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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.06.2014 BES.2014.27 (AG.2014.374)

16. Juni 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,439 Wörter·~7 min·4

Zusammenfassung

Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.27

ENTSCHEID

vom 16. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi  

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                              Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Februar 2014

betreffend Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist

Sachverhalt

A_____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Oktober 2013 wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 450.– verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.

Der per Einschreiben vom 14. Oktober 2013 zugestellte Strafbefehl wurde von A_____ nicht abgeholt und am 4. November 2013 an die Staatsanwaltschaft retourniert. Am 12. November 2013 bat A_____ schriftlich um erneute Zustellung der eingeschriebenen Sendung und erklärte, sie sei zufolge Krankheit an der Abholung verhindert gewesen. Nach dem Erhalt des Strafbefehls beantragte A_____ mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 25. November 2013 sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft setzte ihr bis am 13. Dezember 2013 und nach erfolglosem ersten Zustellversuch bis am 10. Januar 2014 Frist zur Einreichung von Unterlagen, welche belegen, dass sie in der Zeitspanne des ersten Zustellversuchs des Strafbefehls (15. bis 23. Oktober 2013) weder in der Lage war, sich um die Zustellung der Post zu kümmern, noch eine geeignete Person damit zu bevollmächtigen. Nachdem A_____ die beiden eingeschriebenen Schreiben nicht abgeholt und sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch im Wiederherstellung der Frist mit Verfügung vom 21. Februar 2014 ab.

Gegen diese Verfügung hat A_____ am 5. März 2014 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit der sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Oktober 2013 beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 25. März 2014 auf eine Vernehmlassung verzichtet und auf ihre begründete Verfügung vom 21. Februar 2014 verwiesen. Die Einzelheiten der Entscheid-relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2014, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. November 2013 auf „Wiedereinsetzung“ abgewiesen worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Antrag zutreffend als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Oktober 2013 interpretiert. Gegen die Abweisung dieses Wiederherstellungsgesuches durch die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig (Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N 10). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 396 StPO ist die Beschwerde frist- und formgemäss eingereicht und begründet worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin hat die zehntätige Frist zur Einreichung einer Einsprache gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO gegen den Strafbefehl vom 14. Oktober 2013 unbestrittenermassen nicht wahrgenommen. In ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 25. November 2013 hat sie sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist verlangt. Sie hat dazu – wie auch in der Beschwerde gegen die Abweisung dieses Gesuchs – ausgeführt, dass sie den Strafbefehl vom 14. Oktober 2013 aus Krankheitsgründen nicht auf der Post habe abholen können.

2.2      Nach Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen worden ist. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe keine Kenntnis von der Abholungseinladung vom 15. Oktober 2013 gehabt bzw. sie habe mit einer Zustellung nicht rechnen müssen. Demzufolge gilt die Zustellung des Strafbefehls am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, und damit am 23. Oktober 2013 als erfolgt. Die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl lief mithin am 2. November 2013 ab.

2.3      Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Mit der von der Beschwerdeführerin versäumten rechtzeitigen Einsprache hätte sie Gelegenheit gehabt, ihre Einwände gegen den Strafbefehl vom 14. Oktober anzubringen. Der Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar. Er entfaltet nach Art. 354 Abs. 3 StPO erst rechtliche Wirkung und wird zum Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird. Das nicht rechtzeitige Erheben der Einsprache führt zu einem vollständigen Rechtsverlust, eine weitere Untersuchung findet nicht statt und der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung der im Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe entfällt. Die Beschwerdeführerin meldete ihre Einsprache erst am 25. November 2013 an, als der Strafbefehl bereits in Rechtskraft erwachsen war. Das Erfordernis des erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils ist demzufolge gegeben.

2.4      Erforderlich für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist ist sodann, dass die betroffene Person an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dabei schliesst bereits ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es der Betroffenen unmöglich machten, einen Termin zu wahren (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2010, Art. 94 StPO N 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch zur restriktiven Praxis des Appellationsgerichts AGE BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 12. November 2013, zehn Tage nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, schriftlich bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und erklärt, sie sei aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen, die eingeschriebene Sendung von der Post abzuholen. Auf ihren sinngemässen Antrag auf Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 25. November 2013 gab ihr die Staatsanwaltschaft zunächst bis am 13. Dezember 2013 Gelegenheit, Unterlagen einzureichen, welche belegen, dass sie in der Zeitspanne des ersten Zustellversuchs des Strafbefehls (15. bis 23. Oktober 2013) weder in der Lage gewesen war, sich um die Zustellung der Post zu kümmern, noch eine geeignete Person damit zu bevollmächtigen. Auch dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt, worauf ihr die Staatsanwaltschaft erneut eine Frist bis am 10. Januar 2014 Frist setzte. Nachdem die Beschwerdeführerin auch dieses Schreiben nicht entgegengenommen hatte und die geforderten Belege nicht eingereicht hatte, wies die Staatsanwaltschaft ihr Wiederherstellungsbegehren ab. Erst mit Schreiben vom 5. März 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, sich wegen psychosomatischer Probleme in den Jahren 2013 und 2014 mehrfach in Deutschland aufgehalten zu haben und daher den Strafbefehl nicht abgeholt zu haben. Als Zeugen bezeichnete sie B_____ aus Düsseldorf. Die Beschwerdeführerin unterliess es indes, ihre Behauptungen näher darzulegen und durch konkrete Belege zu untermauern. So legte sie weder ein ärztliches Zeugnis für den fraglichen Zeitraum ein, noch lieferte sie eine Erklärung dafür, weshalb es ihr zwar offenbar möglich gewesen war, nach Deutschland zu verreisen, nicht aber, für die Dauer ihrer Abwesenheit eine Drittperson mit der Entgegennahme ihrer Post zu betrauen. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich derart schwer krank gewesen, dass sie nicht mehr in der Lage war, eine solche Bevollmächtigung vorzunehmen, müsste sie sich in ärztliche Behandlung begeben haben und zu ihrem Zustand die schriftliche Bestätigung einer Fachperson einreichen können. Dies hat sie jedoch nicht getan. Auf eine rogatorische Einvernahme des durch die Beschwerdeführerin als Zeugen genannten B_____ – bei dem es sich dem Namen nach mutmasslich um einen Verwandten der Beschwerdeführerin handelt – kann unter diesen Umständen verzichtet werden, sind doch von ihm kaum unabhängige oder gar fachliche Auskünfte zur Frage der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erwarten. Hätte B_____ wider Erwarten dennoch Erhellendes zum Zustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum zu berichten, so wäre es ihr unbenommen gewesen, eine schriftliche Bestätigung des genannten Zeugen einzureichen.

2.5      Die Beschwerdeführerin bleibt nach dem Ausgeführten den Nachweis schuldig, dass sie die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl unverschuldet versäumt hat.  Daher hat die Staatsanwaltschaft dem Wiederherstellungsgesuch zu Recht nicht entsprochen.

3.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                  Die Gerichtsschreiberin    

lic. iur. Gabriella Matefi                                                     lic. Iur. Mirjam Kündig       

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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