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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.02.2016 BES.2015.173 (AG.2016.152)

22. Februar 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,662 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.173

ENTSCHEID

vom 22. Februar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt                                                                    Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Der indische Staatsangehörige A____ (nachfolgend Beschuldigter resp. Beschwerdeführer) wurde am 5. Mai 2015 auf Gesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen des Verdachts des Betruges von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und nach Basel überführt. Er befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die letzten Einvernahmen fanden Mitte Juni 2015 statt. Auf Anfrage der Verteidigung stellte die Staatsanwaltschaft am 8. September 2015 den Verfahrensabschluss innerhalb der nächsten Wochen in Aussicht. Am 3. November 2015 liess sie verlauten, der Abschluss des Vorverfahrens erfolge in Kürze. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht bereits am 23. September 2015 erwogen hatte, der Fall sei nun unverzüglich zur Anklage zu bringen, forderte es die Staatsanwaltschaft in der Haftverlängerungsverfügung vom 20. November 2015 auf, bis zum 18. Dezember 2015 die Anklage auszuarbeiten.

Am 25. November 2015 hat der Beschuldigte Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben und beantragt, es sei festzustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen ihn der Rechtsverzögerung schuldig gemacht habe und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren binnen 2 Wochen zum Abschluss zu bringen. Unter o/e-Kostenfolge, resp. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 14. Dezember 2015 hat die Staatsanwaltschaft Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs erhoben. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 hat sie Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren kostenfällige Abweisung beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 4. Januar 2016 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Entsprechende Beschwerden sind an keine Frist gebunden (Art 396 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids noch gegeben sein, ansonsten das Rechtsmittel abzuschreiben ist. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen es andernfalls nie zu einer Beurteilung käme (vgl. Ziegler/Keller, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2). Das Erfordernis eines aktuellen Interesses gilt auch für Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden; auch diese können nur solange erhoben werden, als noch ein Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO besteht (vgl. Guidon, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 19). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde daher insoweit, als damit beantragt worden ist, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage zu erheben. Dies ist mittlerweile geschehen, sodass es insoweit an einem aktuellen praktischen Interesse des Beschwerdeführers fehlt. Er hat aber überdies beantragt, es sei die Rechtsverzögerung festzustellen. Das Bundesgericht leitet aus dem Verfassungsgrundsatz des Rechtsverzögerungsund Rechtsverweigerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen direkten Anspruch auf Feststellung einer Missachtung dieser Grundsätze ab. Ein spezifisches Interesse ist nicht nachzuwiesen (BGer 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft sodann, wenn sie geltend macht, auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten, weil eine Rechtsverzögerung in der Regel erst vom Sachgericht unter Würdigung der Gesamtumstände beurteilt und allenfalls eine entsprechende Wiedergutmachung angeordnet werden könne. Es ist zwar richtig, dass bei der Beurteilung der Frage, welche Verfahrensdauer angemessen ist, die konkreten Umstände in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Prüfung der Frage einer Rechtsverzögerung erst nach Abschluss des Strafverfahrens möglich wäre. Vielmehr kann bereits hier geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft während ihrer Verfahrensleitung unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Umstände das Gebot der Verfahrensbeschleunigung beachtet hat (AGE BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 4.2.1; 6S.74.2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.1). Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit einzutreten.

2.

2.1      Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung (Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 396 N 17; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 1657; vgl. AGE BE.2011.191 vom 16. Mai 2012 E. 1.2, BE.2010.109 vom 17. Dezember 2010 E. 2.1; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9, 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.

2.2      Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht, insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1658; BGE 133 I 270 E. 1.2.2 S. 274). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung werden Verfahren vordringlich durchgeführt, wenn sich der Beschuldigte in Haft befindet. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen Strafprozessordnung massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt oder aber die einzelnen Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern (BGer 6S_74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind unter anderem die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts und die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und/oder der Verteidigung sowie dasjenige der Behörden. Zu berücksichtigen ist stets auch die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person, d.h. die Bedeutung des Verfahrens für diese und die Auswirkungen einer längeren Verfahrensdauer. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (BGE 130 IV 56 f.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 5 N 9; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 147; zum Ganzen: BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 4.2).

3.

3.1      Es ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft die vorzunehmenden Einvernahmen bereits Mitte Juni 2015 abgeschlossen, aber erst am 14. Dezember 2015 Anklage erhoben hat. Zwischen dem Abschluss der Einvernahmen und der Anklageerhebung liegen somit rund 6 Monate. Diese erfolgte zudem, wie der zeitliche Ablauf zeigt, offensichtlich (auch) auf Druck der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde. Unbestritten ist überdies, dass hier ein Haftfall vorliegt und dass solche Fälle angesichts der einschneidenden Folgen für den Betroffenen prioritär und rasch zu behandeln sind. Unter diesen Umständen ist ein Rückstellen des Falles über mehrere Monate, konkret ein halbes Jahr, nicht angängig. Dies umso weniger, als das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft bereits am 23. September 2015 aufgefordert hatte, den Fall nun unverzüglich zur Anklage zu bringen, zumal seit Mitte Juni 2015 keine materiellen Ermittlungen mehr getätigt worden seien. Dennoch vergingen weitere zwei Monate ehe das Zwangsmassnahmengericht am 20. November 2015 neuerlich intervenierte und quasi ein Ultimatum für die Anklageerhebung bis zum 18. Dezember 2015 stellte. In seiner Verfügung hatte es erwogen, es sei „überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb die Anklage zumindest im Entwurf heute immer noch nicht vorliegt und sich das Verfahren derart in die Länge zieht. Gründe dafür werden von der Staatsanwaltschaft nicht angeführt.“ Die Staatsanwaltschaft macht vor dem Beschwerdegericht zwar wiederum geltend, sie habe nach Durchführung der Einvernahmen „diverse recht komplexe Sach- und Rechtsfragen abklären“ müssen. Sie zeigt jedoch auch im vorliegenden Verfahren nicht konkret auf, welcher Art die geltend gemachten komplexen Sachund Rechtsfragen waren resp. weshalb sie derart viel Zeit in Anspruch genommen haben sollen und in einem Haftfall eine Verzögerung von sechs Monaten rechtfertigen würden. Solches wird auch aus den Akten nicht ersichtlich, sind doch abgesehen von den Einvernahmen keine nennenswerten Abklärungen oder Ermittlungen dokumentiert. Die Verzögerung ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Einvernahmen nach der Festnahme des Beschwerdeführers Anfang Mai 2015 innerhalb von nur anderthalb Monaten durchgeführt werden konnten. Ein triftiger Grund für die lange Verfahrensdauer ist mithin nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer Rechtsverzögerung zu bejahen und die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Obwohl auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung nicht einzutreten war, obsiegt der Beschwerdeführer vollständig: Aufgrund der Feststellung der Rechtsverzögerung hätte die Gutheissung des (Haupt)antrags erfolgen müssen, wenn die Staatsanwaltschaft im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht von sich aus tätig geworden wäre.

3.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist mangels Kostennote zu schätzen. Ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden ist angemessen. Dieser ist angesichts des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (vgl. BGE 139 IV 261; AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, E. 2.2; SB.2013.121 vom 31. März 2014 E. 4.2; BJM 2013 S. 331). Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers ist somit auf CHF 800.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 64.–) festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren V150505 234 gegen den Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung begangen hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 864.– (einschliesslich Auslagen und Mehr-wertsteuer) zu bezahlen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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