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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.10.2015 BES.2015.126 (AG.2015.838)

21. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,176 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.126

ENTSCHEID

vom 21. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4059 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. August 2015

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2015 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen) sowie einer Gebühr von CHF 220.– und Auslagen von CHF 8.60.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2015 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, bei welcher das Schreiben am 20. Juli 2015 eintraf. Letztere überwies das Schreiben an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 26. August 2015 wegen Verspätung nicht ein. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 5. September 2015. Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft bzw. Vorinstanz wurde verzichtet.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2015, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid nachweislich am 31. August 2015 entgegen genommen (Aktenbeilage 1). Die Zehntagesfrist endete folglich am 10. September 2015. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das Übergabedatum des Schreibens an die Schweizerische Post (Art. 91 Abs. 2 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 91 N 19). Die Ankunft der Eingabe des Beschwerdeführers beim Appellationsgericht Basel-Stadt datiert vom 7. September 2015. Somit ist die Beschwerde in jedem Fall rechtzeitig erfolgt.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde sein Unverständnis über den Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen kund getan, im Wesentlichen weil er davon ausgeht, die Frist klar eingehalten zu haben.

2.2      Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde. Gegen einen Strafbefehl kann innert zehn Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat hingegen keine fristwahrende Wirkung (RIEDO, a.a.O., Art. 91 N 21). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.3      Der Strafbefehl wurde gemäss Sendungsnachverfolgung vom Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 in Empfang genommen, weshalb die zehntägige Frist am 4. Juli 2015 ablief. Das Einspracheschreiben wurde am 29. Juni 2015 nachweislich der Deutschen Post übergeben. Eingetroffen ist das Schreiben bei der Schweizerischen Post aber erst am 17. Juli 2015 (Aktenbeilage 20). Somit ist die Einsprache verspätet erhoben worden. Entsprechend diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist.

Es kann im Weiteren festgehalten werden, dass der Strafbefehl vom 15. Juni 2015 eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält, welche insbesondere darauf hinweist, dass die schriftliche Einsprache innert 10 Tagen bei der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen, der entsprechenden Anstaltsleitung zu übergeben ist. Diese Regelung impliziert, dass Verzögerungen bei der ausländischen Post zum Nachteil des Auftraggebers gehen.

3.

3.1      Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Frist (wofür die 1. Instanz zuständig wäre) nicht ersichtlich sind:

Von Art. 94 StPO ist dazu neben formellen Anforderungen erforderlich, dass es dem Beschwerdeführer gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihn bezüglich des Fristversäumnisses kein Verschulden trifft. Die Frist kann nur wiederhergestellt werden, wenn objektive oder subjektive Konstellationen die Fristeinhaltung verunmöglichen, genannt werden etwa Naturereignisse, Todesfälle in der Familie, Unfälle und Krankheiten etc. (vgl. die Auflistung bei Riedo, a.a.O., Art. 94 N 37 f.). Auch nur schon das Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit schliesst dabei die Wiederherstellung der Frist aus, dies aus Gründen der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 94 N 6; APE BE. 2011.198 vom 5. Februar 2013 E. 3.2.1, BE.2011.133 vom 25. November 2011 E. 2.4.1; vgl. dazu auch die langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 m.w.H.).

3.2      Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass er den Einspruch am 29. Juni 2015 als Einschreiben abgesendet habe und reicht dazu den Beleg des Einlieferungsscheines der Deutschen Post ein (Aktenbeilage 3). Er macht geltend, dass er für eventuelle Verzögerungen bei der Zustellung oder betriebsinterne Verzögerungen innerhalb der Behörde nicht verantwortlich sei.

3.3      Gemäss Art. 94 StPO liegen entschuldbare Gründe für die Verspätung nur im Falle eines unverschuldeten Hindernisses vor. Vorliegend wurde die Deutsche Post im Sinne einer Hilfsperson mit der Lieferung des eingeschriebenen Briefes in die Schweiz beauftragt. Das Tun und Unterlassen einer Hilfsperson, deren sich eine Partei zur Ausübung von Rechten und Pflichten bedient, muss sich diese anrechnen lassen, wie wenn sie selber gehandelt hätte (BGE 114 Ib 67 E. 2f. S. 69 ff.; 107 Ia 168 E. 2 S.169 ff. ; BGer 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013 E. 1; 6B_848/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.2; Riedo, a.a.O., Art. 94 N 58 ff.). Das Risiko einer nicht fristgerechten Zustellung durch die Deutsche Post als Erfüllungsgehilfen lag demgemäss – wie bereits erwähnt – beim Beschwerdeführer. Er macht im Weiteren auch nicht geltend, dass die Einsprache zufolge höherer Gewalt (wie ein Naturereignis oder Unfall) ohne Verschulden der Deutschen Post nicht rechtzeitig bei der Schweizerischen Post eingetroffen sei (BGer 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013 E. 1).

3.4      Es kann somit festgestellt werden, dass keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 94 StPO für die Verspätung ersichtlich sind.

4.

Aus den Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.819]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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