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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.07.2014 BES.2014.68 (AG.2014.459)

16. Juli 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·814 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Hausdurchsuchung / Beschlagnahmebefehl (1B_317/2014))

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.68

ENTSCHEID

vom 16. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. Februar 2014

betreffend Hausdurchsuchung / Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Aufgrund von Widerhandlungen gegen das Waffengesetz hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 24. Februar 2014 ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gerichtet, mit dem sie die Durchführung einer Hausdurchsuchung am Wochenaufenthaltsort von A_____ in [...] (BE) am 22. April 2014 begehrte. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Februar 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft zudem die Durchsuchung der Räumlichkeiten von A_____ in Basel. Beide Hausdurchsuchungen wurden am 22. April 2014 vollzogen. Bei der Durchsuchung in Bern konnten keine Waffen sichergestellt werden. Bei der Durchsuchung in Basel sind zwei Gewehre sichergestellt worden.

Mit Schreiben vom 28. April 2014 erhob A_____ bei vier Strafverfolgungsbehörden Beschwerde gegen die Verfügungen und deren Vollzug mit dem Antrag, die Verfügungen seien aufzuheben und die Waffen seien ihm zurückzugeben. Im Weiteren forderte er eine Wiedergutmachung. Die Staatsanwaltschaft hat die ihr zugestellte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Stellungnahme vom 14. Mai 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 hat der Beschwerdeführer innert Frist repliziert und eine zusätzliche Frist für eine weitere Replik verlangt.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73 a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2      Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik eine Fristerstreckung für eine weitere Replik. Der Beschwerdeführer hat seine Replik fristgerecht eingereicht und deren Inhalt deckt sich weitgehend mit jenem in der Beschwerde. Da die Beschwerde bereits innert der Frist von 10 Tagen begründet werden muss, besteht kein Anlass, weitere Begründungsfristen für zweite Repliken bzw. Tripliken zu gewähren.

2.

2.1      Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 24. und 25. Februar 2014. So bezeichnet auch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. April 2014 den Gegenstand mit „1. Beschwerde gegen das Rechtshilfegesuch“, „2. Beschwerde gegen Verfügung“ und „3. Beschwerde gegen illegale und nicht rechtskonforme: 4. Hausdurchsuchung in Privaträumen und Fremdfirmen KMU-Gewerbe-Betrieb, 5. Rekurs angemeldet“.

2.2      Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen auch ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO). Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).

2.3      Grund für den Erlass der in Frage stehenden Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle war der Verdacht auf unzulässigen Waffenbesitz im Zusammenhang mit vom Beschwerdeführer ausgehendem auffälligem Verhalten mit möglichem Gefährdungspotential. Am 6. November 2012 hat die Kantonspolizei Bern im Rahmen einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafuntersuchung wegen Sachentziehung und Nötigung in [...] (BE) eine Hausdurchsuchung durchgeführt und diverse Waffen (Sturmgewehr, Pistolen, Bajonette, Dolch) sichergestellt. Am 25. November 2012 wurde der Beschwerdeführer schliesslich wegen Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung für schuldig erklärt. Am 14. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen Sachentziehung, Verleumdung und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen für schuldig erklärt. Aus den Akten und dem Verhalten des Beschwerdeführers ergaben sich daher Bedenken in Bezug auf den Umgang mit Waffen. Am 24. Februar 2014 erging sodann eine Verfügung des Kommandanten der Kantonspolizei, wonach die am 6. November 2012 sichergestellten Waffen einbehalten würden und vor deren allfälliger Rückgabe eine forensisch-psychiatrische Begutachtung zu erfolgen habe. Ein hinreichender Tatverdacht für den Erlass der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle zum Auffinden allfälliger weiterer Waffen lag somit vor. Die Massnahmen waren auch verhältnismässig und geboten, weshalb sie im Ergebnis nicht zu beanstanden sind. In der Wohnung in Basel wurden denn auch zwei Gewehre sichergestellt. Der Beschwerdeführer kann in seiner Beschwerde, welche sich weitgehend auf allgemeine Kritik gegen die Polizei beschränkt, auch nicht darlegen, weshalb die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nicht hätten zulässig sein dürfen. So sind bspw. die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der polizeilichen Anhaltung bzw. Kontrolle sowie der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass sein Hund während der Kontrolle seine Notdurft nicht verrichten konnte, für die Frage der Gültigkeit der Hausdurchsuchung sowie der Beschlagnahme irrelevant. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über angebliche Übergriffe der Berner Polizei haben nichts mit den angefochtenen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen zu tun und sind deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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