (Akten S. 118 f.). Daraus durfte die Vor-instanz schliessen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt auch für die Vermietung der Hotelzimmer zuständig gewesen war.

2.4      Aus dem Gesagten folgt, dass dem Strafbefehl vom 3. November 2015 kein Nichtigkeitsgrund anhaftet. Seine Einwände gegen den Strafbefehl hätte der Beschwerdeführer vielmehr innert zehn Tagen mittels Einsprache gemäss Art. 354 StPO geltend machen müssen; ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtsgültigen Urteil (vgl. Rechtsmittelbelehrung Akten S. 122). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2016 zu Recht als Einsprache gewertet. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers war das Strafgericht zur Beurteilung der Einsprache gegen den Strafbefehl auch zuständig. Es ist erstellt und nicht bestritten, dass der angefochtene Strafbefehl vom 3. November 2015 dem Beschwerdeführer am 6. November 2015 zugestellt worden ist (Akten S. 124). Die zehntägige Beschwerdefrist begann daher am 7. November 2015 zu laufen und endete am 17. November 2015. Spätestens an diesem Tag hätte die Postsendung zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Der Beschwerdeführer hat sein mit 25. Mai 2016 datiertes Schreiben „Nichtigkeitskausalitätsfolge“ erst am 31. Mai 2016 der Schweizerischen Post übergeben (Akten S. 125). Damit ist die Einsprache verspätet erhoben worden, weshalb die Vor-instanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist (Akten S. 134).

3.

Aus den Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übrigen Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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