Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.07.2016 BES.2016.122 (AG.2016.574)

19. Juli 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,477 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Verfahrenskosten

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.122

ENTSCHEID

vom 19. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Mai 2016

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. April 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, bestraft. Zudem wurden ihm eine Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt. Hiergegen hat er mit Datum vom 15. April 2016 Einsprache erhoben und darin sinngemäss ausgeführt, er habe vorgängig zum Strafbefehl keine Bussenanzeige erhalten und sei somit nicht bereit, die Gebühr und die Auslagen zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 19. April 2016 machte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von Postsendungen aufmerksam und wies ihn darauf hin, dass er seine Einsprache bis am 6. Mai 2016 zurückziehen könne, andernfalls das Verfahren zur Beurteilung ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen werde, was für ihn mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Nachdem der Beschwerdeführer seine Einsprache nicht zurückzog, wurden die Akten dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei (Busse von CHF 40.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2016 Beschwerde und verlangte wiederum den Erlass der Verfahrenskosten von CHF 208.60. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Akten der Vorinstanz beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen aber verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Mai 2016 handelt es sich zunächst um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Strafoder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 356 N 3; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 N 2). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgerichtspräsidium (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall.

1.3      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post am 4. Juni 2016 zugestellt (act. 2). Die Beschwerdefrist begann daher am 5. Juni 2016 zu laufen und endete am 14. Juni 2016. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 13. Juni 2016 in Frankreich aufgegeben und am 15. Juni 2016 ist sie beim Strafgericht eingegangen. Sie muss also am 14. Juni 2016 – innert Frist – der Schweizerischen Post zugegangen sein. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an das Strafgericht und damit eine funktional unzuständige Instanz gerichtet. Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO sieht jedoch vor, dass die fälschlicherweise angeschriebene Instanz die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten hat. Dieser formale Fehler des Beschwerdeführers zieht deshalb keine für diesen nachteiligen Folgen nach sich.

1.4      Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (Schmid, a.a.O., Art. 86 N 12, Bezug nehmend auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Das in französischer Sprache abgefasste Beschwerdeschreiben wird ohne präjudizielle Wirkung ausnahmsweise ohne Weiterungen entgegengenommen, da Französisch eine hiesige Landessprache ist und es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt (AGE BES.2015.90 vom 22. September 2015 E. 1.3, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 1.3). Auf die im Übrigen formgültige und rechtzeitige Beschwerde ist einzutreten.

1.5      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor Zustellung des Strafbefehls bereits zwei Übertretungsanzeigen vom 21. Mai und 23. Juli 2015 (beide in französischer Sprache) an den Beschwerdeführer versandt worden seien. Unter diesen Umständen sei nach Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.

3.

3.1      Gemäss Entscheiden des Appellationsgerichts AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1 und BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 E. 3.1 obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; RHINOW et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b, mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 44 BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandten Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter hat das Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als nachgewiesen erachtet, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h. nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011; bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).

3.2      Seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandten Übertretungsanzeigen nicht anwendbar. Diese sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 741.03]). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft Strafprozessrecht, in: BBl 2006 S.1085,  1127; vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig.

3.3      In den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeigen in französischer Sprache, welche am 21. Mai und 23. Juli 2015 mit gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden. Zwar ist es im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, da sich die Adresse des Beschwerdeführers, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat – der an seine Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl und der Entscheid der ersten Instanz konnten ihm zugestellt werden. Aufgrund dieser Umstände ist es ausgeschlossen, dass keine der Übertretungsanzeigen beim Beschwerdeführer angekommen ist, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich am 21. Mai und 23. Juli 2015, versandt wurden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis gesetzt worden ist. Seine Behauptung, er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung.

3.4.     Da der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeigen nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa) der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). In casu wurde somit der Mindestansatz angewendet.

4.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2016.122 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.07.2016 BES.2016.122 (AG.2016.574) — Swissrulings