Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.08.2014 BES.2014.63 (AG.2014.506)

28. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,640 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.63

ENTSCHEID

vom 28. August 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____                                                                                   Beschwerdeführer

c/o [...],

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft

betreffend Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 25. April 2014 hat A_____ Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft „sowie ermittelnde Beamte der Kripo BS“ erhoben. Da daraus nicht mit ausreichender Klarheit hervorging, welche Handlungen nach Ansicht des Beschwerdeführers von wem zu Unrecht nicht vorgenommen worden sein sollen, hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Beschwerde mit Verfügung vom 8. Mai 2014 zur Verbesserung zurückgewiesen. Am 16. Mai 2014 hat der Beschwerdeführer eine „Begründung“ seiner Beschwerde vom 25. April 2014 nachgereicht, mit der er im Wesentlichen geltend macht, er habe am 18. September 2012 gegen eine ihm namentlich nicht bekannte Postmitarbeiterin der Postfiliale [...] Strafanzeige erstattet, weil sie ihn um CHF 30‘000.– betrogen habe. Mit Ausnahme einer Befragung seiner selbst habe die Staatsanwaltschaft in dieser Sache nichts unternommen, namentlich keine Gegenüberstellung mit der Beschuldigten gemacht und keine Recherche vor Ort durchgeführt. Am 23. Mai 2014 ist eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen eingegangen. Die Staatsanwaltschaft hat am 24. Mai 2014 die in der Sache vorhandenen Akten eingereicht und sich mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 GOG), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und gemäss seiner Anzeige Geschädigter durch die behauptete Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 lit. a und b StPO). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist demnach ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung (Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 396 N 17; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 1657; vgl. AGE BE.2011.191 vom 16. Mai 2012 E. 1.2, BE.2010.109 vom 17. Dezember 2010 E. 2.1; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9, 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht, insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1658; BGE 133 I 269 E. 3.1 S. 273). Nach Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen (BGer 5A_383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 4.1). Eine Rechtsverzögerung liegt vor allem dann vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, wenn mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt bei objektiver Betrachtung innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E.2.3; BGE 130 I 269 E. 3.2 und 3.1; Summers, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 5 N 7 ff.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 5 N 9; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 147).

3.

3.1      Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 18. September 2012 Strafanzeige gegen eine ihm namentlich nicht bekannte Mitarbeiterin der Post erstattet, welche gemäss seinen Ausführungen am 15. Mai 2012 von ihm ein Swisslos „Dado Matto“ entgegengenommen und ihm unter Ausnutzung seiner Sehbehinderung einen Gewinn von bloss CHF 3.– ausbezahlt haben soll, obwohl – wie ihm im Nachhinein bewusst geworden sei – der Gewinn für dieses Los eigentlich CHF 30‘000.– betragen haben soll. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge am 4. Oktober 2013 ein Verfahren wegen Betrugs / unrechtmässiger Aneignung gegen Unbekannt eingeleitet (Fallnummer: SW 2012 9 1325). Die Kriminalpolizei hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft umfangreiche Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts und zur Identifikation der beanzeigten Postangestellten vorgenommen (zwei Einvernahmen des Anzeigestellers, mehrere schriftliche Anfragen an die Swisslos und die Schweizerische Post). Am 3. Dezember 2012 hat die Kriminalpolizei in einem Zwischenbericht ihre bisherigen Ermittlungshandlungen und Erkenntnisse zusammengefasst. Demnach waren im Zeitpunkt der behaupteten Tat zwei Los-Serien von „Dado Matto“ im Umlauf, wobei bei jeder Serie nur ein Hauptgewinn von CHF 30‘000.– möglich war. Bei der ersten Serie war der Hauptgewinn bereits vor dem 15. Mai 2012 zur Auszahlung gelangt, der Hauptgewinn der zweiten Serie war bis dato nicht ausbezahlt worden. Möglicherweise war dieses Los gar nie in Umlauf gekommen; andernfalls war eine Einlösung des Loses noch bis 31. Mai 2013 möglich. Bei der [...]-Post kam aufgrund der Datums-, Zeit- und Schalterangaben des Beschwerdeführers nur eine Mitarbeiterin als mögliche Verkäuferin des Loses in Frage, doch war am betreffenden Schalter (wie auch an den beiden andern vom Beschwerdeführer als möglich angegebenen Schaltern) gemäss dem Kassenjournal der Post an jenem Tag ein „Dado Matto“-Los weder verkauft noch eingelöst worden. Eine Sichtung der Videoaufzeichnung der Post vom fraglichen Tag – wie es der Beschwerdeführer verlangte – war nicht möglich, da diese nach Auskunft der Post jeweils nach ca. 15 Tagen wieder überspielt werden. Auf Anweisung der Staatsanwaltschaft führte die Kriminalpolizei in der Folge noch eine Einvernahme mit der betreffenden Postmitarbeiterin durch. Diese konnte sich nicht an einen derartigen Vorfall erinnern. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wies die Kriminalpolizei die Swisslos an, im Falle einer Auszahlung des Hauptgewinns der zweiten Serie der „Dado Matto“-Lose die Staatsanwaltschaft umgehend über die Personalien des Gewinners zu informieren. Im Schlussbericht vom 3. Juni 2013 stellte die Kriminalpolizei fest, dass laut telefonischer Auskunft von Swisslos der Gewinn dieses Loses nicht ausbezahlt worden sei.

3.2      Aus dieser Zusammenfassung der durchgeführten Ermittlungstätigkeiten ergibt sich, dass die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft nach Eingang der Strafanzeige die Ermittlungen zügig an die Hand genommen und vorangetrieben und mit dem Schlussbericht vom 3. Juni 2013 innert nützlicher Frist abgeschlossen hat. Allerdings ist der Anzeigesteller nach seiner Einvernahme vom 13. November 2013 von den Strafverfolgungsbehörden nie mehr kontaktiert und namentlich nicht über das Ergebnis der Ermittlungen  und die „Ablage des Verfahrens im Archiv“ informiert worden. Es fragt sich, ob darin eine Rechtsverweigerung liegt.

4.

4.1      Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde ist das Verfahren in der Folge am 12. Juni 2013 „in Anwendung von Art. 307 Abs. 4 StPO im Archiv abgelegt worden“, da sich „kein genügender Verdacht auf einen erfüllten Tatbestand, geschweige denn ein genügender Verdacht gegenüber einer Person“ ergeben habe. Art. 307 StPO sieht in Abs. 3 vor, dass die Polizei ihre Feststellungen und die getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten festhält und nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Akten umgehend der Staatsanwaltschaft übermittelt. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung kann von der Berichterstattung abgesehen werden, wenn zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht und keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind. Die Berufung der Staatsanwaltschaft auf Art. 307 Abs. 4 StPO im vorliegenden Zusammenhang geht fehl. Zum einen hat die Kriminalpolizei nicht im Sinne von Art. 307 Abs. 4 StPO von einer Berichterstattung abgesehen, sondern zumindest gewisse Ermittlungshandlungen auf direkte Anweisung der Staatsanwaltschaft (vgl. 307 Abs. 2 StPO) getätigt und die in Art. 307 Abs. 3 StPO vorgesehenen Berichte erstellt. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob die Polizei die Akten nach Verfassung des Schlussberichts am 3. Juni 2013 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat, doch ist dies anzunehmen. Im Übrigen regelt Art. 307 StPO gemäss seinem Ingress ausschliesslich die Zusammenarbeit der Polizei mit der Staatsanwaltschaft; ob und inwiefern ein Anzeigesteller über die durchgeführten Ermittlungen und deren Beendigung informiert werden muss, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten.

4.2      Gemäss Art. 309 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft nach Eingang der polizeilichen Berichte eine Untersuchung, wenn sich daraus und aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Wenn feststeht, dass die angezeigten Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens (Art. 310 StPO). Stellt sich erst aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung heraus, dass kein Tatverdacht erhärtet ist oder kein Straftatbestand erfüllt ist, erlässt sie eine Einstellungsverfügung (Art. 319 f.). Andernfalls erhebt sie Anklage (Art. 324 StPO). Das Verfahren ist bei der Nichtanhandnahme und bei der Einstellung des Verfahrens das Gleiche (vgl. Verweis in Art. 310 Abs. 2 StPO) und hat sich gemäss Art. 320 Abs. 1 StPO nach Art. 80 und 81 StPO zu richten. Die Verfügungen sind demnach schriftlich und begründet sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen den Parteien zuzustellen (Art. 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 lit. d, 321 StPO; Omlin, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 310 N 13-18). Ein Anzeigesteller, der wie der Beschwerdeführer gemäss seiner Anzeige Geschädigter – und damit potentieller Privatkläger (Art. 115 und 118 StPO) – ist, ist Partei im Sinne von Art. 104 StPO. Ihm ist somit die Nichtanhandnahme oder die Einstellung eines Verfahrens mit einer schriftlichen Verfügung mitzuteilen, mit der er auch über sein Beschwerderecht (vgl. Art. 382 StPO) informiert wird.

4.3      Im vorliegenden Fall ist die Staatsanwaltschaft aufgrund der polizeilichen Berichte offensichtlich zum Ergebnis gelangt, dass „kein genügender Verdacht auf einen erfüllten Tatbestand, geschweige denn ein genügender Verdacht gegenüber einer bestimmten Person“ bestehe (vgl. Vernehmlassung). In diesem Fall hätte sie nach dem Gesagten eine Nichtanhandnahmeverfügung, allenfalls eine Einstellungsverfügung erlassen müssen. Dass sie dies nicht getan, sondern das Verfahren stillschweigend archiviert hat, stellt eine Rechtsverweigerung dar, wurde dem Beschwerdeführer damit doch die Möglichkeit genommen, Beschwerde gegen die Einstellung resp. Nichtanhandnahme des Verfahrens zu erheben.

4.4      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in einer den Anforderungen von Art. 80 und 81 StPO genügenden Verfügung über den Ausgang des Vorverfahrens zu informieren. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Beschwerdeführer in einer den Anforderungen von Art. 80 und 81 StPO genügenden Verfügung über den Ausgang des Vorverfahrens zu informieren.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2014.63 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.08.2014 BES.2014.63 (AG.2014.506) — Swissrulings