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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.08.2015 BES.2015.91 (AG.2015.697)

5. August 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,903 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf die Anklage in der Form des Strafbefehls (BGer 6B_1208/2015 vom 14. März 2016)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.91

ENTSCHEID

vom 5. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò

Beteiligte

A____ AG                                                                           Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch Dr. [...], Rechtsanwalt

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                Beschwerdegegner 1

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

B____                                                                                Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch Dr. [...], Advokat

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Juni 2015

betreffend Nichteintreten auf die Anklage in der Form des Strafbefehls

Sachverhalt

Am 3. April 2012 erhob die A____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt [...], bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ wegen Veruntreuung, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. B____ wurde darin im Wesentlichen vorgeworfen, er habe als Verwaltungsrat der C____ SA im September 2011 veranlasst, dass die D____ AG der A____ AG gehörende […]säcke mit insgesamt 42.475 Tonnen […], welchen die C____ SA in dem von ihr gemieteten Silo der D____ AG lagerte, umetikettierte, indem diese die Etiketten der A____ AG entfernt und neu die Etiketten der C____ SA angebracht habe. Die D____ AG soll sodann die Herausgabe der […]säcke verweigert haben, als die A____ AG diese abholen lassen wollte. Im Zeitpunkt der Begehung der zu beurteilenden Tat hatte die A____ AG Sitz in Bern, die C____ SA Sitz in Chamoson, Kanton Wallis, und die D____ AG Sitz in Muttenz, Kanton Basel-Landschaft, sowie eine Zweigniederlassung im Kanton Basel-Stadt, wobei sich deren Lager am Sitz in Muttenz befand.

In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen B____, nach deren Abschluss sie diesen mit Strafbefehl vom 23. Juli 2012 der unrechtmässigen Aneignung für schuldig erklärte und ihn kostenfällig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 360.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 2‘160.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 22 Tagen, verurteilte. B____, nun vertreten durch Advokat lic. iur. [...], erhob gegen den Strafbefehl Einsprache an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Akten am 30. Juli 2012 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.

Mit Verfügung vom 5. September 2013 wies die Strafgerichtspräsidentin das Verfahren zur Klärung des Gerichtsstandes an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurück. Im Rahmen eines Gerichtsstandsverfahrens fragte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft und Wallis um Verfahrensübernahme an. Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft als auch jene des Kantons Wallis erklärten jeweils Ablehnung des Gerichtsstandes im eigenen Kanton, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Bundesstrafgericht um Festlegung des Gerichtsstandes ersuchte. Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 trat das Bundesstrafgericht nicht auf dieses Gesuch ein.

Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Juli 2014 erneut einen Strafbefehl gegen B____, welcher inhaltlich dem Strafbefehl vom 23. Juli 2012 entsprach. Sowohl die A____ AG als auch B____, mittlerweile vertreten durch Advokat Dr. […], erhoben dagegen Einsprache. Mit dem Hinweis, am Strafbefehl festzuhalten, überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt diesen zusammen mit den Akten am 4. August 2014 zuständigkeitshalber wiederum an das Strafgericht Basel-Stadt.

Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit auf die Anklage in der Form des Strafbefehls vom 28. Juli 2014 nicht ein. Gegen diese Verfügung erhob die A____ AG Einsprache an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. April 2015 wegen formeller Mängel, welche im Fehlen einer Unterschrift des verfügenden Strafgerichtspräsidenten bestanden, teilweise gut und wies die Sache zum Erlass einer formell korrekten Verfügung an das Strafgericht Basel-Stadt zurück. Am 16. Juni 2015 erliess das Einzelgericht in Strafsachen schliesslich eine formell korrekte, inhaltlich derjenigen vom 24. Oktober 2014 entsprechende Verfügung.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde der A____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 23. Juni 2015, mit der diese die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 2015 sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Strafgericht Basel-Stadt begehrt, wobei dem Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen seien. Der Strafgerichtspräsident hat sich mit Eingabe vom 30. Juni 2015 mit Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat am 29. Juli 2015 repliziert. B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) hat sich nicht zum Verfahren vernehmen lassen.

Die Einzelheiten der Tatsachen und Standpunkte ergeben sich, soweit sie für die angefochtene Verfügung von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.

Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Juni 2015 ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Weil es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid handelt, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde, ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO das Beschwerdeverfahren anwendbar. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 17 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung betroffen und hat als Privatklägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts richtet sich nach Art. 393 Abs. 2 StPO und ist somit frei und nicht auf Willkür beschränkt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sich nach Art. 397 StPO.

2.

2.1      Es ist vorliegend unbestritten, dass im Kanton Basel-Stadt offensichtlich kein ordentlicher Gerichtsstand im Sinne der Art. 31–37 StPO besteht, insbesondere, weil die zu beurteilende Tat, welche in der Umetikettierung der […]säcke besteht, an deren Lagerort am Sitz der D____ in Muttenz, Kanton Basel-Landschaft, begangen wurde. Gegenstand des Verfahrens bildet einzig die Frage, ob und in welchem Umfang dem Gericht die Überprüfungsmöglichkeit in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit zukommt und ob im Kanton Basel-Stadt ein anderer als die in Art. 31–37 StPO vorgesehenen ordentlichen Gerichtsstände gemäss Art. 38 Abs. 1 bzw. 40 Abs. 3 StPO begründet wurde.

2.2      Die Vorinstanz ist auf die Anklage in der Form des Strafbefehls nicht eingetreten mit der Begründung, es fehle an den für die Begründung eines ausserordentlichen Gerichtsstands erforderlichen Voraussetzungen.

2.2.1   Betreffend die Überprüfungsmöglichkeit der örtlichen Zuständigkeit führt sie zunächst aus, die Verfahrensleitung habe in jedem Verfahrensstadium zwingend von Amtes wegen gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen, namentlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, erfüllt sind. Das erstinstanzliche Gericht habe, sofern es nach Anklageerhebung das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit feststelle, mit einem Nichteintretensbeschluss bzw. einer Nichteintretensverfügung auf die Anklage nicht einzutreten. Aufgrund der Regelung des Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 f. StPO und gestützt auf die einhellige Lehre sei die örtliche Zuständigkeit zwingend auf jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen (angefochtene Verfügung S. 2). In jedem Fall sei das Gericht befugt, nach Anklageerhebung zu überprüfen, ob ein örtlicher Anknüpfungspunkt zu seinem Zuständigkeitsgebiet bestehe (angefochtene Verfügung S. 2 f.).

2.2.2   In Bezug auf die Begründung eines Gerichtsstands nach Art. 38 Abs. 1 bzw. 40 Abs. 3 StPO hält die Vorinstanz fest, aus triftigen Gründen könne zwar ein anderer als die in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen ordentlichen Gerichtsstände von den Staatsanwaltschaften untereinander vereinbart oder von der zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde festgelegt werden (angefochtene Verfügung S. 5). Ein triftiger Grund stelle etwa die konkludente Anerkennung dar, welche dann anzunehmen sei, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren durchgeführt und beim Gericht Anklage erhoben habe, ohne je ihre Zuständigkeit in Frage zu stellen. Ein Abweichen im Sinne der Art. 38 Abs. 1 und 40 Abs. 3 StPO sei nach der einhelligen Rechtsprechung und Lehre allerdings nur möglich, wenn ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet des Kantons bestehe, dessen örtliche Zuständigkeit bejaht werden solle. Im vorliegenden Fall liege ein solcher örtlicher Anknüpfungspunkt gerade nicht vor, weil die zu beurteilenden Tat im Kanton Basel-Land verübt worden sei und weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner Sitz im Kanton Basel-Stadt hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sitz im Zeitpunkt der Verübung der zu beurteilenden Tat im Kanton Bern und der Beschwerdegegner im Kanton Wallis gehabt (angefochtene Verfügung S. 5 f.). Auf die Anklage könne daher mangels örtlichen Anknüpfungspunktes zum Kanton Basel-Stadt nicht eingetreten werden (angefochtene Verfügung S. 6).

2.3

2.3.1   Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts (recte: Bundesstrafgerichts) sei die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel-Stadt festgelegt worden, so dass die nach Anklageerhebung mit dem Fall betraute Behörde nicht mehr die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel-Stadt in Frage stellen könne und sich die Prüfung nach Art. 329 Abs. 1 StPO nur noch auf die Prüfung der innerkantonalen örtlichen Zuständigkeit beschränke, kann nicht gefolgt werden. Das Bundesstrafgericht ist mit Beschluss vom 25. Februar 2014 auf das von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gestellte Gesuch um Festlegung des Gerichtsstandes nicht eingetreten. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel-Stadt wurde daher nicht durch das Bundesstrafgericht festgelegt. Ferner ist den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen, wenn diese zum Schluss kommt, in Bezug auf den Umfang der Überprüfungsmöglichkeit der örtlichen Zuständigkeit stehe es dem Gericht im Mindesten zu, das Vorliegen eines örtlichen Anknüpfungspunktes zum Gebiet des Kantons, in welchem der ausserordentliche Gerichtsstand begründet werden soll, zu überprüfen (angefochtene Verfügung, S. 2; siehe auch Kuhn, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 39 N 5 sowie Art. 42 N 7; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 39 N 3; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, Fn. 229 zu Rz. 489; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, Rz. 214; Bänziger, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 37 sowie Urteil des BGer 1B_317/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2 in fine und Urteil des Obergerichts Zürich UH140126 vom 16. Dezember 2014).

2.3.2   Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die Staatsanwaltschaft habe es vor Anklageerhebung versäumt, einerseits die örtliche Zuständigkeit mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft abzuklären und andererseits rechtzeitig an das Bundesstrafgericht zu gelangen, um den Gerichtsstand von diesem festlegen zu lassen. Durch Hinauszögern der Abklärungen zur Gerichtsbarkeit habe der Kanton Basel-Stadt seine Zuständigkeit konkludent anerkannt, infolgedessen es unerheblich sei, ob tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt vorliege (Beschwerdebegründung S. 11).

Ob der Kanton Basel-Stadt seinen Gerichtsstand vorliegend aufgrund konkludenter Anerkennung begründet hat, kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist, sofern nach Art. 38 Abs. 1 bzw. Art. 40 Abs. 2 StPO von den ordentlichen Gerichtsständen der Art. 31–37 StPO abgewichen werden soll, gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts sowie der herrschenden Lehre in jedem Fall zwingend erforderlich, dass ein örtlicher Anknüpfungspunkt in jenem Kanton vorliegt, in dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll (BGE 120 IV 280 E. 2b S. 282 und 119 IV 102 E. 4c S. 106 sowie BGer 6B_825/2010 vom 24. April 2011 E. 2.3; BStGer BG.2014.34/BP.2014.73 vom 13. Januar 2015 E. 2.2, BG.2013.20 vom 9. Oktober 2013 E. 2.7, BG.2011.34 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3, BG.2006.15/14/13 vom 21. August 2006 E. 4.1, BG.2005.18 vom 26. Juli 2005 E. 2.2; Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Auflage, Bern 2004, Rz. 428 und 437; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., Fn. 213 zu Rz. 480; Bänziger, a.a.O., S. 32 f. und Riklin, StPO, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 38 N 2). Das Erfordernis des örtlichen Anknüpfungspunktes basiert mithin auf den Grundsätzen, dass die Tat möglichst dort verfolgt werden soll, wo das geschützte Rechtsgut verletzt wurde, der Richter eine möglichst vollständige und gründliche Kenntnis von Tat und Täter erhalten kann, der Beschuldigte sich am Ort seiner Verfolgung leicht verteidigen kann und das Verfahren möglichst wirtschaftlich geführt werden kann (Schweri/Bänziger, a.a.O., Rz. 434). Dem Sinn und Zweck des Erfordernisses des örtlichen Anknüpfungspunktes entsprechend wurde dessen Vorliegen in der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts regelmässig dann bejaht, wenn die zu beurteilenden strafbaren Handlungen im Mindesten teilweise in dem Kanton ausgeführt wurden, in welchem der Gerichtsstand bestimmt werden soll, oder der mutmassliche Täter seinen Sitz bzw. Wohnsitz in jenem Kanton hatte (BStGer BG.2011.35 vom 26. Oktober 2011, BG.2011.34 vom 18. Oktober 2011, BG.2009.29 vom 30. März 2010, BG.2006.13 vom 21. August 2006, BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 sowie BK_G 014/04 vom 6. Mai 2004).

Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass nicht der geringste örtliche Anknüpfungspunkt im Kanton Basel-Stadt vorliegt, weil die Umetikettierung der […]säcke an deren Lagerort am Sitz der D____ AG in Muttenz, Kanton Basel-Landschaft, erfolgte, der Wohnsitz der Beschwerdegegnerin wie auch der Sitz der C____ SA, deren Arbeitsplatz, in Chamoson, Kanton Wallis, liegt und sich der Sitz der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begehung der zu beurteilenden Tat im Kanton Bern befunden hat.

2.4      In diesem Sinne ist zu erkennen, dass die örtliche Zuständigkeit gemäss der gesetzlichen Regelung der StPO nicht gegeben ist und damit ein nicht behebbarer Mangel gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO vorliegt, der den Erlass eines Nichteintretensentscheids in Form eines verfahrenserledigenden Beschlusses bzw. einer Verfügung erfordert (siehe auch Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 39 N 3; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., Rz. 1287; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 39 N 4; Oberholzer, a.a.O., Rz. 214; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und naturwissenschaftlichen Gutachtens, Zürich 2011, N 264). Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhobene Anklage nicht eingetreten.

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung, wie von dieser behauptet wird, willkürlich oder im Ergebnis unhaltbar sein soll. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren weiteren Vorbringen, es liege eine formelle Rechtsverweigerung, eine Rechtsverzögerung und eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie vor, nicht durchzudringen.

2.5      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 750.– festzulegen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 750.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          MLaw Tobias Calò

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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