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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.10.2016 BES.2016.124 (AG.2016.764)

18. Oktober 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·704 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit (BGer-Nr.: 6B_1418/2016 vom 11. April 2017)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.124

ENTSCHEID

vom 18. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                             Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. Juni 2016

betreffend Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Dezember 2015 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 360.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3‘000.– verurteilt. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz geltend, er könne die Busse nicht bezahlen und verlangte die Umwandlung in gemeinnützige Arbeit. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 lehnte die Strafgerichtspräsidentin dieses Gesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 6. Juli 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. In der Stellungnahme der Strafgerichtspräsidentin vom 13. Juli 2016 beantragte diese die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. August 2016.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen, mit der dieses die Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit abgewiesen hat, ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 365 N 4; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs 1 Ziff. 1 GOG).

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. A____ hat mit seinem Schreiben vom 6. Juli 2016 rechtzeitig und formgerecht Beschwerde eingereicht.

2.

2.1      Gemäss Art. 36 Abs. 3 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann eine Busse auf Antrag des Verurteilten in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden, wenn er sie nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für ihre Bemessung massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben und dem Beurteilten die Bezahlung unter den gewandelten Verhältnissen nicht mehr möglich oder zumutbar ist (Dolge, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 36 N 26 mit Hinweis auf Botschaft 1998, 2022).

2.2      A____ macht in seiner Beschwerde vom 14. Juni 2016 geltend, dass er die Busse aufgrund seiner finanziellen Situation nicht bezahlen könne. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB ist jedoch eine erhebliche und schuldlose Verschlechterung der finanziellen Situation seit dem Urteil. Der Beschwerde lagen Pfändungsankündigungen bei. A____ schuldete seiner getrennt lebenden Ehefrau Unterhaltszahlungen, womit es sich um den Vollzug von früheren versäumten Leistungen handelte. Belege einer Verschlechterung der finanziellen Lage sind somit nicht vorhanden, und auch von Schuldlosigkeit kann keine Rede sein. Die nachträgliche Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Busse fällt somit ausser Betracht, und die Beschwerde ist abzuweisen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Vorinstanz auch bezüglich der Leistbarkeit der gemeinnützigen Arbeit überzeugend sind. Der Beschwerdeführer wendet ein, es werde unzutreffend davon ausgegangen, dass er bei einer 50-Stundenwoche gar keine gemeinnützige Arbeit leisten könnte. Er habe diesbezüglich lediglich ausgesagt, dass es einmal vorkommen könne, dass er in einer Woche 50 Stunden arbeite ‒ er kenne als Selbständiger keine fixen Arbeitszeiten. Gerade aufgrund dieser erforderlichen Flexibilität erscheint die Planung gemeinnütziger Arbeit jedoch kaum möglich. Hinzu kommt, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und die von ihm selbst geltend gemachte eingeschränkte Leistungsfähigkeit es zumindest fraglich erscheinen lassen, ob er in der Lage wäre gemeinnützige Arbeit zu leisten.

2.3      Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Berechnung der Busse auf einer falschen Grundlage beruhe. Gemäss Art. 106 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 StGB kann jedoch nur eine Verschlechterung der finanziellen Situation zu einer Umwandlung der Strafe führen. Eine allfällige falsche Berechnung der Bussenhöhe hätte mittels Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2015 angefochten werden müssen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Nicole Hilpert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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