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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.02.2016 BES.2015.99 (AG.2016.132)

19. Februar 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,968 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

Einstellung des Strafverfahrens

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.99

ENTSCHEID

vom 19. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                       Privatkläger vertreten durch [...], Fürsprecher, und/oder

[...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

und/oder [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Juni 2015

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Am 8. Juli 2014 ging bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Anzeige der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 34 Abs. 4 des Geldwäschereigesetzes (GwG, SR 955.0) ein. Gegenstand dieser auf einer Verdachtsmeldung der Credit Suisse vom 17. Februar 2014 basierenden Anzeige waren Vorgänge im Zusammenhang mit dem im Jahre 2008 erfolgten Verkauf eines Bildes von C____, das sich später als Fälschung herausstellte. Beim Verkauf dieses Bildes durch die Galerie D____, als deren Vertreter Rechtsanwalt E____ auftrat, an die Firma F____, die hierbei als Vermittlungsfirma für den Privatkläger A____ (Beschwerdeführer) tätig war, fungierte unter anderem der Beschuldigte B____ (Beschwerdegegner) als Vermittler. Insbesondere wurde der Kaufpreis von USD 7.2 Mio. durch F____ auf ein Konto des Beschwerdegegners überwiesen und von dort auf ein Konto der Galerie D____ transferiert. Auch flossen einem Konto des Beschwerdegegners Abschlussprovisionen sowohl von Seiten der Verkäuferin in Höhe von USD 300‘000.– als auch von Seiten der Käuferin in Höhe von USD 150‘000.– zu. In der Folge wurde gegen den Beschwerdegegner wegen Verdachts auf Geldwäscherei ein Strafverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 24. April 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien im Sinne von Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung durch Erlass einer Einstellungsverfügung an; zugleich setzte sie ihnen Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge, worauf der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 26. Mai 2015 und vom 5. Juni 2015 entsprechende Anträge stellte und weitere Beweismittel einreichte. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 wurde das Strafverfahren eingestellt.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____, vertreten durch Fürsprecher [...] und/oder Rechtsanwältin [...], am 3. Juli 2015 Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die weitere Untersuchung des Falles anzuordnen. Beantragt wurde sodann, die mit Eingaben vom 26. Mai 2015 bzw. 5. Juni 2015 gestellten Beweisanträge seien vollumfänglich gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft entsprechend anzuweisen, innert angemessener Frist E____ einzuvernehmen, sämtliche E-Mailund weitere Korrespondenz sowohl von E____ als auch des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem fraglichen Gemälde zu beschlagnahmen sowie die weiteren notwendigen Untersuchungshandlungen durchzuführen. In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2015 schliesst die Staatsanwaltschaft auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. B____, vertreten durch Advokatin [...] und/oder Advokatin [...], hat mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2015 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers bzw. des Staates. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 hat der Beschwerdeführer repliziert. Nach Zustellung der Replik an die Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme, hat letzterer darum ersucht, eine Duplik einreichen zu können; diese ist nach entsprechender Bewilligung der Verfahrensleiterin am 29. Dezember 2015 eingegangen und dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert, ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO), wobei zu den Parteien unter anderem die Privatklägerschaft zählt (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedenfalls spätestens mit Eingabe vom 16. Januar 2015 die Erklärung abgegeben, sich als Privatkläger sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt am Verfahren zu beteiligen (Strafakten S. 30 f.; vgl. zur in Wirklichkeit bereits früher erfolgten Konstituierung E. 2.2). Voraussetzung einer solchen Konstituierung als Privatkläger ist die Eigenschaft als geschädigte Person, wobei als solche die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person gilt (Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 StPO). Dabei schützt der Straftatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) neben dem kollektiven Rechtsgut der Rechtspflege auch individuelle Vermögeninteressen, sofern die fraglichen Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 326 ff.; Pieth, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Vor Art. 305bis StGB N 49; vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 46 und 82 sowie zur Verknüpfung von unmittelbarer Rechtsverletzung und geschütztem Rechtsgut N 21). Aufgrund des vorliegend im Raum stehenden Tatvorwurfs wäre eine allfällige deliktische Herkunft des Kaufpreises wie auch gegebenenfalls der von Käuferseite überwiesenen Provision auf Handlungen zurückzuführen, die als Betrug zu qualifizieren wären. Damit gilt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch in einem auf den Geldwäschereitatbestand beschränkten Strafverfahren als Geschädigter, so dass seine durch entsprechende Erklärung vorgenommene Konstituierung als Privatkläger zu Recht erfolgt ist. Als solcher ist er durch die Einstellung des Strafverfahrens selbst und unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Zurückzuweisen ist dabei insbesondere der Einwand des Beschwerdegegners, wonach es im Sinne einer fehlenden Prozessvoraussetzung dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse mangle, da er mit dem Strafverfahren in der Schweiz lediglich einen Prozessvorteil (namentlich durch vereinfachten Zugriff auf relevante Aktenstücke) im gleichzeitig in den USA geführten Zivilverfahren bezwecke (Beschwerdeantwort Rz. 6 in Verbindung mit Rz. 22 ff). Nicht ersichtlich ist nämlich, weshalb dem auch als Strafkläger konstituierten Beschwerdeführer nicht ein selbständiges Interesse auch an der strafrechtlichen Beurteilung der erhobenen Deliktsvorwürfe zukommen sollte, welche durch die Verfahrenseinstellung gerade verunmöglicht wird.

1.3      In seiner Beschwerdeantwort bringt der Beschwerdegegner zur Begründung seines Antrags auf Nichteintreten weiter vor, da der Beschwerdeführer gegen ihn in der gleichen Sache bereits in den USA eine Zivilklage eingereicht habe, stehe einer Zivilklage in der Schweiz die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen (Beschwerdeantwort Rz. 4 f.). Auch dieser Einwand geht schon allein aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer auch als Strafkläger konstituiert hat, fehl, ist es doch für die Behandlung der Beschwerde ausreichend, dass bei Fehlen der Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung ein Strafverfahren jedenfalls hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung der Tatvorwürfe durchzuführen wäre, unabhängig davon, ob im Übrigen vorliegend auch die adhäsionsweise Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche möglich wäre.

1.4      Entsprechend ist auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

2.

2.1      Bezüglich der angefochtenen Einstellungsverfügung macht der Beschwerdeführer in der Replik geltend, diese sei schon aus formellen Gründen infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, da sie sich auf die am 19. Dezember 2014 erfolgte Einvernahme des Beschwerdegegners stütze, welche in Abwesenheit des Beschwerdeführers und damit unter Verletzung seines Teilnahmerechts sowie seines Rechts, Ergänzungsfragen zu stellen, durchgeführt worden und daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu seinen Lasten verwertbar sei (Replik Rz. 9 ff.). Demgegenüber hatte sich die Beschwerdebegründung noch darauf beschränkt, die fehlende Möglichkeit der Teilnahme und des Stellens von Ergänzungsfragen festzuhalten, ohne daraus in rechtlicher Hinsicht bestimmte Schlussfolgerungen zu ziehen (Beschwerdebegründung Rz. 21).

Die Staatsanwaltschaft hält der Beschwerdebegründung in diesem Punkt entgegen, im Zeitpunkt der Einvernahme habe sich der Beschwerdeführer noch gar nicht als Privatkläger konstituiert gehabt, weshalb er zur Teilnahme nicht berechtigt gewesen sei (Stellungnahme S. 2). Der Beschwerdegegner setzt sich mit der detaillierten Argumentation in der Replik in der Duplik auseinander und hält dieser insbesondere entgegen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, da der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm wahrgenommenen Möglichkeit, nach Ankündigung des Untersuchungsabschlusses Beweisanträge zu stellen, weder die Wiederholung der Befragung, noch das Stellen von Ergänzungsfragen verlangt habe (Duplik Rz. 4 ff.).

2.2      Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Zu prüfen ist daher zunächst, ob der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der am 19. Dezember 2014 durchgeführten Einvernahme bereits als Privatkläger konstituiert hatte, so dass ihm als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO die entsprechenden Rechte zustanden.

Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in der Replik zunächst vor, mit Schreiben vom 17. April 2014 habe er sich in der Annahme, dass bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in der gleichen Sache ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, an diese gewandt und dabei zum Ausdruck gebracht, sich als Privatkläger konstituieren zu wollen (vgl. Strafakten S 84 f.). In der Folge habe die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. August 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein Ersuchen um Verfahrensübernahme zukommen lassen, dem als Teil der Untersuchungsakten auch das genannte Schreiben des Beschwerdeführers beigelegen sei (vgl. Strafakten S. 90 f.), weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ab Datum des Eingangs vom 1. September 2014 von seiner Konstituierung als Privatkläger Kenntnis gehabt habe (Replik Rz. 9 ff.). Dieser Darstellung ist entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das genannte Ersuchen um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 19. Januar 2015 ablehnte, wobei sie unter Hinweis auf das durch sie eingeleitete Verfahren wegen Geldwäscherei dahingehend argumentierte, beim Gegenstand der Gerichtsstandsanfrage bildenden Deliktsvorwurf würde es sich gegebenenfalls um einen Betrug handeln, dessen Begehungsort (mit Blick auf die Vertretung der Verkäuferschaft durch Rechtsanwalt E____) prima vista im Kanton Zürich liege (Strafakten S. 94 f.). Ging aber die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von zwei getrennt zu führenden Verfahren aus, so lässt sich einem dem Zürcher Verfahren zuzuordnenden Schreiben formell keine Konstituierung als Privatkläger auch im Basler Verfahren entnehmen.

Indessen macht der Beschwerdeführer weiter geltend, sowohl aufgrund der Kenntnisnahme des genannten Schreibens vom 17. April 2014 als auch gestützt auf die Anzeige der Meldestelle für Geldwäscherei vom 8. Juli 2014, in der ebenfalls erwähnt werde, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von diesem mit der Vertretung seiner Rechte in der Schweiz beauftragt wurden (vgl. Strafakten S. 159 ff. und S. 88), hätte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hinsichtlich einer allfälligen Konstituierung des Beschwerdeführers als Privatkläger im hiesigen Strafverfahren eine Frage- und Abklärungspflicht getroffen (Replik Rz. 17, 21 f., 24). In Rechtsprechung und Lehre wird eine entsprechende Pflicht gestützt auf das Gebot von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO bejaht (vgl. nur Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 118 StPO N 5). Mit Blick darauf, dass die der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bekannten Kontaktierungen sowohl der Staatsanwaltschaft Zürich als auch der Meldestelle für Geldwäscherei durch den Beschwerdeführer zumindest den gleichen Sachverhalts-Komplex wie das in Basel eingeleitete Strafverfahren betrafen und der Beschwerdeführer darin allgemein seinen Willen zum Ausdruck brachte, sich in einem entsprechenden Strafverfahren als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Strafakten S. 84 f. und S. 88), ist vorliegend von einer entsprechenden Frage- und Abklärungspflicht auszugehen. Da der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dieser nicht nachgekommen ist, nicht zu einer Beschneidung der Parteirechte führen darf, ist der Beschwerdeführer vorliegend so zu behandeln, wie wenn er sich im Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdegegners bereits als Privatkläger konstituiert gehabt hätte.

2.3      Die in Art. 147 Abs. 1 StPO statuierte Parteiöffentlichkeit gilt zunächst für staatsanwaltschaftliche Einvernahmen. Bei Einvernahmen durch die Polizei ist danach zu unterscheiden, ob diese im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO als Teil des selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgen oder ob es sich um von der Staatsanwaltschaft delegierte Einvernahmen im Sinne von Art. 312 StPO handelt, da die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nur für letztere gelten (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3 S. 35). Da eine formelle Einvernahme zur Sache, wie sie vorliegend am 19. Dezember 2014 stattfand (vgl. Strafakten S. 164 ff.), nach erfolgter Untersuchungseröffnung von der Polizei nur noch auf Delegation hin vorgenommen werden kann (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1233 Fn. 81), ist im Falle einer nicht durch die zuständige Staatsanwältin selbst vorgenommenen Einvernahme primär zu klären, ob diese vor oder nach der Untersuchungseröffnung erfolgt ist (wobei im erstgenannten Fall gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid noch zu klären wäre, ob sie nicht dennoch auf einer Delegation beruht).

In den Akten des zur Beurteilung stehenden Strafverfahrens findet sich keine formelle Eröffnungsverfügung im Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO. Zwar ist diese ohnehin bloss deklaratorischer Natur und gilt die Strafuntersuchung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, jedenfalls sofern sie Zwangsmassnahmen anordnet, was aufgrund der Qualifikation der Vorladung als Zwangsmassnahme in der Regel schon bei Einvernahmen der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft der Fall ist (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24). Indessen liegt vorliegend wie gesehen das Problem gerade darin, dass die Einvernahme nicht von vornherein klarerweise der Staatsanwaltschaft zugeordnet werden kann, so dass hier auch der erwähnte materielle Begriff der Untersuchungseröffnung nicht weiterhilft. Stellt man stattdessen auf die Verlautbarungen der Staatsanwalt selbst ab, so ergibt sich, dass diese gemäss Aktennotiz vom 24. Juli 2014 „zur Eruierung des Sachverhalts Detektivin [...] [die in der Folge die Einvernahme durchführte] mit dem polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO betraut“ hat (Strafakten S. 83). Wie aus dieser Einschätzung erhellt, dürfte die Staatsanwalt davon ausgegangen sein, im Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdegegners sei die Untersuchung noch nicht eröffnet gewesen (und zudem auch keine schon vor Untersuchungseröffnung mögliche Delegation erfolgt), womit ein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers von vornherein nicht bestanden hätte.

Indessen erweist sich diese Einschätzung aus folgenden Gründen als unzutreffend: Hat die Staatsanwaltschaft wie vorliegend keine Nichtanhandnahmeverfügung, sondern eine Einstellungsverfügung erlassen, so muss dieser eine Untersuchungseröffnung vorangegangen sein (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 310 N 1 sowie Art. 319 N 1 f.). Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wobei die weiteren in lit. b und c der genannten Bestimmung erwähnten Gründe vorliegend von vornherein nicht in Betracht fallen. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft muss somit irgendwann ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO bestanden haben. Da nun die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung darlegt, gerade aufgrund der Einvernahme habe sich ein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner zerstreuen lassen, und sie überdies nach Durchführung der Einvernahme keine wesentlichen Untersuchungshandlungen mehr vornahm, hätte die auf das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gestützte Untersuchungseröffnung bereits vor der fraglichen Einvernahme erfolgen müssen. Auch ist zu beachten, dass der Einleitung des Strafverfahrens die Anzeige der Meldestelle für Geldwäscherei zugrunde lag, die ihrerseits gemäss Art. 23 Abs. 4 GwG einen „begründeten Verdacht“ voraussetzt. Somit ist davon auszugehen, dass die Untersuchung gemäss den Vorgaben von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vor der Einvernahme des Beschwerdegegners zu eröffnen gewesen wäre. In diesem Fall wäre eine Einvernahme nur noch durch die zuständige Staatsanwältin oder einen Mitarbeiter gemäss Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO oder aber als delegierte polizeiliche Einvernahme im Sinne von Art. 312 StPO möglich gewesen. Damit aber wäre den Parteien zwangsläufig das Teilnahmerecht zu gewähren gewesen (zur Geltung desselben bei Einvernahmen durch Mitarbeiter gemäss Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO vgl. Schmid, a.a.O., Art. 311 N 4), zumal vorliegend, auch wenn es sich um die erste Einvernahme des Beschwerdegegners handelte, keine sachlichen Gründe für eine in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO erfolgende Einschränkung der Parteiöffentlichkeit ersichtlich sind (vgl. zur notwendigen Einzelfallprüfung bei entsprechenden Einschränkungen BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37).

2.4      Die Verletzung des Teilnahmerechts führt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Einvernahme (Art. 147 Abs. 4 StGB), was auch im Falle verspäteter Untersuchungseröffnung zu gelten hat (vgl. in diesem Sinn betreffend den analogen Fall einer aus der Verspätung sich ergebenden Missachtung der Vorgaben zur notwendigen Verteidigung Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 131 StPO N 5a). Allerdings sieht Art. 147 Abs. 3 StPO vor, dass die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Einvernahme verlangen können, wenn sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Da als solche zwingenden Gründe auch durch die Strafbehörde vorgenommene Beschränkungen des Teilnahmerechts gelten (Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 147 StPO N 13 ff.), muss die entsprechende Bestimmung auch in der vorliegenden Konstellation, wo sich die Beschränkung aus einer Missachtung der staatsanwaltschaftlichen Frage- und Abklärungspflicht in Verbindung mit einer verspäteten Untersuchungseröffnung ergibt, Anwendung finden. Ein entsprechendes Begehren ist rechtzeitig zu stellen; dies ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der nicht nur für die Strafbehörden, sondern auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten, namentlich die Parteien, Geltung beansprucht (vgl. Schmid, a.a.O., N 93 f.), wobei die Beurteilung der Rechtzeitigkeit unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (so für die Geltendmachung des Konfrontationsrechts durch die beschuldigte Person BGer 6B_807/2011 vom 5. Januar 2011 E. 2; vgl. auch Schmid, a.a.O., Art. 147 N 11a).

Der Beschwerdeführer hat wie erwähnt gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO im Rahmen der Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung die Möglichkeit erhalten, Beweisanträge zu stellen und hiervon mit Eingaben vom 26. Mai 2015 bzw. 5. Juni 2015 (Strafakten S. 39 ff. und S. 55 ff.) Gebrauch gemacht. In beiden Eingaben hat er jedoch eine Verletzung seines Teilnahme- und Fragerechts nicht thematisiert und keine Wiederholung der Einvernahme des Beschwerdegegners verlangt. Auch hat er dies nicht bereits vorgängig getan (vgl. insbesondere sein Schreiben vom 16. Januar 2015 [Strafakten S. 31 f.], das lediglich die Tatsache der erfolgten Einvernahme erwähnt, aber ebenfalls weder eine Verletzung seiner Parteirechte noch eine aus solcher Verletzung abgeleitete Rechtsfolge, insbesondere die Wiederholung der Einvernahme, geltend macht). In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch von BGer 6B 835/2014 E. 2.3, wo das Fehlen eines Antrags auf (dort erstmalige) Einvernahme der Beschuldigten im Rahmen der Beweisanträge gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO als unmassgeblich erachtet wurde, nachdem ein entsprechendes Begehren schon vorgängig während laufendem Strafverfahren mehrmals vorgebracht und von der Staatsanwaltschaft darüber bereits abschlägig entschieden worden war. Wenn demgegenüber vorliegend eine Erwähnung der Verletzung von Teilnahme- und Fragerecht (noch ohne Benennung der daraus abgeleiteten Rechtsfolgen) erstmals in der Beschwerdebegründung (Rz. 21) und eine Geltendmachung der Unverwertbarkeit der entsprechenden Einvernahme bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers erstmals in der Replik (Rz. 9 ff.) erfolgt, so muss dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als verspätet gelten. Denn zum einen war dem Beschwerdeführer, wie aus seinem Schreiben vom 16. Januar 2015 hervorgeht, bereits damals bekannt, dass eine Einvernahme des Beschwerdegegners stattgefunden hatte; damit aber musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass sich insoweit die Frage einer Verletzung seines Teilnahme- und Fragerechts stellte. Spätestens mit Erhalt der Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung war überdies erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus eine weitere Einvernahme des Beschwerdegegners vornehmen würde, damit aber die bereits durchgeführte Einvernahme, insoweit es sich dabei um ein zentrales Beweismittel handelt, offensichtlich als verwertbar erachtete. Damit wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, spätestens im Rahmen seiner Beweisanträge die Wiederholung der entsprechenden Einvernahme zu verlangen. Dies muss umso mehr gelten, als im Gegensatz zur Geltendmachung einer Verletzung des Teilnahmerechts erst nach Anklageerhebung in der vorliegenden Konstellation einer (bekanntermassen bevorstehenden) Verfahrenseinstellung eine allfällige Heilung durch Wiederholung der Befragung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens von vornherein nicht möglich ist, sondern (wie beantragt) lediglich eine Rückweisung an die Staatsanwalt und eine Wiederholung der Einvernahme im Sinne einer weiteren Untersuchungshandlung denkbar wäre. In einer solchen Konstellation mit der Geltendmachung einer Verletzung von Teilnahme- und Fragerecht bis im Beschwerdeverfahren zuzuwarten, obwohl die entsprechende Problematik in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bereits im Zeitpunkt der Stellung von Beweisanträgen im Rahmen der Strafuntersuchung bekannt war, dient einzig der Verfahrensverzögerung und entbehrt im Übrigen eines sachlichen Grundes, zumal für den Privatkläger insoweit auch die nur die beschuldigte Person betreffende Problematik, dass diese nicht gehalten ist, im Sinne einer Selbstbelastung an der Sicherstellung korrekter Beweiserhebungen zu ihrem Nachteil mitzuwirken, nicht besteht.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, eine Verletzung seines Teilnahmerechts bereits im Rahmen der vor Untersuchungsabschluss eingereichten Beweisanträge im Sinne eines Antrags auf Wiederholung der Einvernahme des Beschwerdegegners geltend zu machen, und sich das erst im Beschwerdeverfahren erfolgende Vorbringen der Unverwertbarkeit der Einvernahme bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs entsprechend als verspätet erweist. Ist demnach davon auszugehen, dass die fragliche Einvernahme verwertbar ist und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt, so ist die Einstellungsverfügung nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben.

3.

3.1      Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in der Einstellungsverfügung werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt seiner mit dem Verkauf des Bildes in Zusammenhang stehenden Handlungen nicht gewusst habe, dass es sich bei diesem um eine Fälschung handle. Vielmehr lasse sich den durch den Beschwerdeführer mit Eingaben vom 26. Mai 2015 und 5. Juni 2015 eingereichten weiteren Beweismitteln entnehmen, dass der Beschwerdegegner in seiner Einvernahme „in Bezug auf alle Kernpunkte seiner Verteidigung wissentlich die Unwahrheit gesagt“ habe (Beschwerdebegründung Rz. 22 ff.). Die Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung hätten daher nicht vorgelegen; vielmehr wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, weitere Untersuchungshandlungen, insbesondere im Sinne der entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers, vorzunehmen.

Dem hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme in Übereinstimmung mit der Begründung der Einstellungsverfügung entgegen, insbesondere aufgrund der in sich schlüssigen Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich seiner Einvernahme sei davon auszugehen, dass dieser im Zeitpunkt der Vermittlung des Gemäldes nicht den Verdacht gehabt habe, es handle sich um eine Fälschung (Stellungnahme S. 1). Im gleichen Sinne hat sich auch der Beschwerdegegner vernehmen lassen, wobei er insbesondere aufzuzeigen bestrebt ist, weshalb die vom Beschwerdeführer als Kernpunkte bezeichneten Aussagen keine Falschaussagen darstellten (Beschwerdeantwort, Rz. 26 ff.).

3.2      Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Strafverfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei ist gemäss dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit anzuordnen; die Anklageerhebung ist dagegen angezeigt, wenn eine Verurteilung wesentlich wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch sowie, insbesondere bei schweren Delikten, falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f.).

Vorliegend hält die Staatsanwaltschaft im Dispositiv der Einstellungsverfügung fest, das Strafverfahren werde eingestellt, „da kein Straftatbestand erfüllt“ sei. Diese Formulierung verweist auf den Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b. StPO, welcher zur Anwendung gelangt, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (Grädel/Heininger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 9). Aus der Begründung der Einstellungsverfügung ergibt sich indessen wie erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft nicht aufgrund einer entsprechenden rechtlichen Qualifikation zur Verfahrenseinstellung gelangte, sondern diese aufgrund ihrer Einschätzung der Beweislage, mithin gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, verfügte. Mit Blick auf die Beschränkung des Strafverfahrens auf den Tatvorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB geht es dabei wie gesehen um die Frage, ob der Beschwerdegegner wusste oder annehmen musste, dass die auf bzw. über sein Konto transferierten Gelder aus einem Verbrechen herrührten, ob er also Kenntnis von der Vortat, nämlich der (potenziell den Betrugstatbestand erfüllenden) Fälschung des verkauften Bildes hatte oder haben musste.

3.3     

3.3.1   Hinsichtlich dieser Frage führte der Beschwerdegegner in seiner Einvernahme vom 19. Dezember 2014 aus, ihm sei von der D____ Galerie zur Kenntnis gebracht worden, dass das fragliche Bild zum Verkauf stehe, wobei ihm die Galerie Angaben zur Provenienz gemacht habe; auf die entsprechenden Angaben habe er vertraut, da es sich bei der Galerie um ein Traditionsunternehmen mit hoher Reputation gehandelt und die Provenienz (die sich später als erfunden herausstellte) plausibel geklungen habe (Strafakten S. 166 ff., 171). Auch verwies der Beschwerdegegner darauf, weder der Sohn von C____, G____, noch mit der Vorbereitung eines Werkkatalogs befasste Mitarbeiter der National Gallery hätten an der Authentizität des Bildes gezweifelt (Strafakten S. 168); in anderem Zusammenhang führte er aus, das Bild sei den genannten Personen gezeigt und von G____ als echt bezeichnet worden, während die National Gallery es zur Aufnahme in den Werkkatalog vorgesehen habe (Strafakten S. 166). Auch habe er zwei Bilder aus der gleichen Quelle (die sich wie erwähnt später als erfunden herausstellte) im Jahre 2002 bzw. 2004 in einer von ihm kuratierten Ausstellung gezeigt und sich dabei vorgängig, da auch diese Bilder nicht im Werkkatalog verzeichnet gewesen seien, mit G____ in Verbindung gesetzt, der die Echtheit der Bilder bestätigt habe (Strafakten S. 167). Bei den Akten befindet sich sodann eine vom 7. April 2008 datierende E-Mail des Beschwerdegegners an einen auf Käuferseite tätigen Vermittler, in welcher ersterer zunächst die Provenienz wiedergibt („The Artist / aquired [sic] through [...], New York, either 1959 or 1960 for / Private Collection Switzerland / Then by descent”), sodann festhält: “The general phrasing used by the National Gallery in oral form is: ‘The work has been viewed by the catalogue raisonne team and it is being considered for inclusion in the catalogue raisonne’” und am Ende schreibt: “the work was submitted to G____, who as we all, was enthusiastic about it” (Strafakten S. 174). Den entsprechenden Inhalt der E-Mail hat der Beschwerdegegner in der Einvernahme bestätigt, dabei aber betont, es handle sich hierbei nicht um ein Zertifikat bzw. eine Expertise und er habe von Käuferseite eine Vermittlungsprovision und nicht eine Entschädigung für die Ausstellung einer Echtheitsbestätigung erhalten (Strafakten S. 169 f.). Dass es sich um eine Fälschung gehandelt habe, habe er erst nach Veröffentlichung entsprechender Ermittlungen des FBI (wobei anzumerken ist, dass durch die D____ Galerie eine grössere Anzahl von gefälschten Bildern der gleichen erfundenen Provenienz verkauft worden war) und jedenfalls nicht vor dem Jahre 2013 erfahren.

Mit Blick auf diese Ausführungen macht nun der Beschwerdeführer insbesondere geltend, sie enthielten drei Kernaussagen, nämlich einerseits die beiden Angaben zu den Echtheitsbestätigungen durch G____ (betreffend zum einen das vorliegend interessierende Bild, zum andern die früher in Ausstellungen durch den Beschwerdegegner gezeigten Bilder), andererseits die Äusserung zur vorgesehenen Aufnahme in den Werkkatalog. Diese Kernaussagen seien nachweislich falsch, da sie im Widerspruch stünden zu Aussagen, die die fraglichen Personen, nämlich G____ sowie zwei Mitarbeiter des Katalogprojekts, als Zeugen in einem in den USA geführten Zivilprozess betreffend den Verkauf eines anderen der gefälschten Bilder durch die D____ Galerie getätigt hätten (Beschwerdebegründung Rz. 22 ff.; die entsprechenden Aussagen finden sich auszugsweise in Strafakten S. 48 f. und S. 59–66 sowie vollständig in Beilage 9 der Replik, wobei der Beschwerdeführer die genannte Replikbeilage „nicht als Beweis“ eingereicht haben will, was indessen mit Blick auf die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht angängig ist, weshalb die entsprechende Beilage in der Folge als Beweismittel Verwendung finden wird).

3.3.2   Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren einzig darum gehen kann, wie sich die Beweislage hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des fraglichen Verkaufs von der Fälschung zumindest Kenntnis hätte haben müssen, präsentiert. Hierfür ist primär von Bedeutung, ob sich in der erwähnten, im Rahmen der Vermittlungsbemühungen des Beschwerdegegners verfassten E-Mail bewusst unrichtige Angaben finden, da darin ein Hinweis auf ein täuschendes Verhalten und damit auf ein Bewusstsein für das Vorliegen einer Fälschung gesehen werden könnte. Demgegenüber liesse sich aus allfälligen Falschangaben in der zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten Einvernahme grundsätzlich nicht auf einen entsprechenden Kenntnisstand im Tatzeitpunkt schliessen. Dies muss jedenfalls gelten, solange solche Aussagen sich primär als Nuancierungen der Angaben in der fraglichen E-Mail erweisen, indem insbesondere implizite Aussagen von Drittpersonen zu expliziten umformuliert werden. Denn in der expliziten Fassung kann zwar unter Umständen eine Abweichung von der Wahrheit liegen, gerade die Verwendung der schwächeren impliziten Form im Tatzeitpunkt gibt aber einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner damals nicht mit bewusst unrichtigen Angaben operierte und entsprechend auch kein Hinweis auf eine Kenntnis der Fälschung im Zeitpunkt des Verkaufs vorliegt. Im Sinne dieser Überlegung ist bei der im Folgenden vorzunehmenden Aussagenwürdigung stets auch ein Vergleich mit den entsprechenden Formulierungen der genannten E-Mail vorzunehmen.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behauptung des Beschwerdeführers, bei den von ihm herausgegriffenen Aussagen des Beschwerdegegners handle es sich um die „Kernpunkte“ von dessen Verteidigung, als unzutreffend erweist. Wie in E. 3.3.1 erwähnt, stützt sich der Beschwerdegegner zum einen mindestens ebenso sehr auf die damalige Reputation der D____ Galerie sowie die Plausibilität der durch diese mitgeteilten Provenienz. Da diese beiden Aspekte durchaus glaubhaft sind, liefern sie einen ersten Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Verkaufs keine Kenntnis der Fälschung hatte und von einer solchen auch nicht ausgehen musste. Zum andern führt der Beschwerdegegner in seiner Einvernahme die angeblichen Kernpunkte auch in abgeschwächter Form an, wenn er bezüglich der fraglichen Drittpersonen deren fehlende Zweifel ins Feld führt. Auch hier kann bereits dieses Element als Begründung fehlender Kenntnis auch des Beschwerdegegners dienen. Insofern lässt sich auch aus diesem Grund entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht sagen, dass die Argumentation des Beschwerdegegners mit den angeführten expliziten Echtheitsbestätigungen steht oder fällt.

3.3.3   Was nun die fraglichen Aussagen selbst beziehungsweise ihre allfällige Entsprechung in der genannten E-Mail betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den fraglichen Drittpersonen nicht von vornherein eine höhere Glaubwürdigkeit als dem Beschwerdegegner zukommt, haben sie doch hinsichtlich der Frage, ob von ihnen Aussagen zur Echtheit der nachmals als Fälschungen entlarvten Bilder getätigt wurden, mit Blick auf allfällige zivilrechtliche Forderungen der durch den Kauf der Fälschungen Geschädigten ein evidentes Eigeninteresse. Auch erweisen sich ihre Aussagen, wie sogleich zu zeigen sein wird, teilweise als in sich widersprüchlich oder als im Widerspruch zu Aussagen anderer Drittpersonen stehend:

So verneinte G____ zwar in der fraglichen Einvernahme zunächst kategorisch, jemals hinsichtlich Werken seines Vaters „opinions as to the authenticity“ abgegeben zu haben (Strafakten S. 49 = S. 12 der Einvernahme von G____ in Beilage 9 der Replik). Im Fortgang der entsprechenden Befragung (die sich wie erwähnt nicht auf das vorliegend interessierende Bild, sondern auf zwei andere durch die D____ Galerie veräusserte Fälschungen der gleichen sich als erfunden erweisenden Provenienz bezieht) zeigt sich aber, dass ihm einerseits in der D____ Galerie Fälschungen gezeigt wurden und er deren Authentizität jedenfalls nicht in Frage stellte (Beilage 9 der Replik, Befragung von G____, S. 21 f., 155, vgl. auch S. 164 f.), während er andererseits im Rahmen seiner Verwaltung der Rechte am Werk seines Vaters durchaus gewohnt ist, bei ihm nicht bekannten oder nicht im Werkkatalog enthaltenen Bildern sowie bei solchen unklarer Provenienz entsprechende Fragen zu stellen (a.a.O. S. 119, 122, 169). Schon hieraus erhellt, dass jedenfalls der Hinweis des Beschwerdegegners auf fehlende Zweifel von G____ durch dessen eigene Aussagen gerade nicht widerlegt wird. Dabei ist auch nachvollziehbar, dass das von G____ hinsichtlich anderer Fälschungen der gleichen Quelle selbst geschilderte Verhalten als implizite Bestätigung der Authentizität aufgefasst werden kann. Vor allem aber erweist sich damit die diesbezüglich im Jahre 2008 in der fraglichen E-Mail getätigte Aussage, G____ habe das Bild gesehen, als unproblematisch. Hinzu kommt, dass diese ihrerseits auf die E-Mail-Nachricht eines Mitarbeiters der D____ Galerie zurückgeht (vgl. Beilage 5 zur Beschwerdeantwort), deren Inhalt der Beschwerdegegner nach dem eben Gesagten nicht in Zweifel ziehen musste.

Was sodann die Aussage zur Stellungnahme durch Mitarbeiter des Katalogprojekts betreffend Aufnahme eines Werks in den Werkkatalog anbelangt, so ergibt sich bereits aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Auszügen, dass zwar die eine der Befragten von einer „policy“ spricht, keine entsprechenden Stellungnahmen gegenüber Drittpersonen abzugeben (Strafakten S. 63), die andere sich jedoch insoweit abweichend äussert, als sie den Austausch von Informationen über die im Rahmen des Katalogprojekts überprüften Bilder durchaus anerkennt und primär hervorhebt, dass bis zur Publikation des Katalogs die definitive Entscheidung über die Aufnahme eines Bildes noch ausstehe (Strafakten S. 65 f.). Entsprechend stammt denn auch die in der E-Mail des Beschwerdegegners hinsichtlich des Katalogprojekts verwendete Formulierung wörtlich aus einer an diesen gerichteten E-Mail besagter zweiter Mitarbeiterin, in dem diese überdies hinzufügt: „That is as much commitment as we can give“ (Beilage 6 zur Beschwerdeantwort), woraus hervorgeht, dass der vom Beschwerdegegner übernommene Standardsatz jedenfalls als Hinweis auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Aufnahme eines Bildes in den Werkkatalog anzusehen ist. Diese Einschätzung wird im Übrigen durch entsprechende Aussagen von G____ gestützt, wonach auch ihm gegenüber wiederum durch besagte zweite (sowie teilweise auch durch die erste) Mitarbeiterin entsprechende Aussagen bezüglich der beabsichtigten Aufnahme bestimmter Bilder in den Werkkatalog gemacht worden seien (Beilage 9 der Replik, Befragung von G____, S. 47 f., 65 f., 119, 142, 200 f.).

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich entgegen dem Hauptargument des Beschwerdeführers aus der Gegenüberstellung der von diesem ins Recht gelegten Einvernahmen bestimmter Drittpersonen einerseits sowie der Aussagen, insbesondere aber der entsprechende Angaben enthaltenden E-Mail des Beschwerdegegners andererseits keine Hinweise darauf ergeben, dass Ausführungen des Beschwerdegegners in einer Weise unrichtig wären, die ihrerseits Rückschlüsse auf seine Kenntnis der Fälschung im Zeitpunkt des Verkaufs zulassen würde.

3.4      Erweist sich damit die Einschätzung der Beweislage durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich als zutreffend, so vermögen daran auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Insbesondere erweist sich wiederholt, dass diesen allenfalls im Rahmen der Durchsetzung der Zivilforderung Bedeutung zukommen könnte, sie jedoch für den abweichenden Beurteilungsmassstab, der hinsichtlich der Frage eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdegegners zur Anwendung gelangt, irrelevant sind: Dies betrifft namentlich die Hinweise auf den Erhalt einer Provision sowohl von Käufer- wie auch von Verkäuferseite sowie die Frage, in welchem rechtlichen Verhältnis der Beschwerdegegner zur Käuferschaft stand, insbesondere die behauptete Garantenstellung im Sinne einer Verpflichtung des Beschwerdegegners, der Käuferschaft gegen Bezahlung sein Expertenwissen zur Verfügung zu stellen (vgl. insb. Beschwerdebegründung Rz. 79 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdegegner habe nach eigenen Aussagen, das fragliche Bild nie gesehen, in der genannten E-Mail jedoch einen anderen Eindruck zu erwecken versucht (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 62 ff. und 75 ff.), würde doch auch dieses Verhalten, so es denn nachgewiesen wäre, jedenfalls keine Rückschlüsse auf eine strafrechtlich einzig in Betracht fallende Kenntnis bzw. ein Annehmen-Müssen des Vorliegens einer Fälschung zulassen.

Nicht anders verhält es sich schliesslich mit dem in der Replik als besonders bedeutsam bezeichneten Argument, der Beschwerdegegner habe absichtlich über die Person des in der „Bill of Sale“ (Strafakten S. 137 ff.) nicht genannten, durch Rechtsanwalt E____ vertretenen Verkäufers getäuscht, da dieser aufgrund der in der E-Mail vom 7. April 2008 (Akten S. 174) genannten Provenienz (vgl. hierzu E. 3.3.1) als Erbe des ursprünglichen Erwerbers ausgewiesen worden sei, während dem Beschwerdegegner bekannt gewesen sei, dass es sich beim Verkäufer in Wirklichkeit um die D____ Galerie gehandelt habe (Replik Rz. 38 ff., 173 f.). Auch wenn sich letzteres entgegen dem Beschwerdeführer nicht bereits aus der Vollmacht zuhanden von Rechtsanwalt E____ ableiten lässt, da bei dieser die D____ Galerie als Vollmachtgeberin auch ihrerseits als Vertreterin eines anderen Verkäufers hätte handeln können (vgl. Beilage 4 der Replik), geht aus einer als Beilage 6 der Replik in den Akten liegenden E-Mail des Beschwerdegegners an Rechtsanwalt E____ hervor, dass ersterer in der Tat die D____ Galerie als Verkäuferschaft bezeichnete. Indessen zeigen gerade die Abwicklung des Verkaufs im vorliegenden Fall sowie die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich seiner Einvernahme, dass der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Widerspruch aus Sicht des Beschwerdegegners gar nicht existiert haben dürfte: So führt letzterer aus, der Käufer (bei welchem es sich unbestrittenermassen um den Beschwerdeführer handelt) habe gewünscht, „dass F____ ihn als Käufer vertrete“ (Strafakten S. 166). In der Bill of Sales wurde jedoch im Gegensatz zur Verkäuferseite („Sold by: E____, as agent for an undisclosed seller“) auf Käuferseite F____ als „Buyer“ und gerade nicht als „Agent“ aufgeführt (Strafakten S. 137). Damit trat F____ selbst als Käufer auf, obwohl klar war, dass dieses Vermittlungsunternehmen (vgl. Strafakten Sep. Beil. Nr. 135) letztlich nicht der Erwerber des Bildes war (vgl. die E-Mail des auf Käuferseite tätigen Vermittlers an den Beschwerdegegner, wonach das Bild in eine „private collection“ gelangen werde [Strafakten S. 51]). Der D____ Galerie und F____ konnte mithin im Rahmen der Abwicklung des Verkaufs ohne weiteres eine vergleichbare Funktion zugeschrieben werden (womit auch der nur diese beiden Akteure miteinbeziehende Geldfluss übereinstimmt [vgl. dazu Strafakten Sep. Beil. Nr. 130 ff.]). Es ist insofern naheliegend, dass der Beschwerdegegner im Rahmen der ihm durch die D____ Galerie genannten Provenienz deren eigene Rolle im Sinne einer blossen Vermittlung als unmassgeblich erachtete und daher in der Provenienzangabe nicht zusätzlich erwähnte. Ein Hinweis auf eine bewusst unrichtige Darstellung, die ihrerseits Rückschlüsse auf eine Kenntnis der Fälschung im Verkaufszeitpunkt zuliesse, kann darin nicht gesehen werden. Für das behauptete täuschende Vorgehen spricht im Übrigen auch nicht das Argument des Beschwerdeführers, hätte er gewusst, dass das Bild Eigentum einer Galerie sei, hätte er die Dokumente über den Erwerb des Gemäldes überprüfen können (Replik Rz. 46). So wäre eine entsprechende Überprüfung voraussichtlich bereits daran gescheitert, dass diesfalls einfach die Galerie unter Hinweis auf eine von ihr eingegangene Verpflichtung zur Diskretion eine Herausgabe entsprechender Dokumente hätte verweigern können.

Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Beweislage entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ein Freispruch des Beschwerdegegners wesentlich wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung, so dass die Staatsanwalt das Strafverfahren zu Recht eingestellt hat.

3.5      An dieser Beweislage vermögen schliesslich auch die vom Beschwerdeführer nach Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung gestellten und in seiner Beschwerde wiederholten Beweisanträge nichts zu ändern.

Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme von Rechtsanwalt E____ sowie auf Beschlagnahme von dessen mit dem fraglichen Bild in Zusammenhang stehenden Korrespondenz ab mit der Begründung, als im vorliegenden Verfahren nicht beschuldigte Person könne sich dieser gemäss Art. 171 StPO auf das Anwaltsgeheimnis berufen (Einstellungsverfügung S. 2 f.). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, da Rechtsanwalt E____ im Rahmen des Verkaufs des Bildes nicht in berufsspezifischer Weise tätig gewesen sei, stehe ihm kein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht zu (Beschwerdebegründung Rz. 91 ff.). Indessen gilt das Anwaltsgeheimnis für alle Handlungen, die im Allgemeinen zur Ausübung des Anwaltsberufs gehören (Vest/Horber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 171 StPO N 8a). Aus der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und Rechtsanwalt E____ geht hervor, dass letzterer die Bill of Sale, wenn er sie auch nicht selbst verfasste, so doch zumindest überprüfte (Beilage 3 zur Replik, E-Mail vom 10. April 2008, 16:38 Uhr) und dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Bill of Sale zumindest intendiert war, dass im Falle eines späteren Rechtsstreits zwischen Käufer und Verkäufer die schon bei Abschluss der Bill of Sale involvierten Anwälte die jeweilige Partei vertreten würden (Beilage 6 zur Replik). Damit umfasst die Rechtsanwalt E____ vorliegend zugedachte Rolle Handlungen, die typischerweise dem Anwaltsberuf zuzurechnen sind. Entsprechend ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass sich dieser bei der beantragten Einvernahme auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 171 StPO berufen könnte. Aus dem gleichen Grund kann auch seine Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Verkauf des fraglichen Bildes nicht beschlagnahmt werden, steht dem doch in der vorliegenden Konstellation, wo es sich nicht um den Rechtsanwalt der beschuldigten Person handelt, zwar nicht Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO, jedoch lit. d der genannten Bestimmung entgegen. Dabei umfasst das Beschlagnahmeverbot nicht nur die Korrespondenz mit der Klientschaft, sondern auch mit dem Mandat in Zusammenhang stehende Korrespondenz mit Drittpersonen (vgl. zur entsprechenden Interpretation des in Art. 264 Abs. 1 StPO verwendeten Begriffs „Unterlagen aus dem Verkehr“ im Zusammenhang mit lit. a der genannten Bestimmung Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 264 StPO N 30 [wobei nicht ersichtlich ist, weshalb die Auslegung desselben Begriffs in lit. d hiervon abweichen sollte]). Damit kann auch die das fragliche Bild betreffende Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt E____ und dem Beschwerdegegner ungeachtet des Ortes, an dem sie sich befindet (Art. 264 Abs. 1 Ingress), nicht beschlagnahmt werden. Verbleibt damit lediglich der Antrag des Beschwerdeführers auf Beschlagnahme der mit dem Bild in Zusammenhang stehenden Korrespondenz des Beschwerdegegners (soweit Korrespondenzpartner, wie soeben aufgezeigt, nicht Rechtsanwalt E____ ist), so ist insoweit zu berücksichtigen, dass eine solche Zwangsmassnahme gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt. Nachdem sich ein solcher aber wie gesehen aus den angeführten Gründen nicht hat erhärten lassen (insbesondere nicht in der Einvernahme des Beschwerdegegners), erweist sich auch diese Beschlagnahme als unzulässig. Kann damit den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen schon aus rechtlichen Gründen nicht stattgegeben werden, so sind diese von vornherein nicht geeignet, die durch die Staatsanwalt vorgenommene Einschätzung der Beweislage in Frage zu stellen, so dass der Erlass einer Einstellungsverfügung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei entsprechend dem verursachten Aufwand eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500.– angemessen erscheint.

Dem Beschwerdegegner ist grundsätzlich gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Indessen kann die Strafbehörde gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung verweigern, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat. Dies ist vorliegend gestützt auf Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO der Fall, wird diese Bestimmung doch von der Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass sie im Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten die Möglichkeit eröffnet, in Übereinstimmung mit der in Art. 428 Abs. 1 StPO enthaltenen Regelung der Kostentragung die unterliegende Privatklägerschaft zur Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f.; vgl. zur Nichtanwendbarkeit der für den Antragsteller statuierten einschränkenden Bedingungen auf die Privatklägerschaft auch den zum insoweit gleichlautend formulierten Art. 427 Abs. 2 StPO ergangenen BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 f. S. 252 ff.). Entsprechend ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Beschwerdegegner hat zwar sowohl in der Beschwerdeantwort wie auch in der Duplik einen entsprechenden Antrag in allgemeiner Form gestellt („Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers bzw. des Staates“), jedoch keine Kostennote eingereicht. Entsprechend ist der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners praxisgemäss zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien aufgrund des der Einstellungsverfügung vorangegangenen Strafverfahrens mit der Materie und einem grossen Teil der Akten bereits vertraut waren. Unter Einbezug dieses Umstands sowie mit Blick auf den Aktenumfang und den Umfang der beiden Rechtsschriften erscheint für deren Verfassung ein Aufwand von insgesamt 20 Stunden angemessen, die gemäss dem Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle von CHF 250.– zu entschädigen sind. Diese Höhe der Parteientschädigung bewegt sich im Rahmen dessen, was von den Parteien vernünftigerweise erwartet werden konnte, umfasst sie doch in etwa die Hälfte des für das Vorverfahren seitens des Beschwerdegegners geltend gemachten Aufwandes (vgl. Einstellungsverfügung S. 3). Unter Einbezug der MWST ist der Beschwerdeführer demnach zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘000.– (einschliesslich Auslagen) und CHF 400.– MWST auszurichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.– (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘500.– verrechnet.

            Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5‘000.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich CHF 400.– MWST auszurichten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

-       Meldestelle für Geldwäscherei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2015.99 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.02.2016 BES.2015.99 (AG.2016.132) — Swissrulings