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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.08.2014 BES.2014.57 (AG.2014.530)

20. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·740 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (6B_1014/2014)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.57

ENTSCHEID

vom 20. August 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 27. März 2014

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A_____ wurde mit Strafbefehl vom 3. September 2013 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 120.– (zuzüglich Auslagen von CHF 5.– und einer Gebühr von CHF 200.–) verurteilt (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Am 5. März 2014 hat A_____ die Busse in der Höhe von CHF 120.–, jedoch nicht die Auslagen und die Gebühr, bezahlt. Mit Schreiben vom 10. März 2014 erhob A_____ beim Strafgericht Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Strafgerichtspräsidentin trat mit Verfügung vom 27. März 2014 auf die Einsprache nicht ein, unter Hinweis auf deren Verspätung.

Gegen diese Verfügung erhob A_____ mit Schreiben vom 14. April 2014 beim Strafgericht Beschwerde, ohne jedoch ein konkretes Rechtsbegehren zu stellen. Das Strafgericht überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Mitteilungen der Strafbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

2.2      Was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde letztlich zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, ist nicht ersichtlich. So macht er in pauschaler Weise geltend, das Schreiben, welches er am 4. April 2014 erhalten habe (gemeint ist wohl die Nichteintretensverfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 27. März 2014, welche der Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 4. April 2014 in Empfang genommen hat), sei nicht in allen Aspekten korrekt. Was an der Nichteintretensverfügung, welche auf die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post Bezug nimmt, nicht korrekt sein soll, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar. Hingegen moniert der Beschwerdeführer, das Schreiben vom September (wohl ist der Strafbefehl vom 3. September 2013 gemeint) nicht erhalten zu haben. Er macht weiter geltend, er habe bereits am 26. Februar 2014 [recte wohl 2013] sowie im Juni 2013 Einspruch gegen die Busse erhoben. Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass es nicht um irgendwelche Schreiben geht, die er zu einem früheren Zeitpunkt an die Kantonspolizei versandt hat. Vorliegend geht es um die Frage der Rechtzeitigkeit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. September 2013. Gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post erfolgte ein erfolgloser Zustellungsversuch des Strafbefehls am 9. September 2013. Die oben beschriebene siebentägige Frist begann somit am 10. September 2013 zu laufen und endete am 16. September 2013, weshalb die Sendung ab diesem Datum als zugestellt galt. Die 10-tägige Einsprachefrist begann somit am 17. September 2013 zu laufen und endete am 26. September 2013. Der Beschwerdeführer musste auch mit einer behördlichen Zustellung rechnen. So hatte er seit dem 28. Februar 2013 (Übertretungsanzeige der Kantonspolizei), jedoch spätestens seit dem 13. Juni 2013 (Zahlungserinnerung der Kantonspolizei) Kenntnis vom vorliegenden Strafverfahren. Die am 10. März 2014 erfolgte Einsprache des Beschwerdeführers erfolgte somit klarerweise verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.

2.3      Der guten Ordnung halber ist der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen, die Gebühren im Strafbefehl seien nicht rechtmässig, zu präzisieren. Der Beschwerdeführer hat die Busse in der Höhe von CHF 120.–, jedoch nicht die Gebühren und Auslagen in der Höhe von CHF 205.–, nachweislich am 5. März 2014 und somit erst nach Erhalt des Strafbefehls bezahlt. Dementsprechend schuldet er immer noch einen Betrag in der Höhe von CHF 205.–.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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