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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.02.2015 BES.2014.89 (AG.2015.259)

10. Februar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,291 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Einstellungsverfügung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.89

ENTSCHEID

vom 10. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. Juni 2014

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Am 17. Juli 2013 kam es im Dorfkern von Dornach nach einer längeren Vorgeschichte wegen Stalkings zu einer Auseinandersetzung zwischen A____, C____ und B____. In deren Anschluss verständigten A____ und C____ telefonisch die Polizei und rannten hinter dem flüchtenden B____ her. Nachdem A____ und C____ Strafanzeige unter anderem wegen übler Nachrede gegen B____ erstattet hatten, wurde dieser am 25. September 2013 als Beschuldigter einvernommen.

Mit Strafbefehl vom 3. Juni 2014 wurde B____ der mehrfachen versuchten Nötigung, der Tätlichkeiten, der sexuellen Belästigung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig erklärt. Das Strafverfahren wegen übler Nachrede stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Juni 2014 infolge Fehlens des Tatbestandes ein.

Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Juni 2014 Beschwerde. Er verlangt, der Entscheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, die Untersuchung fortzusetzen; dabei habe sie insbesondere einen Zeugenaufruf durchzuführen. Mit Eingabe vom 26. Juli 2014 ergänzte er seine Beschwerde.

Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft datiert vom 21. Juli 2014, diejenige des Beschwerdegegners vom 24. August 2014. Am 14. September 2014 liess sich der Beschwerdeführer replicando vernehmen.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller, der Strafantrag gestellt hat, Privatkläger im Strafpunkt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) und als solcher zur Beschwerde legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist begründet eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichtes sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1. S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.).

2.2      Die Staatsanwaltschaft hat ihren Einstellungsbeschluss damit begründet, dem Beschwerdegegner könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er auf der Flucht vor seinen Verfolgern geschrien habe, diese wollten ihn umbringen. Die Aussage des Beschwerdegegners, wonach er vielmehr geschrien habe, er wolle sich selber umbringen, könne nicht widerlegt werden. Eine solche Aussage erfülle den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht.

Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe die Beweiserhebung mangelhaft durchgeführt. Sie habe die Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede zu Unrecht lediglich auf die Aussagen der drei unmittelbar Beteiligten und namentlich auf die wirren Schutzbehauptungen des Beschwerdegegners gestützt. Da die Auseinandersetzung mitten im Dorfkern von Dornach inmitten zahlreicher Augenzeugen stattgefunden habe, sei nicht nach vollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Zeugen einvernommen habe und in diesem Zusammenhang keinen Zeugenaufruf publiziert habe (Beschwerde E. D N 20 ff. p. 7 f.).

Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Publikation eines Zeugenaufrufs angesichts des zur Debatte stehenden Delikts völlig unverhältnismässig gewesen wäre. Im Übrigen würde, selbst wenn sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Tathergang nachweisen liesse, das Verhalten von B____ den Tatbestand der üblen Nachrede weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllen (Vernehmlassung E. 1. und 2. p. 1 f.).

2.3      Diesen zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB erfüllt, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder solche Beschuldigungen oder Verdächtigungen weiterverbreitet. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass selbst wenn Zeugen bestätigen sollten, dass der Beschwerdegegner auf seiner Flucht in Dornach geschrien habe, der Beschwerdegegner und dessen Kollege wollten ihn umbringen, der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt wäre. Es fehlt insbesondere am subjektiven Tatbestand. So gab der Beschwerdegegner an, er habe Angst vor den beiden Männern gehabt, als diese ihm nachrannten (Auss. Beschwerdegegner Akten S. 299: „Ich hatte so Angst vor ihnen. Auf einmal kamen sie zu Zweit und zu dritt auf mich los.“, S. 300: „Ich dachte, wenn ich stehen bleibe, schlagen sie mich“, 302: „Sie sahen aus wie Furien“, S. 304: „Ich hatte Angst vor ihm.“). Dies deckt sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik. Darin erklärt er, der Beschwerdegegner habe sich „überaus hysterisch“ verhalten, wodurch er bei Passanten den Eindruck erweckte, sich in einer Gefährdungslage zu befinden (Replik E. D. p. 10 N 21). Er habe „in einer Aufregung und Lautstärke“ geschrien, welche die Passanten habe beeindrucken müssen (Replik a.a.O. N 22). Auch C____ gab zu Protokoll, der Beschwerdegegner habe zwei Mal versucht, sich von der Brücke zu stürzen (Akten S. 175, vgl. dazu auch Akten S. 281 f.). Angesichts der Vorgeschichte sowie der aktenkundigen Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdegegners (vgl. dazu sms-Verkehr Akten S. 46-94 und Akten S. 257) muss davon ausgegangen werden, dass er bei der eigenmächtigen „Festnahmeaktion“ durch die beiden jungen Männer offensichtlich in eine Aufregung geriet, in der er sich tatsächlich bedroht fühlte. Darauf deutet auch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2013 hin (Akten S. 263 f.: „Als der Bus kam, stand B____ auf die Strasse und schrie ‚bring mich um!‘ [….] B____ rannte auf die Brücke und versuchte von der Brüstung zu springen. […] Dort kletterte er wieder über die Brücke und versuchte in den Fluss zu springen […]“). Im Hinblick auf die äusseren Ereignisse – er wurde als Einzelner über längere Zeit von zwei aufgebrachten jüngeren Männern verfolgt – lag für den Beschwerdegegner subjektiv eine begründete Veranlassung für seine Äusserung vor. Damit bezweckte er – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung korrekt dargelegt hat – nicht seine Verfolger in ihrer Ehre zu verletzen, sondern er wollte vielmehr auf die von ihm empfundene Gefahrenlage aufmerksam zu machen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers scheitert damit die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 173 Ziff. 1 StGB am fehlenden Vorsatz. Es ist folglich davon auszugehen, dass im Falle einer Anklageerhebung das zuständige Sachgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen Fehlens des subjektiven Tatbestandes zu einem Freispruch gelangen würde. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit der vom Beschwerdeführer beantragten Publikation eines Zeugenaufrufs durch die Staatsanwaltschaft kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.

2.4      Aus dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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