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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.09.2014 BES.2014.77 (AG.2014.603)

16. September 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·822 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache / Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.77

ENTSCHEID

vom 16. September 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Mai 2014

betreffend Nichteintreten auf Einsprache / Abweisung des Wiederher-stellungsgesuchs

Sachverhalt

Im März 2012 war A_____ in einen Verkehrsunfall verwickelt, worauf in der Folge ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden ist. Mit Strafbefehl vom 3. Februar 2014 wurde A_____ schliesslich der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der versuchten Nötigung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit und des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Verkehrsunfall schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 2‘200.– verurteilt (bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Mit Eingabe vom 29. März 2014 erhob A_____ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Februar 2014. Die Staatsanwaltschaft überwies die erhobene Einsprache zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 12. Mai 2014 auf die Einsprache nicht ein, unter Hinweis auf deren Verspätung.

Gegen diese Verfügung erhob A_____ mit Eingabe vom 22. Mai 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht und stellte sinngemäss den Antrag auf Widerherstellung der Frist und Eintreten auf die erhobene Einsprache.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung (Art. 85 Abs. 1 StPO). Sie ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde. Sie gilt zudem bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

2.2      Der Strafbefehl vom 3. Februar 2014 wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Februar 2014 zur Abholung gemeldet und am 13. Februar 2014 an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Entsprechend galt die Postsendung am 12. Februar 2014 als zugestellt. Die Einsprachefrist begann somit am darauf folgenden Tag, dem 13. Februar 2014, zu laufen und endete am 22. Februar 2014. Die mit Schreiben vom 29. März 2014 erhobene Einsprache wäre somit klarerweise verspätet erhoben worden.

2.3      Die Zustellfiktion kommt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nur zum Tragen, wenn der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Die an einem Verfahren beteiligten Personen haben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Die Verfahrensbeteiligten sind daher gehalten, die Post regelmässig zu kontrollieren, Adressänderungen ohne Verzug zu melden oder bei längeren Ortsabwesenheiten die Behörden zu informieren. Als Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörde erfolgen, werden in der Lehre mehre Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 85 N 6). Das Bundesgericht erachtet einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar (vgl. BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006; ferner BGer 2C_1040/2012 vom 21. März 2013, E. 4). Aus den Akten geht hervor, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers am 24. März 2012 stattfand, mithin zwei Jahre zurücklag. Andere verfahrensbezogene Handlungen, die innerhalb der vom Bundesgericht aufgestellten 1-Jahres-Frist liegen, sind nicht ersichtlich. Die Landesabwesenheit, in welcher der in Frage stehende Strafbefehl zugestellt wurde, kann dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht zum Nachteil gereichen. Aufgrund der langen Dauer, in welcher keinerlei Handlungen der Staatsanwaltschaft erfolgten, musste der Beschwerdeführer nicht mit einer behördlichen Zustellung rechnen. Demzufolge kann auch die in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO normierte Zustellfiktion nicht greifen. Den Erwägungen der Vor­instanz kann somit nicht beigepflichtet werden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Demzufolge ist die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2014 aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das Einzelgericht in Strafsachen zurückgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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