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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2015 BES.2015.104 (AG.2015.723)

25. September 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·766 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.104

ENTSCHEID

vom 25. September 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                     

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Juli 2015

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass   die Kantonspolizei Basel-Stadt die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 16. Februar 2014, mit einer Ordnungsbusse von CHF 20.– belegte und hierfür am 27. März 2014 eine Übertretungsanzeige sowie am 5. Juni und 16. Oktober 2014 eine Zahlungserinnerung versandte,

dass   die Sache aufgrund Nichtbezahlung der Ordnungsbusse mit Antrag am 26. November 2014 an die Staatsanwaltschaft überwiesen wurde,

dass   die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl V150326 156 vom 26. März 2015 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärte, sie mit einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, und Auslagen von CHF 8.60 sowie einer Gebühr von CHF 200.– belegte,

dass   die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2015 dagegen sinngemäss Einsprache erhob und im Wesentlichen geltend machte, die Busse umgehend bezahlen zu wollen, jedoch nicht die weiteren Kosten, zumal sie die Annahme des Strafbefehls nicht verweigert habe und eine Annahmeverweigerung unterschrieben werden müsse, was nicht geschehen sei,

dass   die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl sowie den entsprechenden Verfahrenskosten festhielt und die Sache mit Eingabe vom 30. Juni 2015 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies,

dass   das Einzelgericht in Strafsachen mit Entscheid vom 13. Juli 2015 auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten ist, wobei es auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet hat,

dass   die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2015 dagegen nach Art. 393 ff. StPO frist- und formgerecht Beschwerde erhoben hat und dabei insbesondere moniert, dass sie die Busse unverzüglich bezahlt habe und mangels Einschreiben kein Nachweis für die Zustellung der Ordnungsbussen bestehe, weshalb keine Gebühren verlangt werden könnten,

dass   die beschuldigte Person gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen seit Zustellung Einsprache erheben kann,

dass   gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (lit. a) oder bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin die Annahme verweigert und dies vom Überbringer festgehalten wird, der Tag der Weigerung als Zustellungsdatum gilt (lit. b),

dass   gemäss Sendungsinformation der deutschen Post am 1. April 2015 ein Zustellungsversuch erfolgt ist und der mittels Einschreiben versandte Strafbefehl am 29. April 2015 mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde,

dass   die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache vom 26. Juni 2015 daher die Einsprachefrist von 10 Tagen offensichtlich versäumt hat, und das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten ist,

dass   überdies auch materiell das Verfahren korrekt durchgeführt worden ist, dass nämlich bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes dem Halter die Busse schriftlich eröffnet wird und er diese innert 30 Tagen bezahlen kann, wobei im Säumnisfall das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wird (Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 741.03]),

dass   gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts der Zustellnachweis auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht und bei mehrmaligen korrekt adressierten Übertretungsanzeigen davon ausgegangen werden kann, dass mindestens eine davon korrekt eröffnet wurde, auch wenn die Übertretungsanzeigen nicht eingeschrieben versandt wurden (vgl. AGE BES.2015.76 vom 29. Juli 2015, BES.2014.70 vom 18. September 2014 E. 3.1, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3),

dass   den Akten entnommen werden kann, dass die Ordnungsbusse durch die Kantonspolizei dreimal an die gültige – auch von der Beschwerdeführerin verwendete – Adresse verschickt wurde, die erste Mahnung unbestrittenermassen zugestellt werden konnte und mithin auch von einer rechtsgültigen Eröffnung der Ordnungsbusse auszugehen ist,

dass   mangels fristkonformer Bezahlung der Busse zu Recht das Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt ist, mit welchem auch die minimalen gesetzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 gemäss § 7 Abs. 1 lit. a.aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) verbunden sind (vgl. AGE BES.2014.54 vom 20. August 2014 E. 2),

dass   daher mit den zutreffenden Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen der Einsprache selbst im Falle eines Eintretens kein Erfolg beschieden wäre, sich der angefochtene Entscheid somit als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,

dass   bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 200.– festzulegen ist (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810),

und erkennt:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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