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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.10.2014 BES.2014.95 (AG.2014.673)

24. Oktober 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·793 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.95

ENTSCHEID

vom 24. Oktober 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 17. Juni 2014

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Aufgrund einer Übertretungsanzeige vom 11. Dezember 2013 und Zahlungserinnerung vom 5. Februar 2014 wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit wurde der in Deutschland domizilierte A_____ (Beschwerdeführer) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Am 6. Juni 2014 (Postaufgabe) erhob A_____ gegen den Strafbefehl Einsprache ans Strafgericht und machte geltend, er habe das Bussgeld am 3. Februar 2014 auf das angegebene Konto überwiesen, es sei aber ohne sein Wissen wiederum seinem Konto gutgeschrieben worden, wohl aufgrund einer falschen IBAN-Nummer. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 trat das Strafgericht auf die Einspreche infolge Verspätung nicht ein; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Gegen diese Verfügung hat A_____ am 25. Juni 2014 Beschwerde erhoben und geltend gemacht, die Einsprache sei rechtzeitig erfolgt, da er bereits am 22. Mai 2014 per E-Mail an das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Inkasso, darauf hingewiesen habe, dass er die Busse schon im Februar 2014 bezahlt habe. Strafgericht und Staatsanwaltschaft haben in ihren Vernehmlassungen vom 11. resp. 15. Juli 2014 die (kostenfällige) Abweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Bei elektronischer Übermittlung einer (Partei)Eingabe muss diese mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 2 erster Satz StPO).

2.2      Es ist unbestritten und aufgrund der Akten, namentlich der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom 10. Juni 2014 (act. 5/15), erstellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 zugestellt wurde. Die 10-tägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann somit am 23. Mai 2014 zu laufen und endete – da es sich beim letzten Tag der Frist um einen Sonntag handelte – am 2. Juni 2014. Die mit 4. Juni 2014 datierte Eingabe des Beschwerdeführers (Postaufgabe in Deutschland: 6. Juni 2014; act. 10, 13), womit er geltend machte, er habe die Busse am 3. Februar 2014 bezahlt, erfolgte somit zweifellos verspätet. Wenn der Beschwerdeführer nun dagegen vorbringt, er habe die im Wesentlichen gleichlautenden Einwände bereits in einem E-Mail an die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 22. Mai 2014 resp. einem solchen vom 30. Mai 2014 erhoben, so weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass diese (an die unzuständige Stelle erfolgten) Eingaben nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen und deshalb keine fristwahrende Wirkung hatten (vgl. Erwägung 2.1 hiervor). Dass das E-Mail des Beschwerdeführers über eine anerkannte elektronische Signatur verfügen würde, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Das Informationsblatt zum Strafbefehl enthält zudem unmissverständlich den Hinweis auf die Schriftlichkeit der Eingabe und die postalische Adresse der Staatsanwaltschaft (Ziff. 8). Schliesslich war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die verspätete postalische Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Juni 2014 als Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Rechtsmittelfrist im Sinne von Art. 94 StPO zu behandeln und die Sache materiell zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat in der Einsprache nichts vorgebracht, was seine Säumnis hinsichtlich dieser Eingabe als unverschuldet erscheinen liesse. Namentlich hat er nicht geltend gemacht geschweige denn belegt, dass er aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen von einer fristgerechten Eingabe abgehalten worden wäre. Abgesehen davon wäre die Einsprache, wäre sie rechtzeitig erfolgt, ohnehin abzuweisen gewesen. Zwar hat der Beschwerdeführer die Zahlung der Busse offenbar am 3. Februar 2014 und damit vor Erlass des Strafbefehls bei seiner Bank veranlasst. Die Zahlung wurde jedoch aufgrund fehlender Angaben zum Konto des Begünstigten nicht ausgelöst und ging deshalb beim Inkassobüro des Justiz- und Sicherheitsdepartements auch nicht ein. Stattdessen wurde sie auf das Konto des Beschwerdeführers zurücküberwiesen. Es lag aber in seinem Verantwortungsbereich als Schuldner der Leistung, für die rechtzeitige und korrekte Überweisung der Busse besorgt zu sein und dem Grund für die Rücküberweisung zeitgerecht nachzugehen.

2.3      Nach dem hiervor Gesagten ist die Vorinstanz auf die Einsprache gegen den Strafbefehl zu Recht nicht eingetreten, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                        Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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