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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.04.2015 BES.2015.43 (AG.2015.544)

24. April 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,904 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.43

ENTSCHEID

vom 24. April 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                 Anzeigesteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                  Beschwerdegegner

c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, 4001 Basel  

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. Februar 2015

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A____ reichte am 15. Februar 2015 Strafanzeige ein gegen B____, Detektiv-Wachtmeister bei der Staatsanwaltschaft, Kriminalpolizei, mit dem sinngemässen Vorwurf des Amtsmissbrauchs. B____ habe anlässlich einer am 12. Februar 2015 durchgeführten Einvernahme von A____ als Auskunftsperson im Zusammenhang mit einer von letzterem eingereichten Strafanzeige versucht, diesen dahingehend zu beeinflussen, auf sein Anzeigerecht zu verzichten. Mit diesem Ziel habe B____ so lange Fragen gestellt, die nichts mit dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zu tun gehabt hätten, bis A____ die Einvernahme als beendet erklärt hätte, da eine Einvernahme unter diesen Umständen unmöglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 22. Februar 2015 ersuchte A____ die Staatsanwaltschaft, ihn betreffend seine Strafanzeigen vom 27. April/30. Juni/25. August 2015 nochmals als Auskunftsperson vorzuladen. Die Staatsanwaltschaft trat mit Verfügung vom 20. Februar 2015 auf die Strafanzeige gegen B____ nicht ein, da der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6. März 2015 (Postaufgabe: 7. März 2015), mit der A____ die Anhandnahme der Strafanzeige vom 15. Februar 2015 sowie die Zustellung einer zweiten Vorladung zur Einvernahme verlangt mit der Angabe, zu welcher/n Strafanzeige/n er als Auskunftsperson zu befragen sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 11. März 2015 zum Punkt der Nichtanhandnahme vernehmen lassen und unter Verweis auf die Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Bei Rechtsverweigerungsbeschwerden gilt es gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO keine Rechtsmittelfrist zu beachten. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]; § 17 lit. a Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2014 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist form- und fristgerecht gemäss Art. 396 StPO eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt sind. Bei der Prüfung dieser Frage gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zu (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, wenn bereits aus der Strafanzeige selbst oder den Ermittlungsergebnissen ersichtlich ist, dass der unterbreitete Sachverhalt mit Sicherheit keinen Straftatbestand erfüllt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Omlin, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren Voraussetzungen vor, so darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen und muss die Nichtanhandnahme verfügen (statt vieler: AGE BES.2012.22 vom 16. August 2013 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8).

2.2      Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2015 ausgeführt, der Strafanzeige, den beigezogenen Akten und insbesondere dem Einvernahmeprotokoll vom 12. Februar 2015 lasse sich nichts entnehmen, was den gegenüber dem Beschwerdegegner erhobenen Vorwurf des Amtsmissbrauchs bestätigen würde. Vielmehr gehe daraus hervor, dass der Beschwerdeführer auch mit berechtigt kritischen und verfahrensrelevanten Fragen zu seiner Anzeige konfrontiert worden sei und in der Folge ein ungehaltenes Verhalten an den Tag gelegt habe. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer möge die ordentliche Weiterführung der Befragung nicht behindern, habe sich dieser weiter unkooperativ verhalten. Nachdem der Beschwerdeführer selbst die Einvernahme abgebrochen und versucht habe, das Einvernahmeprotokoll durch Streichung zu manipulieren, habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht des Raumes und des Gebäudes verwiesen. Diese sitzungspolizeiliche Massnahme präsentiere sich angesichts der Umstände als verhältnismässig. Zuletzt sei nicht ersichtlich, auf welche Weise der Beschwerdegegner sein Amt missbraucht und/oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zugefügt haben sollte. Der Abbruch der Einvernahme und der Verweis aus den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft seien auf das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Demnach sei weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt und die Strafanzeige nicht anhand zu nehmen.

2.3      Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerdebegründung unter Verweis auf seine gegen den Beschwerdegegner eingereichte Strafanzeige geltend, die in der Nichtanhandnahmeverfügung enthaltenen Feststellungen entsprächen nicht den Geschehnissen. Er sei vom Beschwerdegegner in der Einvernahme vom 12. Februar 2015 lediglich „vorgeführt“ worden und dieser habe beabsichtigt, ihm „die Kenntnisnahme der eingereichten Strafanzeigen abzuschlagen“. Er, der Beschwerdeführer, habe zu keiner Zeit Anlass zu sitzungspolizeilichen Massnahmen gegeben, vielmehr habe er selbst aufgrund der nicht mit den zur Anzeige gebrachten Delikten im Zusammenhang stehenden und daher sinnlosen Abfragerei durch den Beschwerdegegner die Einvernahme als beendet erklären müssen. Nachdem er das Einvernahmeprotokoll durchgestrichen und den Vermerk angebracht habe, dass eine Befragung mit dem Beschwerdegegner nicht möglich sei, habe dieser die Bürotür aufgestossen, „raus“ geschrien und draussen auf dem Gang bemerkt, er geleite ihn nun zum Haupteingang.

2.4      Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; 311.0) begeht, wer als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene Tatbestand erfährt durch die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung, wonach nur diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 312 N 7; BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). Amtsmissbräuchlich handelt dabei auch die Beamtin, die zwar legitime Ziele anstrebt, zur Erreichung derselben aber unverhältnismässige Mittel einsetzt, so dass die Mittel in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum angestrebten Zweck stehen (statt vieler BGE 113 IV 29 E. 1; Heimgartner, a.a.O., Art. 312 N 11). Dies ist nach der Praxis insbesondere der Fall, wenn physische Gewalt angewendet wird (vgl. die Kasuistik bei Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312 N 9). Der Beschwerdeführer erachtet den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zum einen als erfüllt, da der Beschwerdegegner durch schikanöse Einvernahmemethoden versucht habe, ihn dazu zu bringen, von seiner Strafanzeige Abstand zu nehmen. Des Weiteren wirft er ihm ein unangemessenes Verhalten im Nachgang an das Verhör vor, indem dieser ihn grob der Türe verwiesen habe („raus“).

2.5      Für den Ablauf der Einvernahme kann auf das polizeiliche Einvernahmeprotokoll vom 12. Februar 2015 abgestellt werden. Zwar hat der Beschwerdeführer dieses sowohl in seiner Strafanzeige als auch in der Beschwerdebegründung als ungültig bezeichnet und diese Ansicht auch bereits durch die manuelle Streichung des Protokolls am Ende der Befragung zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist das Einvernahmeprotokoll jedoch weitestgehend deckungsgleich mit den Schilderungen des Beschwerdeführers in Strafanzeige und Beschwerdeschrift zum Ablauf der Befragung und im Übrigen auch mit der Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 12. Februar 2015. Der Beschwerdegegner hat in Strafanzeige oder Beschwerdebegründung auch nicht einzelne Passagen des Einvernahmeprotokolls als wahrheitswidrig protokolliert gerügt, so dass insgesamt keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Einvernahmeprotokoll den Hergang der Einvernahme nicht zutreffend wiedergeben sollte. Eine Durchsicht des Einvernahmeprotokolls führt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner zu keiner Zeit Zwang ausgeübt hat, um den Beschwerdeführer von seiner/n Strafanzeige/n abzubringen. Es kann darüber hinaus auch nicht von schikanöser Befragung die Rede sein (vgl. für Bespiele amtsmissbräuchlicher schikanöser Befragung Frey/Omlin, Amtsmissbrauch – die Ohnmacht der Mächtigen, in: AJP 1/2005, S. 82 ff., 88). Sämtliche Fragen des Beschwerdeführers – mit Ausnahme der Erhebung der Personalien – standen im Zusammenhang mit der Abklärung der durch den Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalte. Dem ermittelnden Beamten kommt ein weites Ermessen darüber zu, welche Fragen ausgehend von der Strafanzeige und in Ergänzung dazu der Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf eine mögliche Anklageerhebung dienen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht der befragten Person zusteht, das Ende einer polizeilichen Befragung zu bestimmen (BGer 6B_962/2008 vom 18. Juni 2009 E. 3.2). Durch die Weigerung des Beschwerdeführers, der weiteren Befragung beizuwohnen, und die Streichung des Einvernahmeprotokolls, was als Störung des Geschäftsgangs zu werten ist, hätte der Beschwerdeführer, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, die Voraussetzung zur Ergreifung von sitzungspolizeilichen Massnahmen geschaffen (vgl. Art. 63 StPO; BGer 6B_962/2008 vom 18. Juni 2009 E. 3.1-3.3). Darauf konnte in casu jedoch verzichtet werden, insbesondere da, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, Konsens zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner darüber herrschte, dass die Einvernahme abzubrechen sei. Der Beschwerdeführer hat auch das Verhalten des Beschwerdegegners unmittelbar nach der Einvernahme kritisiert, wobei sich die Staatsanwaltschaft dazu nicht geäussert hat. Selbst wenn die Schilderung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, dass der Beschwerdegegner ihn mit einem geschrienen „raus“ des Büros verwiesen haben sollte, würde eine solche Handlung den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs klarerweise nicht erfüllen. Auch ein Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale und die Absicht der Nachteilszufügung bzw. Vorteilsverschaffung liegen in beiden Fällen eindeutig nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat demnach zu Recht den Vorwurf des Amtsmissbrauchs durch den Beschwerdegegner bereits wegen fehlender Tatbestandsmässigkeit verneint und das Nichteintreten auf die gegen den Beschwerdegegner eingereichte Strafanzeige verfügt.

2.6      Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverweigerung durch die Kriminalpolizei geltend macht, die seinem Gesuch um Ansetzung eines zweiten Einvernahmetermins bis anhin keine Folge geleistet habe, so dringt der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht durch. So wie bereits der Beschwerdegegner aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers am 12. Februar 2015 auf die weitere Befragung des Beschwerdegegners verzichtet durfte, kann auch die Kriminalpolizei in antizipierter Beweiswürdigung von einer Beweiserhebung mit dem Beschwerdegegner als Auskunftsperson absehen. Im Übrigen kommt nur der beschuldigten Person ein Recht auf Einvernahme zur Sache zu, das Recht des Anzeigestellers auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich dieser mündlich zur Sache äussern kann, vielmehr reicht die Berücksichtigung von dessen in der Strafanzeige dokumentierten Sicht der Dinge (vgl. 157 Abs. 2 StPO; Vest/Horber, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 107 StPO N 30 f.; BGE 134 I 140 E. 5.3; AGE BES.2013.101 vom 28. November 2014, E. 4.3 f.)

3.

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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