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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.09.2014 BES.2014.86 (AG.2014.670)

18. September 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·681 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.86

ENTSCHEID

vom 18. September 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____                                                                               Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch B_____, Rechtsanwalt,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 23. Mai 2014

betreffend Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2014 wurde A_____ der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 20.– verurteilt. Ausserdem wurden ihr die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 208.– auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A_____, vertreten durch Rechtsanwalt B____, am 3. Februar 2014 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache am 7. Februar 2014 mit dem Hinweis ans Strafgericht, sie halte am Strafbefehl fest. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen ab, da weder A_____ noch ihr Vertreter zur Verhandlung erschienen waren. Auf die Erhebung von Kosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Gegen diesen Entscheid erhob A_____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B ____, am 06.06.2014 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Eingabe vom 20.06.2014 reichte dieser eine „Ergänzung zur Beschwerde“ ein.

Das Strafgericht hat mit Verfügung vom 16.06.2014 die verlangten Akten eingereicht. Die Beschwerde resp. deren Ergänzung wurde der Staatsanwaltschaft 12. Juni 2014 resp. am 26. Juni 2014 zur Kenntnis zugestellt. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden.

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Aus den Akten ergibt sich nicht, wann genau der Entscheid des Strafgerichts vom 23. Mai 2014 Rechtsanwalt B_____ in Freiburg i.Br. zugestellt wurde. Im Zweifel ist jedoch davon auszugehen, dass mit der Beschwerde vom 6. Juni 2014 die 10tägige Beschwerdefrist gewahrt wurde.

2.

2.1      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen nicht nur anzumelden, sondern auch zu begründen. Aus der Eingabe vom 6. Juni 2014 ergibt sich jedoch keine Begründung, vielmehr verweist der Vertreter des Beschwerdeführers dazu pauschal „auf die vorangegangenen Schriftsätze“. Dies vermag einer tauglichen Begründung in keiner Art und Weise zu genügen, umso mehr als sich die genannten  vorangegangenen Schriftsätze einer ganz anderen Frage – nämlich derjenigen, ob eine Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde oder nicht – widmen. Dieses Vorgehen des Vertreters muss deshalb geradezu als trölerisch bezeichnet werden. Festzuhalten ist, dass auch kein Anlass für eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde bestand, kann doch von Rechtsanwälten erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formrecht einreichen, weshalb ihnen gegenüber eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (Ziegler, in: Basler Kommentar StPO, Art. 385 StPO N 3). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Auf die Beschwerde ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.

2.2      Die „ergänzende Beschwerdebegründung“ vom 20. Juni 2014 vermag dem nicht abzuhelfen, da sie verspätet erfolgt und somit unbeachtlich ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das in der ergänzenden Beschwerdebegründung geltend gemachte Argument, die Beschwerdeführerin sei nicht ordnungsgemäss geladen worden, keinerlei Stütze in den Akten findet. Vielmehr wurde Rechtsanwalt B_____ vorgängig darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin direkt geladen werde, wenn er nicht seine Anwaltsqualifikation nachweise, wozu das Gericht laut Art. 22 BGFA berechtigt ist. Dieser Aufforderung ist Rechtsanwalt B_____ jedoch nicht nachgekommen. Die in der Folge persönlich geladene Beschwerdeführerin ist der Hauptverhandlung des Strafgerichts unentschuldigt ferngeblieben, womit – wie es die Vorinstanz getan hat – die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen abzuschreiben ist. Die vorliegende Beschwerde wäre somit auch materiell abzuweisen.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                                     Die Gerichtschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                                 Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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