Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.104
ENTSCHEID
vom 25. September 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Juli 2015
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Das Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass die Kantonspolizei Basel-Stadt die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 16. Februar 2014, mit einer Ordnungsbusse von CHF 20.– belegte und hierfür am 27. März 2014 eine Übertretungsanzeige sowie am 5. Juni und 16. Oktober 2014 eine Zahlungserinnerung versandte,
dass die Sache aufgrund Nichtbezahlung der Ordnungsbusse mit Antrag am 26. November 2014 an die Staatsanwaltschaft überwiesen wurde,
dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl V150326 156 vom 26. März 2015 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärte, sie mit einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, und Auslagen von CHF 8.60 sowie einer Gebühr von CHF 200.– belegte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2015 dagegen sinngemäss Einsprache erhob und im Wesentlichen geltend machte, die Busse umgehend bezahlen zu wollen, jedoch nicht die weiteren Kosten, zumal sie die Annahme des Strafbefehls nicht verweigert habe und eine Annahmeverweigerung unterschrieben werden müsse, was nicht geschehen sei,
dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl sowie den entsprechenden Verfahrenskosten festhielt und die Sache mit Eingabe vom 30. Juni 2015 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Entscheid vom 13. Juli 2015 auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten ist, wobei es auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2015 dagegen nach Art. 393 ff. StPO frist- und formgerecht Beschwerde erhoben hat und dabei insbesondere moniert, dass sie die Busse unverzüglich bezahlt habe und mangels Einschreiben kein Nachweis für die Zustellung der Ordnungsbussen bestehe, weshalb keine Gebühren verlangt werden könnten,
dass die beschuldigte Person gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen seit Zustellung Einsprache erheben kann,
dass gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (lit. a) oder bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin die Annahme verweigert und dies vom Überbringer festgehalten wird, der Tag der Weigerung als Zustellungsdatum gilt (lit. b),
dass gemäss Sendungsinformation der deutschen Post am 1. April 2015 ein Zustellungsversuch erfolgt ist und der mittels Einschreiben versandte Strafbefehl am 29. April 2015 mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache vom 26. Juni 2015 daher die Einsprachefrist von 10 Tagen offensichtlich versäumt hat, und das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten ist,
dass überdies auch materiell das Verfahren korrekt durchgeführt worden ist, dass nämlich bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes dem Halter die Busse schriftlich eröffnet wird und er diese innert 30 Tagen bezahlen kann, wobei im Säumnisfall das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wird (Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 741.03]),
dass gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts der Zustellnachweis auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht und bei mehrmaligen korrekt adressierten Übertretungsanzeigen davon ausgegangen werden kann, dass mindestens eine davon korrekt eröffnet wurde, auch wenn die Übertretungsanzeigen nicht eingeschrieben versandt wurden (vgl. AGE BES.2015.76 vom 29. Juli 2015, BES.2014.70 vom 18. September 2014 E. 3.1, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3),
dass den Akten entnommen werden kann, dass die Ordnungsbusse durch die Kantonspolizei dreimal an die gültige – auch von der Beschwerdeführerin verwendete – Adresse verschickt wurde, die erste Mahnung unbestrittenermassen zugestellt werden konnte und mithin auch von einer rechtsgültigen Eröffnung der Ordnungsbusse auszugehen ist,
dass mangels fristkonformer Bezahlung der Busse zu Recht das Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt ist, mit welchem auch die minimalen gesetzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 gemäss § 7 Abs. 1 lit. a.aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) verbunden sind (vgl. AGE BES.2014.54 vom 20. August 2014 E. 2),
dass daher mit den zutreffenden Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen der Einsprache selbst im Falle eines Eintretens kein Erfolg beschieden wäre, sich der angefochtene Entscheid somit als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 200.– festzulegen ist (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810),
und erkennt:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.