Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.66
ENTSCHEID
vom 21. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. August 2015
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Schreiben vom 7. April 2015 als Anzeigesteller darüber informiert, die Staatsanwaltschaft beabsichtige, das gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) geführte Strafverfahren einzustellen. Sie bewilligte dem Beschwerdeführer am 22. April 2015 eine Frist zur Akteneinsicht und für das Stellen von Beweisanträgen bis zum 4. Mai 2015. Hiegen richtete der Beschwerdeführer eine dem Appellationsgericht eingereichte und als „Beschwerde“ betitelte Eingabe vom 3. Mai 2015, mit welcher er unter anderem eine Fristerstreckung für das Stellen von Beweisanträgen bis zum 31. Mai 2015 beantragte. Diese Eingabe leitete die Appellationsgerichtspräsidentin als Fristerstreckungsgesuch an die Staatsanwaltschaft weiter, die in der Folge eine Fristerstreckung bis zum 31. Mai 2015 verfügte. Im Übrigen setzte sie dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 Frist bis zum 2. Juni 2015 zur Einreichung von (weiteren) Anträgen und ausführlicherer Begründung seiner „Beschwerde“, ansonsten das Nichteintreten verfügt werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 zugestellt. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 trat die Appellationsgerichtspräsidentin auf die Beschwerde vom 3. Mai 2015 mangels Anträgen und ausreichender Begründung nicht ein. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht mit, er habe die Verfügung vom 21. Mai 2015 (erst) am 2. Juni 2015 erhalten, und ersuchte um Erstreckung der gesetzten Frist. Am 11. Juni 2015 verfügte die Appellationsgerichtspräsidentin das nochmalige Nichteintreten auf die Beschwerde vom 3. Mai 2015, da bis zum 2. Juni 2015 keine Beschwerdeanträge oder – begründung noch ein Fristerstreckungsgesuch eingegangen waren.
Am 6. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein. Diese Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 21. August 2015 an das Appellationsgericht hat der Beschwerdeführer unter dem Titel „Begründung“ verschiedene Angaben dazu gemacht, auf welche Weise er vom Beschwerdegegner betrogen worden sei. Weiter unterstellte er „der Staatsanwaltschaft“ Amtsmissbrauch und Begünstigung. Da aus dieser Eingabe nicht klar ersichtlich war, gegen welches Anfechtungsobjekt sie sich richtete, und Anträge sowie eine verständliche Begründung fehlten, wies die Appellationsgerichtspräsidentin diese am 27. August 2015 zur Nachbesserung innert Frist bis zum 7. September 2015 zurück, andernfalls darauf nicht eingetreten werden könne.
Erwägungen
1.
1.1 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. August 2015 bezeichnet kein Anfechtungsobjekt und enthält keinerlei Anträge. Die dortigen Ausführungen zeigen lediglich auf, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft in dem von diesem gegen den Beschwerdegegner angestrengten Strafverfahren nicht zufrieden war, indem er den involvierten BeamtInnen Amtsmissbrauch und Begünstigung vorwirft. Die Bezugnahme auf den „Freispruch“ des Beschwerdegegners zusammen mit den Angaben betreffend den ihm gegenüber angeblich begangenen Betrug legt den Schluss nahe, dass die Eingabe des Beschwerdeführers sich gegen die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2015 richtet. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, sind doch Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft generell der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zugänglich.
1.2 Zuständig zur Behandlung von Beschwerden gemäss Art. 393 ff. StPO ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Gemäss Art. 385 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist vom Beschwerdeführer anzugeben, welche Punkte eines kritisierten Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Fehlen diese Angaben, so weist das Gericht die Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den genannten Anforderungen nicht, so verfügt die Rechtsmittelinstanz das Nichteintreten auf die Beschwerde (Art. 385 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.3 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. August 2015 hat wegen Fehlens von Anträgen, Angabe eines Anfechtungsobjekts und nachvollziehbarer Begründung den vorstehend beschriebenen gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde klarerweise nicht genügt, weshalb dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2015 Frist zur Nachbesserung bis zum 7. September 2015 gesetzt wurde. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 7. September 2015 zugestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine verbesserte Eingabe eingereicht. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
2.
Zwar unterliegt der Beschwerdeführer damit im Rechtsmittelverfahren und hätte deshalb prinzipiell dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abgesehen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.