Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.07.2014 BES.2014.51 (AG.2014.492)

11. Juli 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,182 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Aktenherausgabe

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.51

ENTSCHEID

vom 11. Juli 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                              Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21. 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. April 2014

betreffend Aktenherausgabe

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung, versuchte Sachbeschädigung sowie mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch. Zu den Verfahrensakten gehört unter anderem ein Ordner mit Protokollen von Telefongesprächen aus einer Telefonkontrolle, welche die Staatsanwaltschaft Zürich rechtshilfeweise für die Staatsanwaltschaft München geschaltet hatte. Darin befand sich zunächst auch das Protokoll eines mitgeschnittenen Gesprächs zwischen der Beschuldigten und ihrem Anwalt. Aus einem Fragment dieses Gesprächs wurden der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. März 2014 Vorhalte gemacht. Der Sachbearbeiter ging dabei offenbar irrtümlich davon aus, dass es sich bei der entsprechenden Passage um ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und einem „B_____“ handle. Die entsprechenden Aktenseiten wurden auf Intervention des Verteidigers hin aus den Akten entfernt und werden seither separat unter Verschluss gehalten. Auch ein weiteres Fragment dieses Gesprächs, welches an einem anderen Ort in den Akten abgelegt und bei einer Überprüfung der Akteninhalte aufgefunden worden war, wurde in der Folge aus den Akten entfernt und unter Verschluss genommen. Der Verteidiger ersuchte daraufhin um vollständige Einsicht in die unter Verschluss gehaltene Mitschrift. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses Ersuchen mit Verfügung vom 11. April 2014 ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei die vollständige Einsicht in das separat eröffnete Dossier, welches die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise enthält, zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihr das aufgezeichnete Anwaltsgespräch in vollständiger Fassung herauszugeben. Ebenso sei der Auszug aus diesem Gespräch, welcher der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. März 2014 vorgelegt wurde, zu editieren. Die Staatsanwaltschaft lässt mit ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Dass die Aufzeichnung des Anwaltsgesprächs als Beweis nicht verwertbar ist, ist nicht kontrovers. Unstrittig ist demzufolge auch, dass die Niederschrift des Gesprächs nach gesetzlicher Vorschrift bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten ist (Art. 141 Abs. 5 StPO). Strittig ist aber, ob die Beschwerdeführerin Anspruch darauf hat, Einsicht in die unter Verschluss gehaltene Aufzeichnung des mitgeschnittenen Anwaltsgesprächs zu nehmen. Auch wenn die Aufzeichnung stricto sensu durch ihre Aussonderung nicht mehr Bestandteil der Verfahrensakten ist, sind für die Frage des Einsichtsrechts die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht analog heranzuziehen, wobei der Besonderheit der Konstellation bzw. der Zwecksetzung von Art. 141 Abs. 5 StPO Rechnung zu tragen ist. Auch übergeordnete Prinzipien des Strafprozessrechts sind im Kontext zu berücksichtigen.  

2.2      Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass das Telefongespräch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verteidiger versehentlich nicht gelöscht, sondern zunächst unter die Gespräche zwischen der Beschwerdeführerin und „B_____“ (Target Session Number 367) eingeordnet wurde. Sie bestätigt mit Hinweis auf ein weiteres Versehen auch, dass nach Bemerken des Fehlers die Löschung des Protokolls in einer anderen Version – der Version, die mit dem handschriftlichen Vermerk „nicht gesendet“ gekennzeichnet ist – unterlassen wurde (Begründung der angefochtenen Verfügung S. 2). Zunächst ist dazu festzuhalten, dass den Untersuchungsbehörden entgegen der Ansicht des Verteidigers aufgrund dieser Missgeschicke nicht „offenkundige Unredlichkeit“ vorgeworfen werden kann. Beim Verfahren gegen die Beschwerdeführerin handelt es sich um ein umfangreiches Verfahren, in welchem gegen mehrere Personen ermittelt wird. Es sind parallele Verfahren anhängig. Drei verschiedene Strafverfolgungsbehörden (Zürich, München, Basel-Stadt) sind in die Ermittlungen involviert. Unter diesen Umständen sind Fehler in der Art der eingeräumten Versehen möglich. Daraus kann nicht leichthin auf eine unredliche Absicht geschlossen werden. Vorliegend bestehen denn auch keinerlei Anzeichen für ungesetzliche Motive der Staatsanwaltschaft. Soweit gestützt auf Merkmale des fraglichen Protokolls Vorwürfe der Manipulation erhoben werden, sind diese nicht zu hören, da sie mangels Vorlage des fraglichen Protokolls nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können.

2.3      Der Beschwerdeführerin ist indessen zuzugestehen, dass die Untersuchungsbeamten durch die geschilderten Geschehnisse in Basel-Stadt vom Inhalt des fraglichen Gespräches Kenntnis nehmen konnten. Auch wenn die Abschrift des Gespräches nun unter Verschluss ist, stellt sich die Situation somit anders dar, als wenn die Staatsanwaltschaft Zürich, welche die Telefonate protokollieren liess, das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Anwalt korrekterweise erst gar nicht erfasst oder zumindest nicht zu den Akten genommen hätte. Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Situation nach Verschluss des Gesprächsprotokolls genau gleich darstelle, wie wenn dieses gar nie Eingang in die Akten gefunden hätte, kann deshalb nicht gefolgt werden. Es besteht aufgrund der Kenntnisnahme des Gesprächsinhaltes die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführerin von der Untersuchungsbehörde Fragen gestellt oder dass Beweise erhoben wurden, welche sich – möglicherweise auch bloss unwillkürlich – auf Kenntnisse aus diesem Gespräch stützen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zentralen Bedeutung des Akteneinsichtsrechts im Strafverfahren ist ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die unter Verschluss gehaltenen Akten zu erkennen. Die gesetzliche Regelung von Art. 140 Abs. 5 StPO beschlägt unter anderem gerade diese Interessenkonstellation. Durch die Pflicht zur Aufbewahrung unverwertbarer Beweise soll zunächst der Tatsache Rechnung getragen werden, dass bis zum Verfahrensende ein Bedürfnis bestehen kann, das Vorliegen eines Verwertungsverbots zu überprüfen (Gless, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 141 N 107). Das Verwertungsverbot ist vorliegend zwar unbestritten. Ein gleichermassen schützenswertes Interesse an der Einsichtnahme besteht indessen auch, wenn eine beschuldigte Person nur durch Einsichtnahme in die separierten Akten überprüfen kann, ob ein Ermittlungsansatz – zum Beispiel die Stossrichtung bestimmter Fragen – auf unverwertbaren Erstbeweisen beruht. Dies gilt, weil auch die Verwertung solcher Beweise unzulässig ist, deren Erhebung nur durch die unverwertbaren Erstbeweise möglich war (Art. 141 Abs. 4 StPO; Gless, a.a.O. N 88). Vorliegend wurden der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme Fragmente aus dem nun unter Verschluss gehaltenen Anwaltsgespräch vorgehalten. Eine Beeinflussung der Ermittlungsbehörde über den Zeitpunkt der Separierung der Akten hinaus erscheint daher zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass durch die Gewährung der Einsichtnahme die unter Verschluss zu haltenden Inhalte letztlich auch den Mitgliedern des Sachgerichts zur Kenntnis gebracht würden, vermag demgegenüber nicht einzuleuchten; die fraglichen Inhalte bleiben nach der Einsichtnahme weiter unter Verschluss. Neben dem Recht auf Akteneinsicht gebietet auch das von der Beschwerdeführerin angerufene Fairnessgebot (Art. 3 StPO), ihr Zugang zu jenen Informationen zu geben, welche auch die Untersuchungsbehörde erhalten hat, selbst wenn diese im Verfahren nicht verwendet werden dürfen. Schützenswerte Drittinteresse oder ein Missbrauch von Rechten, welche der Akteneinsicht im Sinne von Art. 108 StPO entgegenstehen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

3.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Anwalt Einsicht in das unter separatem Verschluss gehaltene Protokoll des Anwaltsgesprächs zu gewähren. Weitergehende Ansprüche, namentlich ein Anspruch auf eine Herausgabe besteht jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin obsiegt damit in überwiegendem Umfang und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist gemäss dem angemessenen Aufwand gemäss Honorarnote antragsgemäss auf CHF 1‘123.20 festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, der Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in das unter separatem Verschluss gehaltene Protokoll des Anwaltsgesprächs zu gewähren.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘123.20 (einschliesslich Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2014.51 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.07.2014 BES.2014.51 (AG.2014.492) — Swissrulings