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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.09.2016 BES.2016.101 (AG.2016.709)

26. September 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,254 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.101

ENTSCHEID

vom 26. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                   Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Mai 2016

betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. April 2016

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl, welche von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen wurde. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 20. Mai 2016 nicht auf die Einsprache ein, da diese verspätet erhoben worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 1. Juni 2016, mit welcher der Beschwerdeführer geltend macht, der Strafbefehl sei an eine Adresse versandt worden, welche nicht existiere. Ausserdem habe er den Strafbefehl nur in deutscher Sprache erhalten und übersetzen lassen müssen. Jedenfalls sei er nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11. Juli 2016 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen, wozu der Beschwerdeführer am 2. August 2016 repliziert hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Mai 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straf-fragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2      Die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 zugestellt worden (act. 3 S. 34). Die am 3. Juni 2016 beim Appella-tionsgericht eingegangene Beschwerde (act. 2) ist somit innert der gesetzlichen Frist erfolgt. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

1.3      Art. 67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N 12). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.3, BES.2014.114 vom 6. November 2014 E. 1.2). Hingegen werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei (act. 3 S. 27).

2.2      Die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl beträgt gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 13). Darauf ist der Beschwerdeführer bereits mit der auf dem Strafbefehl aufgedruckten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden (act. 3 S. 4).

2.3      Der Beschwerdeführer macht geltend, der Strafbefehl sei an eine nicht existierende Adresse geschickt worden. Tatsächlich wohnt der Beschwerdeführer offenbar an der Adresse „16, Rue […]“, und nicht „17, Rue […]“, an welche die Sendungen der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft adressiert waren. Dennoch hat ihn die Post nachweislich erreicht. Sowohl die Übertretungsanzeige (avis d’infraction) vom 22. April 2015 (act. 3 S. 14) als auch das Schreiben der Kantonspolizei vom 21. Mai 2015 (act. 3 S. 18) konnten ihm zugestellt werden, hat er doch auf beide Schreiben reagiert (act. 3 S. 16, 17). Dass ihm der Strafbefehl vom 19. April 2016 trotz unrichtiger Adresse am 23. April 2016 zugestellt werden konnte, ist durch die Sendungsnachverfolgung der Post nachgewiesen (act. 3 S. 25). Die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache begann damit am 24. April 2016 zu laufen und endete am Dienstag, dem 3. Mai 2016. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache der Staatsanwaltschaft, der Schweizerischen Post oder bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Die Einsprache des Beschwerdeführers ist jedoch mit Poststempel der französischen Post vom 6. Mai 2016 versehen (act. 3 S. 9) und (gemäss Sendungsverfolgung der Post) erst am 9. Mai 2016 bei der Grenzstelle Schweiz eingegangen (act. 3 S. 23). Damit ist sie verspätet erfolgt.

2.4      Der Beschwerdeführer gibt als Grund für seine Fristsäumnis an, er habe den Strafbefehl lediglich in deutscher Sprache erhalten und übersetzen lassen müssen, bevor er darauf habe antworten können (act. 2).

2.5      Somit stellt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz trotz Fristsäumnis auf die Einsprache des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Der Strafbefehl wurde – im Gegensatz zu den avis d’infraction und der angefochtenen Verfügung – betreffend Dispositiv lediglich auf Deutsch abgefasst. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer beschuldigten Person der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen grundsätzlich in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen (AGE BES.2015.133 vom 18. November 2015 E. 3). Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen besteht hingegen nicht. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, sie habe dem in deutscher Sprache verfassten Strafbefehl u.a. das Formular „Information für fremdsprachige Personen“ beigelegt (act. 5 S. 1, act. 6). Dieses enthält u.a. in französischer Sprache, in welcher der Beschwerdeführer korrespondiert, die Rechtsmittelbelehrung zum Strafbefehl sowie den Verweis auf die Übersetzungshilfe der Staatsanwaltschaft auf deren Internetseite, mittels Telefonanruf oder Schreiben, und auf die Möglichkeit, mittels Telefonanruf weitere Informationen dazu zu erhalten (act. 6). Mit (in französischer Sprache abgefasster) Verfügung vom 13. Juli 2016 hat der Appellationsgerichtspräsident den Beschwerdeführer gebeten, in seiner Replik insbesondere mitzuteilen, ob er das Formular „Information für fremdsprachige Personen“ erhalten habe. Dazu hat der Beschwerdeführer in seiner Replik keine Stellung genommen.

Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Korrespondenz mit der Kantonspolizei (act. 3 S. 17, 18) noch in seiner (verspäteten) Einsprache (act. 3 S. 5) geltend gemacht hatte, er verstehe die deutsche Sprache nicht. Doch selbst wenn er dies geltend gemacht hätte resp. die deutsche Sprache tatsächlich nicht ausreichend verstehen würde, hätte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorgehen den Anforderungen des Gesetzes Genüge getan. Dem Beschwerdeführer war aufgrund der ihm in französischer Sprache zugestellten Übertretungsanzeige (act. 3 S. 14) bekannt, was ihm vorgeworfen wird. Er wurde zudem mit dem Beiblatt zum Strafbefehl in französischer Sprache darauf hingewiesen, dass er gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen Einsprache erheben kann, wobei diese nicht begründet sein muss. Ausserdem wurde er auf die Übersetzungshilfe der Staatsanwaltschaft hingewiesen, die er online oder telefonisch in Anspruch nehmen könne. Damit war der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, – nötigenfalls unter Zuhilfe-nahme der ihm angebotenen Übersetzungshilfe der Staatsanwaltschaft – rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Unter diesen Umständen ist der Strafbefehl als korrekt eröffnet zu qualifizieren.

3.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zur Recht wegen Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf

Französisch übersetzt)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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